Das liechtensteinische Recht ist mit dem schweizerischen eng verbunden. Das zeigt sich auch im Tierschutz. Im Jahr 1923 schloss Liechtenstein mit der Schweiz den Zollanschlussvertrag, sodass seither an der gemeinsamen Grenze der Warenverkehr nicht eingeschränkt wird. Dazu gelten die schweizerische Zoll- und die übrige Bundesgesetzgebung, soweit der Zollanschluss dies bedingt (wie bspw. in der Tierseuchen- und Lebensmittelgesetzgebung). In diesen Belangen kommt dem Fürstentum - von der Schweiz aus gesehen - somit die gleiche Stellung zu wie den Schweizer Kantonen. Insbesondere in den Bereichen Tierhaltung, Tiertransporte und Handel mit Tieren bestehen Überschneidungen.
Anders als die Schweiz hat Liechtenstein die fünf vom Europarat erlassenen Tierschutzkonventionen bislang allesamt nicht ratifiziert. In der nationalen Verfassung existiert keine explizite Verpflichtung zum Erlass von Vorschriften für den Schutz von Tieren. Gleichwohl gibt es eine solche Verpflichtung im 1988 erlassenen Tierschutzgesetz (TSchG/FL) sowie in der zugehörigen Ausführungsverordnung (TSchV/FL). Zweck und Anwendungsbereich des TSchG/FL entsprechen genau dem TSchG/CH. Dasselbe gilt für die liechtensteinischen TSchG- und TSchV-Normen, die nur punktuell von der schweizerischen Regelung abweichen.
Generell verboten sind in Liechtenstein Tierversuche, die für die "verwendeten" Tiere mit Schmerzen oder Ängsten verbunden sind oder ihr Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen. Schmerzlose (etwa in Narkose durchgeführte) Experimente sind ohne weiteres (d.h. auch ohne entsprechende Bewilligung) gestattet. Die Landesregierung hat die Kompetenz, Ausnahmen vom Tierversuchsverbot zu erlauben. Der Vollzug der nationalen Tierschutzgesetzgebung liegt beim Landesveterinäramt.
Das liechtensteinische Recht ist also verwaltungsrechtlich hinsichtlich des Tierschutzes auf das schweizerische Recht ausgerichtet. Der Tierschutz im Bereich des Strafrechts lehnt an das österreichische Recht an. Tierquälerei wird als Vergehenstatbestand im nationalen Strafgesetzbuchs (§ 222 StGB/FL) geregelt. In diesem Artikel wird auch als Fahrlässigkeit unter Strafe gestellt, wenn eine grössere Zahl Tiere beim Transport nicht verpflegt oder auf andere Weise während längerer Zeit einem qualvollen Zustand ausgesetzt werden. Die Bestimmung ist wörtlich mit der österreichischen Regelung identisch.
Das Landesveterinäramt hat für die als Tierquälerei bezeichneten Handlungen als Offizialdelikte bei der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten. Das liechtensteinische Strafgesetzbuch nennt lediglich gravierende Fälle. Was als geringfügigere Tierquälerei eingestuft wird, ist in einem Artikel des Tierschutzgesetzes in einer Liste aufgeführt (Art. 15 TSchG/FL). Diese Vergehungen werden vom Landgericht bestraft (sofern kein Fall von strafrechtlicher Relevanz vorliegt). Ein allfälliger Rechtsmittellweg, also die Anfechtung vorinstanzlicher Entscheidungen, erfolgt an das fürstliche Obergericht, allenfalls an den obersten Gerichtshof. Derzeit wird in Liechtenstein darüber diskutiert, ob die Stelle einer Tieranwältin oder eines Tieranwalts geschaffen werden soll, wie es sie in Zürich bereits gibt.