Sämtliche Bundesländer haben von ihrer Kompetenz zum Erlass von Tierschutznormen Gebrauch gemacht. Einerseits bestehen überall Landestierschutzgesetze, denen der Rang von Verwaltungsstrafgesetzen zukommt. In den Erlassen finden sich insbesondere Bestimmungen über das Halten, Töten und Schlachten von Tieren, deren Transport, Eingriffe an Tieren, das Aussetzen, Tierkämpfe, Tierversuche sowie diverse Verwaltungsvorschriften. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass einige Landestierschutzgesetze in ihrer Zweckbestimmung das Leben von Tieren – ähnlich wie das deutsche TierSchG, jedoch ungleich der Schweizer Regelung – explizit unter Schutz stellen. In Form von Verordnungen können die Landesregierungen ausserdem weitere Tierschutznormen erlassen. Wenngleich zwischen den einzelnen Landestierschutzgesetzen teilweise erhebliche inhaltliche Unterschiede bestehen, enthalten sie allesamt mehr oder weniger umfangreiche Aufzählungen untersagter Tierschutzwidrigkeiten, die meist durch eine Generalklausel ergänzt werden. Tierschutzdelikte werden in Österreich somit auf zwei Ebenen verfolgt: Während schwer wiegende Fälle als Tierquälerei bundesweit gemäss § 222 StGB/Ö von Strafgerichten geahndet werden, kommt es bei weniger gravierenden Handlungen nach Massgabe der Ländererlasse zu einem Verfahren vor Verwaltungsstrafbehörden. Wie der Erlass von Tierschutzvorschriften wird auch deren Vollzug verschiedenen Gebietskörperschaften zugewiesen und obliegt je partiell dem Bund und den Ländern. Bestrebungen zur Einführung von Tieranwälten nach Zürcher Vorbild werden derzeit diskutiert.