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Tierschutzrecht

 

Fundrecht

 
Jedes Jahr werden in der Schweiz zwischen 10'000 und 20'000 Heimtiere vermisst. Sie reissen aus, verirren sich oder fallen dem Strassenverkehr zum Opfer. Zurück bleiben traurige Halter, die meistens verzweifelt nach ihrem Tier suchen. Die Chancen, dass dieses wieder auftaucht, stehen nicht schlecht. Damit es zu einem Happy End kommt, müssen aber sowohl der Halter als auch der Finder eines Tieres bestimmten Pflichten nachkommen.


Gefundene Tiere
Ein Tier, das verloren geht oder seinem Eigentümer entlaufen ist und anschliessend einer anderen Person zuläuft oder von ihr gefunden wird, bezeichnet man als Findeltier. Das Zivilgesetzbuch schreibt vor, was die Finderin in diesem Fall zu tun hat: Ist ihr der Eigentümer des Tieres bekannt, muss sie diesen direkt benachrichtigen. Kennt sie ihn hingegen nicht, ist der Fund seit 2004 der kantonalen Meldestelle anzuzeigen (Art. 720a ZGB). Neben den kantonalen Meldestellen gibt es gesamtschweizerisch tätige Organisationen wie die Schweizerische Tiermeldezentrale (STMZ, www.stmz.ch). Diese nimmt sämtliche Fundanzeigen in ihre Datenbanken auf und leitet den Tierfund stellvertretend für den Finder der kantonalen Meldestelle weiter. Wer ein Findeltier bei der STMZ meldet, erhält von dieser eine entsprechende Bestätigung und hat seine Anzeigepflicht somit ebenfalls erfüllt. Die Meldung eines Findeltieres kann in den meisten Kantonen per Internet, Fax, Telefon oder Briefpost erfolgen. Meldeformulare finden sich nicht nur auf den Websites der kantonalen Meldestellen und überkantonalen Organisationen, sondern oftmals auch auf der Gemeindekanzlei, dem Polizeiposten, beim Tierarzt, bei örtlichen Tierschutzvereinen oder im Tierheim.

Wer einen Tierfund nicht so schnell wie möglich meldet, verstösst – zumindest bei lebenden Tieren – gegen die gesetzlichen Finderpflichten und macht sich damit unter Umständen strafbar. Bei einer vorsätzlichen Handlung wird der Finder nach den Regeln des Strafgesetzbuchs mit einer Busse belegt. Behält er das gefundene Tier einfach, macht er sich zusätzlich auch noch der Fundunterschlagung, der sogenannten unrechtmässigen Aneignung, schuldig und wird ebenfalls bestraft, falls der Eigentümer einen entsprechenden Strafantrag stellt.

Zu den Pflichten eines Finders gehört auch, dass er das Findeltier angemessen, das heisst gemäss den Grundsätzen des Tierschutzrechts unterbringen und versorgen. Er ist aber nicht verpflichtet, es bei sich aufzunehmen, sondern hat einfach für eine geeignete Unterkunft zu sorgen. Wer ein Findeltier selber artgerecht halten und pflegen kann, darf es nach der Fundmeldung auch bei sich zu Hause betreuen.

Oftmals werden Findeltiere in ein Tierheim gebracht, gelegentlich aber auch bei der Polizei, dem Tierarzt oder dem kantonalen Veterinärdienst abgegeben. Manchmal muss ein Finder auch an eine andere Stelle verwiesen werden, wenn beispielsweise ein Tierheim das Tier aus Platzgründen nicht angemessen beherbergen kann. Wichtig ist, dass man der kantonalen Meldestelle klar angibt, wo das Tier untergebracht wird. Falls der Finder dies ausdrücklich wünscht, werden seine Personendaten vertraulich behandelt.


Der neue Eigentümer
Mit der Meldung an die kantonale Meldestelle beginnt eine zweimonatige Frist zu laufen. Kann der Eigentümer des Tieres innerhalb dieser Zeitspanne festgestellt werden und will er sein Tier zurück, muss der Finder dieses herausgeben. Kann der Eigentümer jedoch nicht ausfindig gemacht werden oder fordert er das Tier vor Fristablauf nicht heraus, geht das Eigentum am Tier auf den Finder über, sofern dieser es nicht an ein Tierheim abgegeben hat (Art. 722 Abs.1bis und 1ter ZGB).

Nicht immer wird der Finder aber gleich schnell Eigentümer. Die kurze Frist von zwei Monaten seit der Anzeige bei der kantonalen Meldestelle gilt nur für Heimtiere, also solche, die ausschliesslich aus emotionalen Überlegungen und im häuslichen Bereich gehalten werden. Bei allen andern, wie beispielsweise Nutz-, Sport- oder Zuchttieren, die ganz oder zumindest teilweise aus finanziellen Motiven gehalten werden, ist die Frist für den Eigentumsübergang mit fünf Jahren sehr viel länger.
 
Weitere Informationen:
» Offizielle kantonale Meldestellen für Findeltiere
 

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