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Tierschutzrecht

 

Ausbildung im Umgang mit Tieren

 
Gemäss Art. 9 des Tierschutzgesetzes (TSchG) hat der Bundesrat die Kompetenz zu bestimmen, in welchen Bereichen ausserhalb der Landwirtschaft der Einsatz von Tierpflegerinnen und Tierpflegern erforderlich ist. Er kann die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden festlegen (Art. 6 Abs. 3 TSchG). Auf dieser Grundlage hat er in der TSchV verschiedene Normen erlassen, welche die Haltung von gewissen Tieren lediglich Sachkundigen bzw. Tierpflegern mit Fähigkeitsausweis gestatten.

Die Anforderungen an die Ausbildung sind je nach Umfang der Haltung, den besonderen Ansprüchen der Tiere und je nachdem, ob diese gewerbsmässig oder privat gehalten werden, verschieden. Das neue Tierschutzrecht unterscheidet dabei drei Stufen: eine fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung (insbesondere zum Tierpfleger) als umfassendste Ausbildungsform, dann eine reduzierte fachspezifische Ausbildung zum sogenannten "Tierpfleger-light" und letztlich als Basisausbildung einen Sachkundenachweis über gewisse fachspezifische Fähigkeiten und Kenntnisse. Als fachspezifisch gilt eine Ausbildung dabei jeweils, wenn sie das für die Betreuung bestimmter Tiere und den Umgang mit ihnen notwendige Wissen über ihre Bedürfnisse und ihr Verhalten vermittelt.

Alle vorgeschriebenen Ausbildungen müssen – soweit sie nicht in den Kompetenzbereich des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie (BBT) fallen, wie dies beim Lehrgang zum Tierpfleger der Fall ist –, vom Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) anerkannt werden. Bevor eine Institution Kurse zur Erlangung des Tierpfleger-light oder des Sachkundenachweises anbieten kann, hat sie diese also vom BVET genehmigen zu lassen.

Für die private Haltung von Heimtieren muss – mit Ausnahme von Hunden und bewilligungspflichtigen Wildtieren – keine spezielle Ausbildung absolviert werden. Weil Kenntnisse über die Bedürfnisse der Tiere und den richtigen Umgang mit ihnen aber natürlich auch hier unverzichtbar sind, sollten verantwortungsvolle Tierhalter sich diese auf freiwilliger Basis aneignen.


Berufslehre
Für bestimmte Bereiche, in denen vertiefte Kenntnisse über die Haltung und Pflege von Tieren erforderlich sind, schreibt das neue Tierschutzrecht vor, dass die für die Tierbetreuung verantwortlichen Personen über einen speziellen Berufsabschluss verfügen müssen. Im Heim- und Wildtierbereich wird meistens eine Ausbildung zum Tierpfleger verlangt. Erforderlich ist eine solche für Personen, die in Tierheimen, gewerbsmässigen Zuchten und beim gewerbsmässigen Handel für die Tierbetreuung verantwortlich sind. Neue Ausbildungsanforderungen bestehen zudem im Bereich der Landwirtschaft. So muss über einen Berufsabschluss als Landwirt oder Bauer oder über eine andere gleichwertige Ausbildung in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf verfügen, wer beispielsweise mehr als zehn Kühe, über vierzig Esel oder mehr als fünfzig Rothirsche halten will.

Die Anforderungen an die Lehrgänge auf Berufsstufe werden im Berufsbildungsgesetz (BBG) geregelt, weshalb die Tierschutzverordnung nicht näher darauf eingeht. Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) kann für zusätzliche, nicht durch das BBG reglementierte Ausbildungen die notwendigen Kriterien bestimmen und Ausbildungskurse anerkennen. Im Verlaufe der nächsten Jahre wird sich zeigen, welche Anpassungen an die bereits bestehenden Ausbildungsstrukturen nötig sind.

Eine Änderung in der Berufsausbildung enthält das revidierte Recht auch für den Zoofachhandel. Neu können Detailhandelsfachleute der Fachrichtung Zoofachhandel eine Weiterbildung absolvieren und dann anstelle von Tierpflegern eingesetzt werden. Die Weiterbildung stellt sicher, dass die Handelsfachpersonen zusätzlich die notwendigen Kenntnisse in der Tierpflege und -betreuung erwerben. Sie müssen Tiere tiergerecht halten sowie ihre Kenntnisse kundengerecht weitergeben können und wissen, worauf es bei der verantwortungsvollen Zucht und Aufzucht gesunder Tiere ankommt.


Ausbildung zum Tierpfleger
Die Ausbildung zum Tierpfleger muss in einer vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) anerkannten Lehre absolviert werden. Die früher noch bestehende Möglichkeit einer berufsunabhängigen Ausbildung zum Tierpfleger gibt es heute hingegen nicht mehr. Die Berufslehre dauert drei Jahre, wovon die ersten beiden für alle Lehrlinge gleich sind. Im dritten Jahr muss man sich für einen der Schwerpunktbereiche Tierheim (einschliesslich Heimtierzucht, Hunde- und Katzensalon sowie Tierklinik), Wild- oder Versuchstierhaltung entscheiden, um seine Kenntnisse dort zu vertiefen. Der praktische Teil der Ausbildung wird in einem Betrieb absolviert und daneben einmal wöchentlich die Berufsschule besucht. Nach erfolgreichem Lehrabschluss erhält man ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, das einen als gelernten Tierpfleger ausweist. Um seine Fachkenntnisse und praktischen Fähigkeiten auf dem neusten Stand zu halten, hat man sich auch nach dem Lehrabschluss regelmässig fortzubilden. Dies kann in Form von Kursen, Praktika oder durch die Teilnahme an Kongressen oder Workshops erfolgen.


Tierpfleger-light-Ausbildung
Für verschiedene Umgangsformen mit Tieren sieht die Tierschutzverordnung für die Verantwortlichen eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung vor. Dieser sogenannte Tierpfleger-light-Lehrgang nach Art. 197 TSchV ist eine verkürzte Tierpflegerausbildung, in der Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten vermittelt werden, die für die richtige Haltung bestimmter Tiere, ihre verantwortungsvolle Nutzung und Zucht und den schonenden Umgang mit ihnen erforderlich sind. Die Ausgestaltung der Ausbildung sowie die Kriterien, die für die Anerkennung durch das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) erfüllt sein müssen, sind in einer speziellen Departementsverordnung festgehalten.

Im Heimtierbereich wird die Tierpfleger-light-Ausbildung von Personen verlangt, die für die Tierbetreuung in Tierheimen mit weniger als zwanzig Pflegeplätzen, an Ausstellungen oder Tierbörsen, in gewerbsmässigen Haltungen oder gewerbsmässigen Zuchten von Heimtieren, Nutzhunden oder nicht bewilligungspflichtigen Wildtieren, in denen es nur Tiere mit ähnlichen Haltungsansprüchen gibt, verantwortlich sind. Ebenfalls erforderlich ist der Tierpfleger-light-Lehrgang für die gewerbsmässige Haltung von zwölf oder mehr Pferden. Zudem müssen auch die Personen, die selbst Tierhaltende ausbilden, eine fachspezifische Ausbildung sowie eine mindestens dreijährige Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart vorweisen können.

Kurse für die berufsunabhängige Ausbildung zum Tierpfleger-light können von Berufs- oder Fachverbänden, Bildungs- und Beratungsstellen oder von privaten Organisationen, die über professionelle Strukturen verfügen, organisiert und durchgeführt werden. Auch hier ist jedoch eine offizielle Anerkennung durch das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) erforderlich.

Sachkundenachweis
Das neue Tierschutzrecht schreibt für die Haltung verschiedener Tierarten das Erbringen eines sogenannten Sachkundenachweises vor. Ein solcher wird immer dann verlangt, wenn für den Umgang mit Tieren Grundkenntnisse oder Erfahrungen erforderlich sind, die nicht allgemein vorausgesetzt werden können. Ziel des Sachkundenachweises ist, dass die für die Tierbetreuung verantwortliche Person – in der Regel ist dies der Tierhalter – die Grundsätze der tiergerechten Haltung der betreffenden Tierart kennt. Die Ausbildung wird in Form eines Kurses oder Praktikums in einem Betrieb absolviert und umfasst tiergerechte Erziehungsmethoden sowie das Erkennen und Vorbeugen von Problemen im Umgang mit den Tieren. Von der Ausbildungspflicht befreit sind Personen, die mit einer amtlichen Bestätigung nachweisen können, dass sie bereits über mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart verfügen.

Die grösste praktische Bedeutung hat der Sachkundenachweis bei der Hundehaltung, für die eine praktische und für Ersthalter zusätzlich auch eine theoretische Ausbildung erforderlich ist. Dies gilt allerding nur, wenn der Hund nach dem 1. September 2008 erworben wurde. Erbracht werden muss der Nachweis aber auch für die private Haltung von verschiedenen Wildtierarten wie etwa Grosspapageien, Riesenschlangen oder Frettchen (Art. 85 Abs. 3 TSchV). Dasselbe gilt seit dem 1. Januar 2009 zudem für Personen, die Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse (Hummer, Langusten etc.) fangen, markieren, züchten, halten oder töten. Ohne Sachkundenachweis ist das Fangen und Töten dieser Tiere nur noch in Kantonen gestattet, in denen es zum Angeln in öffentlichen Gewässern kein Patent oder lediglich ein Kurzpatent bis zu einem Monat Dauer braucht (Art. 97 Abs. 2 TSchV). Letztlich wird der Sachkundenachweis auch für kleinere Nutztierhaltungen verlangt, bei denen dies zuvor nicht der Fall war. Dies gilt etwa für die Haltung von mehr als zehn Schafen oder Ziegen oder von mehr als fünf Pferden oder hundert Legehennen sowie generell für Lamas, Alpakas, Yaks und Wasserbüffel (Art. 31 Abs. 4 TSchV). Wer eine landwirtschaftliche Berufsausbildung nachweisen kann, ist von der Nachweispflicht bezüglich der Haltung von Nutztieren jedoch befreit, weil der tiergerechte Umgang mit diesen während der Lehre vermittelt wird.

Eine Fortbildungspflicht über den Sachkundenachweis hinaus besteht für Halter von Hunden oder Wildtieren – im Gegensatz etwa zu Tierpflegern – nicht. Werden jedoch Mängel im Umgang mit den Tieren oder andere Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung festgestellt, hat der kantonale Veterinärdienst die Möglichkeit, Weiterbildungsmassnahmen anzuordnen und fehlbare Tierhalter zum Besuch von Ausbildungskursen zu verpflichten.

 
 
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