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Tierschutzrecht

 

Haftung

 
Heimtiere verursachen eine Menge Schäden, sodass Haftungsfragen in der Praxis recht häufig sind. Hundebissverletzungen oder durch fremde Katzen beschädigte Vorhänge und zerbrochene Blumentöpfe sind nur einige Paradebeispiele. Sofort stellt sich in diesen Fällen die Frage, wer für die Kosten aufkommen muss. Tiere können aber nicht nur Schäden anrichten, sondern auch selber verletzt oder sogar getötet werden. Auch hier fragt sich, wer für die Schädigung verantwortlich ist und die Kosten für den Tierarzt etc. bezahlen muss. Neben dem materiellen Wert eines Tieres spielt hier jeweils auch die emotionale Beziehung des Halters zu seinem Heimtier, der sogenannte Affektionswert, eine Rolle. Und nicht zuletzt können auch Verfahrens- und Anwaltskosten anfallen, wenn sich die Parteien im Streitfalle nicht einigen können und ein Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden muss.


Haftpflichtiger Tierhalter
Nach den Regeln des Obligationenrechts haftet meistens der Halter für die von seinem Tier angerichteten Schäden. Wer in diesem haftpflichtrechtlichen Sinn als Halter gilt, ist jedoch nicht immer klar und muss stets aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden. Entscheidend ist, unter wessen Gewalt das Tier zum Zeitpunkt des Schadenereignisses steht, wer es also in seiner Obhut hat und sein Verhalten überwachen und kontrollieren kann, weil er den Charakter des Tieres kennt. Diese Person muss auch die erforderlichen Massnahmen treffen, damit das Tier niemanden schädigt. Anzumerken ist, dass der Tierhalterbegriff im Haftpflichtrecht anders verwendet wird als im Tierschutzrecht, wo es in erster Linie darum geht, dass der Halter sein Tier angemessen nähren, pflegen und für sein Wohlergehen sorgen muss.

Als Halter gilt haftpflichtrechtlich gesehen also nur, wer tatsächlich in der Lage ist, das Tier zu überwachen. Wird ein Hund während der Ferien beim Nachbarn untergebracht, haftet dieser – und nicht der Eigentümer – für Schäden, die das Tier in dieser Zeit anrichtet. Eine nur kurzfristige Unterbrechung der tatsächlichen Gewalt über das Tier lässt die Haltereigenschaft hingegen nicht untergehen. Nimmt der Nachbar den Hund nur für ein paar Stunden zu sich, damit der Eigentümer einen Arztbesuch machen kann, wird er damit nicht schon zum Tierhalter. In der kurzen Zeit, in der der Nachbar den Hund im Interesse des Halters hütet, wird er als dessen Hilfsperson betrachtet. Dasselbe gilt beispielsweise auch für Familienmitglieder, Bekannte oder Angestellte des Eigentümers. Im Schadenfall haftet der Tierhalter für das Verhalten seiner Hilfspersonen, als wäre es sein eigenes. Trifft die Hilfsperson am Schaden jedoch ein Verschulden, muss sie damit rechnen, zusammen mit dem Tierhalter haftpflichtig zu werden. Nicht nur dieser muss also alle nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anwenden, sondern auch die Hilfsperson.


Haftungsumfang
Die Haftung des Tierhalters ist eine sogenannte Kausalhaftung. Das heisst, dass er auch dann für einen Schaden einstehen muss, wenn er diesen gar nicht verschuldet hat. Wenn beispielsweise ein Hund aus dem Garten türmt, auf dem Troittoir dann an einer Passantin hochspringt und ihre teure Jacke dreckig macht, sodass sie chemisch gereinigt werden muss, oder sogar auf die Strasse läuft und einen Unfall verursacht, ist jeweils der Halter des Tieres haftpflichtig. In beiden Fällen trifft ihn kein eigenes Verschulden; der Gesetzgeber stellt sich jedoch auf den Standpunkt, das Halten von Tieren stelle generell eine Gefahr für die Gesundheit oder das Eigentum anderer Personen dar. Es reicht also Tierhalter zu sein, damit man im Schadenfall die Kosten aufgebürdet bekommt.

Grundsätzlich gilt zwar, dass der Tierhalter für den von seinem Tier angerichteten Schaden haftet. Unter bestimmten Umständen muss er aber trotzdem nicht oder nur teilweise dafür aufkommen: Dann nämlich, wenn er nachweisen kann, dass er alles in seiner Macht Stehende vorgekehrt hatte, um den Schaden abzuwenden, und dieser aus unvorhersehbaren Gründen dennoch eingetreten ist. Juristisch wird hier von einem Entlastungsbeweis gesprochen. Der Tierhalter muss darlegen können, dass er alles Notwendige getan hat, um den Schadenseintritt zu vermeiden. Kurz: der Halter haftet nicht, wenn er sein Tier genügend überwacht hat.

Das Haftpflichtrecht wird momentan einer Revision unterzogen. Unter anderem will der Gesetzgeber in der Zukunft den Entlastungsbeweis zumindest für Hundehalter nicht mehr zulassen und diese ausserdem verpflichten, eine obligatorische Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen. Hundehalter haben also mit einer baldigen Verschärfung ihrer Haftung zu rechnen. Sie sollen generell für alle von ihrem Tier verursachten Schäden aufkommen, unabhängig davon, ob sie es ausreichend beaufsichtigt haben oder nicht.


Schadenersatz für verletzte oder getötete Tiere
Tiere gelten rechtlich zwar seit 2003 nicht mehr als Sachen, sie gehören aber trotzdem zum Vermögen ihres Eigentümers. Durch die Verletzung oder Tötung eines Heimtieres wird das Vermögen des Eigentümers geschmälert und er im haftpflichtrechtlichen Sinne geschädigt. Wenn dem Verursacher der Verletzung oder Tötung des Tieres ein Verschulden nachgewiesen werden kann, hat er dem Tierhalter den Schaden zu ersetzen. Bei der Bemessung des Schadenersatzes sind nicht nur die Heilungskosten und ein allfälliger Wertverlust des Tieres zu berücksichtigen, sondern auch ein möglicherweise entgangener Gewinn, wenn der Halter sein Tier nicht mehr wunschgemäss verwenden kann. Unter Umständen kommt sogar eine Genugtuung in Betracht, vor allem wenn der Tierhalter durch den Verlust seines geliebten Tieres in seinen persönlichen Verhältnissen besonders schwer betroffen oder sogar traumatisiert ist. Ebenfalls muss der Affektionswert in der haftpflichtrechtlichen Schadenersatzberechnung berücksichtigt werden und vom Schadenverursacher bezahlt werden. Der Affektionswert ist derjenige Wert, der ein Halter oder seine Angehörigen einem Tier nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus rein emotionalen Motiven beimessen, und der den materiellen Wert des Tieres übersteigen kann. Stirbt das Tier, können auch noch Entsorgungs- oder Kremationskosten dazukommen.


 
 

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