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Tierschutzrecht - Europarat

 

Europarat und Tierschutz

 
Tierschutz gehört als generelles soziales Anliegen und moralischer Grundwert der europäischen Völker in den Aufgabenbereich des Europarats. Seit über vielen Jahrzehnten beschäftigt er sich mit entsprechenden Sachbereichen. Er hat verschiedene Übereinkommen erarbeitet, deren Ziel in einem den artspezifischen Bedürfnissen von Tieren angemessenen Umgang sowie der grundsätzliche Vermeidung unnötiger Leiden und Schmerzen liegen.

Welches sind die Tierschutzkonventionen des Europarates?

Geschaffen wurden folgende fünf Tierschutzkonventionen:
• das Europäische Übereinkommen vom 13.12.1968 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport,
• das Europäische Übereinkommen vom 10.3.1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen,
• das Europäische Übereinkommen vom 10.5.1979 über den Schutz von Schlachttieren,
• das Europäische Übereinkommen vom 18.3.1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere und
• das Europäische Übereinkommen vom 13.11.1987 zum Schutz von Heimtieren.
Die Schaffung weiterer Tierschutzkonventionen wird vom Europarat derzeit nicht in Betracht gezogen. So wurde auch ein gelegentlich postuliertes generelles und sämtliche Teilbereiche umfassendes Europäisches Tierschutzübereinkommen bis anhin nicht verwirklicht.

Wie weit gehen die Europarats-Übereinkommen?

Als Grundlage für die allgemein angestrebte Harmonisierung des internationalen Tierschutzrechts beruhen die bestehenden Erlasse auf einem Konsens der Vertragsnationen. Dementsprechend sind sie sehr allgemein gehalten und legen in der Regel lediglich tierschützerische Minimalstandards fest, die insgesamt weniger weit gehen als etwa die Schweizer Tierschutzgesetzgebung. Im gesamteuropäischen Rahmen bilden die Übereinkommen aufgrund ihres Charakters als  programmatische Grundsatzerklärungen dennoch einen beachtlichen Fortschritt.

Wie werden die Europarats-Übereinkommen vollzogen?

Die Beachtung der Übereinkommen beruht faktisch auf Freiwilligkeit. Da die Übereinkommen keinen Durchsetzungsmechanismus vorsehen, ergeben sich in vielen Vertragsstaaten im Rahmen des nationalen Vollzugs, der den nach innerstaatlichem Recht zuständigen Behörden – in der Schweiz nach Art. 80 Abs. 3 BV den Kantonen – obliegt, erhebliche Schwierigkeiten. Bei Verstössen gegen Konventionsnormen besteht keine Handhabe zur Sanktionierung fehlbarer Staaten. Mit Ausnahme des Transporttierübereinkommens, das in Art. 47 ein spezielles Streitbeilegungsverfahren festlegt, gibt es auch keine überstaatliche Instanz für Streitigkeiten der Vertragsparteien. Die Möglichkeit zur Anrufung eines internationalen Gerichts fehlt letztlich auch den Bürgern, die der Ansicht sind, ihr oder ein anderer Staat habe eine Konvention nicht korrekt umgesetzt oder vollzogen.

Wie werden sie weiter entwickelt?

Damit das Schutzniveau stets stetig der technischen Entwicklung und dem laufend erweiterten ethologischen Kenntnisstand angepasst wird, erarbeiten spezielle Expertenausschüsse kontinuierlich sog. Empfehlungen. Diese legen den Vertragsstaaten die Umsetzung der Übereinkommen durch umfassende, wissenschaftlich fundierte Vollzugsbestimmungen nahe, haben grundsätzlich aber keine unmittelbare Rechtskraft. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, zumindest die Möglichkeit einer Befolgung nach Treu und Glauben zu prüfen, in der Art der Umsetzung jedoch frei. Eine explizite Übertragung in innerstaatliches Recht ist dabei nicht zwingend; die Empfehlungen können auch im Rahmen der Verwaltungspraxis oder durch Informations- und Beratungsprogramme umgesetzt werden.

Genaue Bezeichnung der Europarats-Übereinkommen:

Tiertransport: Europäisches Übereinkommen vom 13.12.1968 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (ETS 65; SR 0.452); Empfehlungen bestehen für den internationalen Transport von Pferden (17.9.1987),  Schweinen (22.9.1988), Rindern (15.1.1990), Geflügel, Schafen und Ziegen (alle vom 21.2.1990).

Nutztierhaltung: Europäisches Übereinkommen vom 10.3.1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ETS 87; SR 0.454); Änderungsprotokoll vom 6.2.1992 zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ETS 145); Empfehlungen wurden erlassen für die Haltung von Schweinen (21.11.1986), Rindern (21.10.1988), Pelztieren (19.10.1990; überarbeitete Fassung 22.6.1999), Schafen und Ziegen (beide vom 6.11.1992), Haushühnern (28.11.1995), Straussen (22.4.1997), Hausgänsen, Haus- und Moschusenten (alle vom 22.6.1999) sowie von Truten. Schlachtung: Europäisches Übereinkommen vom 10.5.1979 über den Schutz von Schlachttieren (ETS 102; SR 0.458); Empfehlung vom 17.6.1991.

Tierversuche: Europäisches Übereinkommen vom 18.3.1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (ETS 123; SR 0.457); Änderungsprotokoll vom 22.6.1998 (ETS 170); Empfehlungen zur Tierversuchsstatistik (27.11.1992), Personalausbildung und Versuchstierhaltung (3.12.1993).

Heimtiere: Europäisches Übereinkommen vom 13.11.1987 zum Schutz von Heimtieren (ETS 125; SR 0.456); Empfehlungen über die Haltung von Wildtieren als Heimtiere, die Zucht sowie chirurgische Eingriffe an Heimtieren (alle vom 10.3.1995).

Die verschiedenen europäischen Übereinkommen des Europarates spielen eine grosse Rolle für das Tierschutzrecht; besonders für die Schweiz, welche der europäischen Union bislang nicht beigetreten ist. Sie besitzen nur in denjenigen Staaten Gültigkeit, die diese per Ratifikationsgesetz in Kraft gesetzt haben, was bei Deutschland und der Schweiz durchweg der Fall ist. Nach schweizerischem Staatsrecht brauchen internationale Normen nicht mehr in die schweizerische Rechtsordnung transformiert zu werden, sobald sie für unser Land rechtskräftig sind, was sich in der Ratifikation der Übereinkommen manifestiert (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden VPB 53, 1989, Nr. 54, S. 403).

Nur solche Bestimmungen müssen in das Schweizer Tierschutzgesetz oder in die Verordnung aufgenommen werden, welche nicht genügend klar und bestimmt sind. Hingegen ist eine völkerrechtliche Norm direkt anwendbar und hat sog. Self-executing-Charakter, "wenn sie justiziabel ist, Rechte und Pflichten der Einzelnen zum Inhalt hat sowie als Adressatin die rechtsanwendenden Behörden und nicht bloss die recht setzenden oder andere Behörden hat" (Bundesgerichtsentscheid BGE 112 Ib 184).

Diese Erkenntnis hat durchaus praktische Bedeutung. Im Bereich der Zucht von Heimtieren (vgl. Art. 5 des Heimtierübereinkommens) oder von landwirtschaftlichen Nutztieren (Art. 3 des Nutztierübereinkommens gemäss Art. 2 des Zusatzprotokolls) sind nämlich die fortschrittlichen Artikel der einschlägigen europäischen Übereinkommen durchaus "hinreichend bestimmt, um eine unmittelbare Anwendung durch Gerichte und Verwaltungsbehörden zu ermöglichen" (schweizerisches Bundesamt für Justiz in seiner Stellungnahme an das Bundesamt für Veterinärwesen vom 24.1.1994, 6; Deutsches Tierärzteblatt 11/1991, 946; Goetschel, 1996, 60 f.; Dietz, 1995, 33; Bingener, 1990).

Zum Ganzen konsultiere man Gieri Bolliger, Europäisches Tierschutzrecht, 2000.

 
 
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