Definition Delikatesse Als eigentliche Delikatessen und Sinnbild guten Geschmacks werden besonders erlesene und köstliche Speisen bezeichnet. Für die verwendeten Tiere ist die Herstellung dieser Erzeugnisse nicht selten aber mit grossem Leid verbunden. Der Umstand, dass die entsprechenden Methoden infolge wiederholter Medienberichterstattungen mittlerweile als allgemein bekannt gelten dürften, scheint der Beliebtheit der Produkte jedoch in den meisten Fällen keinen Abbruch zu tun und den vielen vermeintlichen Feinschmeckern den Appetit nicht zu verderben. Aus einer langen Liste tierlicher «Delikatessen» sei in der Folge exemplarisch auf einige wenige etwas näher eingegangen.
Beispiele
Hummer und Langusten Als Delikatessen gelten verschiedene Krustentiere, insbesondere Hummer und Langusten. Die Tiere, die in freier Natur bis zu hundert Jahre alt werden können, stammen in der Regel aus speziellen nordamerikanischen Zuchten und werden in engen Behältern bei narkotisierenden Temperaturen nach Europa transportiert. In Kühlanlagen in Dämmerschlaf versetzt oder in Hälterungsbecken ohne Umweltreize vegetieren die Krustentiere dann teilweise monatelang mit verbundenen Scheren vor sich hin, um letztlich meist in siedendem Wasser getötet zu werden. Entgegen weit verbreiteter Meinung stellt diese Methode eine Tötungsart dar, die nicht sofort wirkt, sondern bis zu einigen Minuten dauern kann. Sie wird immer noch praktiziert, obwohl inzwischen die Schmerzempfindlichkeit von Krustentieren weitgehend nachgewiesen ist – viele Forscher attestieren Krustentieren wie dem Hummer ein eigenes Nervensystem für die Schmerzempfindung.
Helles Kalbfleisch Für die Erzeugung des vielerorts bevorzugten «hellen» Kalbfleischs werden Mastkälber vorsätzlich krank gemacht. Unmittelbar oder wenige Tage nach der Geburt setzt man die Tiere von der Mutter ab und zwängt sie in schmale Holz- oder Metallboxen, die ihnen ein Umdrehen und bequemes Hinlegen oftmals verunmöglichen. Statt mit Muttermilch werden die Kälber mit einer künstlichen Nährstofflösung (sog. Milchaustauscher) gefüttert, die – durch die nahezu völlige Bewegungslosigkeit der Tiere unterstützt – zu einer schnellen Gewichtszunahme führt. Die Versorgung mit Milchaustauscher dient vor allem aber auch der Gewinnung einer hellen Fleischfarbe, die gemäss einer weit verbreiteten – jedoch nachweislich unzutreffenden – Auffassung ein spezifisches Qualitätsmerkmal darstellt. Da das Nahrungsgemisch praktisch kein Eisen und Raufutter enthält, kann sich das Vormagensystem der Tiere nicht entwickeln und wird ein künstlicher Mangel an roten Blutkörperchen erzeugt. Um sich die fehlenden Spurenelemente zu beschaffen, versuchen die Kälber, alles Erreichbare – insbesondere Eisenteile – zu belecken, weshalb man ihnen nicht selten Maulkörbe anlegt. Das physiologische Eisendefizit führt zu Infektionen, Verdauungs- und Stoffwechselstörungen bis hin zu schweren Anämien und im Extremfall gar zum Tod der Tiere. Eisenunterversorgte Kälber ermüden ausserdem bei Anstrengung rasch, weil Muskeln und andere Organe infolge der mangelnden Hämoglobinbildung nur ungenügend mit Sauerstoff versorgt werden.
Fettleberpastete Eine andere mit erheblichem Tierleid verbundene und dennoch von vielen Feinschmeckern geschätzte Delikatesse stellt die vorwiegend in Frankreich, Belgien und Ungarn produzierte Fettleberpastete («pâté de foie gras») dar. Hierfür wird – oftmals in engen Einzelkäfigen gehaltenen – Gänsen und vor allem Enten mehrmals täglich ein am oberen Ende trichterförmiges Metallrohr in den Schlund gestossen, wodurch man ihnen jeweils bis zu einem halben Kilogramm Maisbrei in den Magen einpresst. Die Getreidemenge entspricht einem Vielfachen dessen, was die Tiere natürlicherweise aufnähmen und würde für einen Menschen vergleichsweise bedeuten, täglich bis zu zwanzig Kilogramm Teigwaren verschlingen zu müssen. Die Prozedur führt zu einer pathologischen Vergrösserung der Leber, die auf ein Gewicht von über einem Kilogramm anschwillt, was bis das Dreizehnfache einer normalen Gänse- oder Entenleber bedeutet. Neben schweren Verletzungen am Schnabel, an der Speiseröhre und dem bis zum Platzen gefüllten Magen verursacht die Zwangsernährung eine Reihe von Funktionsstörungen. Viele Tiere sterben an Bauchfellentzündung, infizierten Wunden, Zirrhosen, Herzleiden, geplatzten Kröpfen oder verbluten langsam. Insbesondere in Ungarn wird Stopfgänsen ausserdem nicht selten sogar ein doppeltes Martyrium zugemutet, indem man sie zusätzlich noch zum – aus tierschützerischer Sicht ebenfalls absolut inakzeptablen – Lebendrupf zur Daunengewinnung verwendet.
Helles Kalbfleisch, Stopfleber und Hummer sind nur drei Beispiele einer leider fast beliebig verlängerbaren Liste von Feinschmeckerprodukten, die mit grossem – und unnötigem – Tierleid verbunden sind.
Rechtliche Erfassung Die Produktion der oben genannten «Delikatessen» ist nach Schweizer Tierschutzgesetzgebung verboten. So ist bspw. das Stopfen von Enten und Gänsen nach Art. 20 lit. e TSchV verboten oder sind Kälber nach Art. 37 Abs. 3 TSchV mit genügend Eisen und ab einem Alter von drei Wochen mit Raufutter zu versorgen, um eine gezielte Fehlernährung zu verhindern. Durch Art. 38 TSchV, wonach weniger als vier Monate alte Kälber nicht angebunden und ab einem Alter von zwei Wochen (ebenfalls bis vier Monate) nicht einzeln gehalten werden dürfen, wird ausserdem auch die Kälbermast in Einzelboxen untersagt. Ebenfalls unzulässig nach schweizerischem Recht ist die beschriebene Tötung von Hummern und Langusten in siedendem Wasser, da der Anwendungsbereich der Tierschutzverordnung auch auf Panzerkrebse ausgeweitet wurde. Gemäss Art. 184 Abs. 1 lit. j müssen Panzerkrebse vor ihrer Tötung durch Elektrizität oder mechanische Zerstörung des Gehirns betäubt werden. Ausserdem dürfen nach Art. 23 Abs. 1 lit. e TSchV dürfen bei Panzerkrebsen keine ihre Weichteile verletzenden Hilfsmittel eingesetzt werden, um die Tiere in ihrer Bewegung einzuschränken.
Wenngleich die Produktion der meisten der beschriebenen Delikatessen auf nationaler Ebene aus tierschützerischen Überlegungen verboten ist, werden diese in grosser Zahl aus dem Ausland importiert und auch in der Schweiz in teilweise beträchtlichem Ausmass konsumiert. Vor dem Hintergrund, dass Tiere für die Herstellung entsprechender Produkte selbstverständlich überall in gleicher Weise leiden, liegt in der Zulässigkeit der Einfuhr ein erheblicher Widerspruch. Art. 14 Abs. 1 TSchG verleiht dem Bundesrat zwar die Kompetenz, den Import von Tieren und tierlichen Erzeugnissen aus tier- oder artenschützerischen Motiven zu untersagen. Aus handelspolitischen Erwägungen wurde von dieser Möglichkeit bislang jedoch nur bescheidener Gebrauch gemacht. Ein absolutes Einfuhrverbot für Delikatessen besteht einzig – im Einklang mit dem CITES (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) – bezüglich des Schutzes der vom Aussterben bedrohten Meeresschildkröten. Das explizite Verbot von Art. 78 Abs. 4 der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) wurde zwar aus rechtsetzungstechnischen Gründen im April 2007 gestrichen, soll im Rahmen der nächsten Revision der Artenschutzverordnung (ASchV) aber wieder aufgenommen werden.