Nationale Geltung haben namentlich § 222 des Strafgesetzbuchs (StGB/Ö), der die Tierquälerei generell und die Vernachlässigung der Fürsorgepflicht beim Tiertransport verbietet (wobei im zweiten Fall auch die fahrlässige Begehung unter Strafe steht), sowie der 1988 eingefügte § 285a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). Dieser dient als privatrechtlicher Anknüpfungspunkt für die Rechtsstellung von Tieren und legt explizit fest, dass diese im formalen Sinne keine Sachen darstellen. Materiellrechtlich bleiben Tiere indes Objekte und gelangen die entsprechenden Bestimmungen weiterhin zur Anwendung, soweit keine abweichenden Spezialvorschriften bestehen. Eine solche findet sich namentlich in § 1332a ABGB, wonach bei einer schuldhaften Verletzung vom Verursacher auch jene Kosten für die Heilung eines Tieres verlangt werden können, die dessen tatsächlichen Wert übersteigen. Länderübergreifende Gültigkeit haben ausserdem die drei Tiertransportgesetze Strasse (TGSt), Luft (TGLu) und Eisenbahn (TGEisb) mit diversen zugehörigen Verordnungen, das Tierversuchsgesetz (TVG), die «Durchführungsverordnung zum Schutz von Tieren gegen Quälereien und das artgerechte Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten» sowie eine von allen Bundesländern beschlossene Vereinbarung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere.