In der europäischen Union sollen Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden, was die wesentliche Triebkraft der Harmonisierungsbemühungen im Tierschutz ausgemacht hat (Nentwich, 1994, 88; Dietz, 1995, 32). Rechtstechnisch besehen unterscheidet man EU-Richtlinien und EU-Verord-nungen. Letztere hätten unmittelbare innerstaatliche Wirkung, doch bestehen sie im Bereich des Tierschutzes, mit Ausnahme der Tellereisenverordnung (Verordnung des Rates vom 4. 11.1991 Nr. 3254/91 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft usw.) noch nicht.
Dagegen sind EU-Richtlinien Rechtsakte, welche sich an die Mitgliedstaaten richten und sie verpflichten, ihrerseits die der Richtlinie entsprechenden innerstaatlichen verbindlichen Vorschriften zu erlassen (Lorz, 1992, 71). EU-Richtlinien zum Schutz der Tiere sind zahlreich. Sie betreffen bei den Nutztieren die Haltung von Legehennen (Richtlinie des Rates vom 25.3.1986 RL 86/113/EWG und RL 88/166/EWG zur Festset-zung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in Käfighaltung), von Kälbern (Richtlinie des Rates vom 19.11.1991 RL 91/629/EWG über Mindestanforderungen zum Schutz von Kälbern), von Schweinen (Richtlinie des Rates vom 19.11.1991 RL 91/630/EWG über Mindestanforderun-gen zum Schutz von Schweinen), die Ernährung von Nutztieren (Richtlinie des Rates vom 23.11.1970 RL 70/524/EWG und 93/55/EWG über Zusatz-stoffe in der Tierernährung) und die Schlachtung (Richtlinie des Rates vom 22.12.1993 RL 93/119/EWG über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung).
Den Bereich der Tierversuche regelt die Richtlinie des Rates vom 24.11.1986 RL 86/609 zur An-näherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere. Auf den Transport sämtlicher Tiere bezieht sich die Richtlinie des Rates vom 19.11.1991 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport (zum Ganzen vgl. Nentwich, 1994, 90–101, Dietz, 1995, 242 f.).
Dem verstärkten Tierschutz dient auch die besondere Erklärung zum Maastrichter Vertrag, wonach die Regierungskonferenz auf Initiative von Deutschland und Grossbritannien die EG-Organe ersucht, "bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften in den Bereichen Gemeinsame Agrarpolitik, Verkehr, Binnenmarkt und For-schung den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen" (Nentwich, 1994, 90).
Zum ganzen konsultiere man neuerdings: Gieri Bolliger, Europäisches Tierschutzrecht, 2000.