Das liechtensteinische Recht ist mit dem schweizerischen eng verbunden. Das zeigt sich auch im Tierschutz. Im Jahr 1923 schloss Liechtenstein mit der Schweiz den Zollanschlussvertrag, sodass seither an der gemeinsamen Grenze der Warenverkehr nicht eingeschränkt wird. Dazu gelten die schweizerische Zoll- und die übrige Bundesgesetzgebung, soweit der Zollanschluss dies bedingt (wie bspw. in der Tierseuchen- und Lebensmittelgesetzgebung). In diesen Belangen kommt dem Fürstentum - von der Schweiz aus gesehen - somit die gleiche Stellung zu wie den Schweizer Kantonen. Insbesondere in den Bereichen Tierhaltung, Tiertransporte und Handel mit Tieren bestehen Überschneidungen.
Anders als die Schweiz hat Liechtenstein die fünf vom Europarat erlassenen Tierschutzkonventionen bislang allesamt nicht ratifiziert. In der nationalen Verfassung existiert keine explizite Verpflichtung zum Erlass von Vorschriften für den Schutz von Tieren. Gleichwohl wurden im Jahr 1988 ein Tierschutzgesetz (TSchG/FL) und 1990 die dazugehörige Tierschutzverordnung (TSchV/FL). Zweck und Anwendungsbereich des TSchG/FL entsprechen genau dem alten TSchG/CH von 1978. Auch ansonsten lehnt sich der Erlass stark an das Schweizer Tierschutzgesetz an.
Generell verboten sind Art. 12 TschG/FL Tierversuche, die für die "verwendeten" Tiere mit Schmerzen oder Ängsten verbunden sind oder ihr Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen. Schmerzlose (etwa in Narkose durchgeführte) Experimente sind ohne weiteres (d.h. auch ohne entsprechende Bewilligung) gestattet. Die Landesregierung hat die Kompetenz, Ausnahmen vom Tierversuchsverbot zu erlauben.
In Liechtenstein existiert das Amt des Tierschutzbeauftragten (Art. 18a und b TSchG/FL). Dieser wird von der Regierung für die Dauer von vier Jahren bestellt. Er ist mit der Aufgabe betraut, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten, und hat zudem Parteistellung in Verwaltungsverfahren in tierschutzrechtlichen Angelegenheiten. Darüber hinaus hat er das Recht, an der Weiterentwicklung des Tierschutzrechts mitzuwirken, Tierhalter zu beraten und die Öffentlichkeit über Angelegenheiten des Tierschutzes informieren.