Zum neuen österreichischen Tierschutzgesetz
Das
österreichische Bundesgesetz über den Schutz der Tiere
(Tierschutzgesetz - TSchG) gilt als eines der modernsten Tierschutzgesetze der
Europäischen Union. In der Tat enthält es einige Punkte, die bemerkenswert
und auch für die Schweiz bedeutsam sind:
Bei
Verwaltungsverfahren ist im Gesetz neu das Amt des Tierombudsmannes (§
41) vorgesehen, der als Interessenvertreter des Tierschutzes
Parteistellung erhält (Abs. 4). Das Gesetz schützt das Leben des Tieres
(§ 1) und verbietet Tötung ohne vernünftigen Grund. Behörden haben den
Fund von Tieren anzuzeigen und innerhalb eines Monats das Eigentum an
Dritte zu übertragen (§ 30 Abs. 6 und 7).
Überdies kommt dem
Tierschutz in Österreich neuerdings Verfassungsrang zu
(Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 100/2003; Art. 11 ABs. 1, Z. 8).
Einzelheiten sind dem Gesetzeswortlaut samt amtlicher Begründung zu entnehmen.
Stellungnahme des österreichischen Tierschutzverein:
"Das österreichische Tierschutzrecht im Überblick.
Bis vor kurzem gab es in Österreich keine Generalzuständigkeit des
Bundesgesetzgebers, Tiere vor Quälereien zu schützen. Erst mit dem
neuen Bundestierschutzgesetz, welches am 01.01.2005 in Kraft tritt,
wurde eine entsprechende Kompetenz des Bundesgesetzgebers vorgesehen.
Erstmals in der Geschichte des Österreichischen Tierschutzes gibt es
damit umfassende, verbindliche und einheitliche Normen für das gesamte
Bundesgebiet. Bislang war nur in jenen Bereichen eine Übereinstimmung
gegeben, in denen „Staatsverträge der Bundesländer“ –sogenannte Art.
15a Vereinbarungen- die Länder dazu verpflichteten. Leider wurden diese
Vereinbarungen nicht immer ausreichend umgesetzt, so dass es auch hier
zu starken Divergenzen kam.
Das neue Tierschutzgesetz ergänzt die bislang recht wenigen
bundeseinheitlichen Bestimmungen im Bereich des Tierschutzes.
Erwähnenswert wären hier vor allem folgende Materien:
Strafrecht (§ 222 StGB, Verbot der Tierquälerei), Zivilrecht (§ 285a
ABGB, der festhält, dass Tiere zwar keine Sachen, doch auf sie die für
Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden sind), Tiertransport ( z.B.
Tiertransportgesetz-Straße, Tiertransportgesetz-Luft,
Tiertransportgesetz-Eisenbahn), Gewerberecht (aufgrund § 70a der
Gewerbeordnung 1994 wurde eine Durchführungsverordnung zum Schutz von
Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten erlassen), Tierversuche
(Tierversuchsgesetz 1988 i.d.F. BGBl. 169/1999), Tiertransporte.
Das neue bundeseinheiliche Tierschutzgesetz ist sicher kein „Stein
der Weisen“, aber ein tragbarer Kompromiss, auf dem man aufbauen kann.
So wurden zahlreiche Forderungen, für die auch der Österreichische
Tierschutzverein bereits seit langem gekämpft hat, nunmehr gegen
massiven Widerstand einiger Lobbyinggruppen durchgesetzt werden.
Erstmals gibt es ein bundesweites Verbot von Legebatterien und
Anbindehaltung oder eine Tieranwaltschaft. Letztere nennt sich zwar
Tierombudsmann, ist jedoch mit Parteienstellung ausgestattet und kann
so die Rechte der Tiere –gleich einem Anwalt- vertreten. Ferner ist
auch das Verkaufverbot von Hunden und Katzen in Tierhandlungen
hervorzuheben.
Doch nicht nur Lob, auch Kritik ist am neuen Gesetz anzubringen. So wurden Rinder vom Verbot der Anbindehaltung ausgenommen und müssen
nur an 90 Tagen im Jahr Auslauf haben. Ferner gibt es
Verschlechterungen im Bereich der Schweine- und Mastgeflügelhaltung.
Auch ein Verbot der Vollspaltböden, auf denen die Schweine ohne
Einstreu stehen, sucht man vergeblich im Gesetz. Dazu kommen noch
schwammige Übergangsbestimmungen, die die Rechtsanwendung unnötig
komplizieren.
Es lässt sich daher festhalten, dass das neue Gesetz ein Schritt in
die richtige Richtung ist, aber wir in Wirklichkeit erst am Anfang
–nicht am Ende- eines langen Weges stehen. Der nächste Schritt muss die
Erhebung des Tierschutzes in Verfassungsrang sein, damit die Tiere
endlich auch in Österreich den selben Stellenwert haben, wie ihre
Deutschen Artgenossen. Denn in Deutschland wurde eine entsprechende
Verfassungsänderung bereits vor Jahren beschlossen."
aus: http://www.tierschutzverein.at/, 16. 9. 2004