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Tierschutzrecht - EU

 

Gesetzgebung

 
Die Europäische Union (EU) stellt eine 1992 aus verschiedenen Vorgängern entstandene Vereinigung von gegenwärtig 15 souveränen Staaten zu einer supranationalen Organisation dar. Sie strebt den kontinuierlichen Zusammenschluss der europäischen Völker an und versteht sich als reine Wirtschaftsgemeinschaft, deren Ziele primär in der ökonomischen Harmonisierung ihrer Mitgliedstaaten und der Realisierung eines gemeinsamen Binnenmarkts liegen. Durch die für 2004 vorgesehene Aufnahme zehn weiterer Nationen wird die EU vor allem eine bedeutende Osterweiterung erfahren. Ein Beitritt der Schweiz ist bislang nicht vorgesehen, insbesondere seit Inkrafttreten der sog. Bilateralen Verträge (2002) bestehen jedoch mannigfaltige rechtliche Verflechtungen.


Vor dem Hintergrund ihrer ökonomischen Ausrichtung hat der Schutz von Tieren in der EU keine eigenständige Bedeutung und fand bislang auch nicht Aufnahme in den Katalog der Gemeinschaftstätigkeiten von Art. 3 des Gründungsvertrags (EGV). Dennoch ist die Union gezwungen, sich auch mit tierschutzrelevanten Sachfragen zu beschäftigen, da diese oftmals eng mit wirtschaftlichen und handelspolitischen Aspekten verknüpft sind. In erster Linie findet diese Auseinandersetzung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) statt, die als eine der bedeutendsten EU-Tätigkeiten die Landwirtschaft sowie den Handel mit deren Produkten umfasst (Art. 32 Abs. 1 EGV). Tiere werden hierbei als "landwirtschaftliche Erzeugnisse" definiert, womit sie als Handelswaren Gegenstand des Gemeinsamen Markts bilden.

In den neunziger Jahren liessen sich immerhin Ansätze zur Verbesserung dieser aus tierschützerischer Sicht unbefriedigenden Rahmenbedingungen erkennen. So wurden in der 1992 erlassenen - jedoch unverbindlichen - Maastrichter Tierschutzerklärung die Bedeutung gewisser in den Kompetenzbereich der EU fallender tierschutz-relevanter Aspekte anerkannt. Ausserdem verpflichteten sich die Union und ihre Mitgliedstaaten 1997 im Amsterdamer Tierschutzprotokoll, den Erfordernissen des Wohlergehens von Tieren in den Bereichen Landwirtschaft, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung vollumfänglich Rechnung zu tragen.


Was macht die EU, was macht ein EU-Mitglied zum Tierschutz?

Da der Tierschutz kein Vertragsziel der EU darstellt, besitzt sie diesbezüglich auch keine umfassende Zuständigkeit zur Rechtsetzung. Ihre entsprechenden Kompetenzen sind vielmehr auf jene Gebiete beschränkt, in denen nationalen Bestimmungen über den Umgang mit Tieren auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten Bedeutung zukommt, weil sie sich auf den Gemeinsamen Markt auswirken. Tierschutzfragen werden mit anderen Worten nur im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren des freien Warenverkehrs unter den Mitgliedstaaten und die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen geregelt. Ausserdem normiert die Union tierschutzrelevante Bereiche lediglich, wenn dies dem Grundsatz der Subsidiarität von Art. 5 EGV entspricht. Dieser besagt, dass sie in ausserhalb ihres ausschliesslichen Kompetenzbereichs liegenden Angelegenheiten nur tätig wird, soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Massnahmen nicht auch auf mitgliedstaatlicher Ebene erreicht werden können. In Tierschutzbereichen kommt der Gemeinschaft somit eine sog. konkurrierende Zuständigkeit zu, was bedeutet, dass sie zwar die Kompetenz zur Rechtsetzung hat, die Mitgliedstaaten einen bestimmten Sachbereich aber solange selbst reglementieren und eigene Massnahmen treffen können, wie dieser von der EU nicht umfassend normiert wird.

Welches sind die Tierschutzerlasse der EU?

Da viele Tierschutzgebiete keinen Einfluss auf den freien Warenverkehr haben, bleiben sie von einer gemeinschaftlichen Normierung gänzlich ausgeklammert. So fallen bspw. die Haltung von Heim- und Wildtieren von vornherein in die alleinige Regelungskompetenz der nationalen Gesetzgeber. Die einzelnen Richtlinien werden teilweise durch weitere Rechtsakte ergänzt, wobei insbesondere in den Bereichen Tiertransport und Tierversuche eine Vielzahl zusätzlicher Ausführungserlasse besteht. In der Regel legen die Richtlinien lediglich tierschützerische Mindestanforderungen fest, womit es den Mitgliedstaaten frei steht, auf nationaler Ebene strengeres Recht zu setzen. Insbesondere aus handelspolitischen Erwägungen machen jedoch in der Praxis nur wenige Länder von dieser Möglichkeit konsequenten Gebrauch. In gewissen Bereichen wird den Mitgliedsstaaten der Erlass restriktiverer nationaler Tierschutzvorschriften aber auch durch das Gemeinschaftsrecht verwehrt.

Namentlich im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Nutztieren findet sich dennoch eine Reihe von EU-Vorschriften, und zwar solche zum Schutz von landwirtschaftlicher Nutztieren, von Legehennen, von Kälbern, von Schweinen, von Transporttieren, von Schlachttieren und von Versuchstieren.

Derzeit sind folgende Tierschutzrechtsakte unionsweit in Kraft:


• die Richtlinie vom 20.7.1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere,
• die Richtlinie vom 19.7.1999 zum Schutz von Legehennen,
• die Richtlinie vom 19.11.1991 zum Schutz von Kälbern,
• die Richtlinien vom 23.10. und 9.11.2001 zum Schutz von Schweinen,
• die Richtlinie vom 19.11.1991 zum Schutz von Transporttieren,
• die Richtlinie vom 22.12.1993 zum Schutz von Schlachttieren und
• die Richtlinie vom 24.11.1986 zum Schutz von Versuchstieren.

Sie lauten genau wie folgt:


Allgemeines: Vertrag über die Europäische Union vom 7.2.1992 (EUV; ABl. 92/C 191/1ff.); Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25.3.1957 (EGV; konsolidierte Fassung vom 2.10.1997); Erklärung Nr. 24 zum Tierschutz im EUV (ABl. 92/C 191/103); Zehntes Zusatzprotokoll zum Vertrag von Amsterdam vom 2.10.1997 (ABl. 97/C 340/110).

Nutztierhaltung: RL 98/58/EWG des Rates vom 20.7.1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. 98/L 221/23ff.); RL 99/74/EG der Rates vom 19.7.1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. 99/L 203/53ff.); RL 91/629/EWG des Rates vom 19.11.1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. 91/L 340/28ff.), geändert durch die RL 97/2/EG des Rates vom 20.1.1997 zur Änderung der RL 91/629/EWG des Rates vom 19.11.1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. 97/L 25/24ff.) sowie durch die Kommissionsentscheidung 97/182/EG vom 24.2.1997 zur Änderung des Anhangs der RL 91/629/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. 97/L 76/30f.); RL 91/630/EWG des Rates vom 19.11.1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. 91/L 340/33ff.), geändert durch die RL 2001/88/EG vom 23.10.2001 und RL 2001/93/EG vom 9.11.2001 zur Änderung der RL 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. 2001/L 316/1ff. und 36ff.); Ratsbeschluss 78/923/EWG zum Beitritt zum Europäischen Nutztierübereinkommen vom 19.6.1978 (ABl. 78/L 323/12). Tiertransporte: RL 91/628/EWG des Rates vom 19.11.1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der RL 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl 91/L 340/17ff.). Die Richtlinie wurde insbesondere durch die RL 95/29/EG des Rates vom 29.6.1995 zur Änderung der RL 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport (ABl 95/L 148/52ff.) sowie verschiedene Verordnungen präzisiert und ergänzt. Verordnungen angeben! Schlachtung: RL 93/119/EG des Rates vom 22.12.1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. 93/L 340/21ff.); Ratsbeschluss zum Beitritt zum Europäischen Schlachttierübereinkommen vom 16.5.1988 (ABl. 88/L 137/25).

Tierversuche: RL 86/609/EWG des Rates vom 24.11.1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-ten der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. 86/L 358/1ff.); RL 76/768/EWG des Rates vom 27.7.1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Produkte (ABl. 76/L 262/169ff.); Ratsentschliessung zum Beitritt zum Europäischen Versuchstierübereinkommen vom 24.11.1986 (ABl. 86/C 331/1), die Ratifikation erfolgte jedoch erst am 23.3.1998 (Ratsbeschluss 99/575/EG; ABl. 99/L 222/29f.).

Weitere tierschutzrelevante Rechtsakte (Auswahl): RL 99/22/EG des Rates vom 29.3.1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. 99/L 94/24ff.); VO (EWG) 3254/91 des Rates vom 4.11.1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. 91/L 308/1ff.); RL 79/409/EWG des Rates vom 2.4.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 79/L 103/1ff.); RL 92/43/EWG des Rates vom 2.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 92/L 206/7ff.); VO (EWG) 338/97 des Rates vom 9.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. 97/L 61/1ff.); RL 90/425/EWG des Rates vom 26.6.1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. 90/L 224/29ff.); RL 90/426/EWG des Rates vom 26.6.1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für die Einfuhr aus Drittländern (ABl. 90/L 224/29ff.); RL 91/496/EWG des Rates vom 15.7.1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der RL 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. 91/L 268/56ff.).

Neben dem Erlass von Tierschutzrichtlinien hat die Union die Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Versuchs- und landwirtschaftlichen Nutztieren ratifiziert und sich damit zu deren gemeinschaftsweiten Anwendung verpflichtet. Bereits beschlossen bzw. zumindest vorgesehen ist der Beitritt ausserdem auch hinsichtlich der Europäischen Konventionen zum Schutz von Schlacht- und Transporttieren. Durch die Ratifizierung der Übereinkommen werden diese zu einem integrierenden Bestandteil der EU-Rechtsordnung, womit ihnen Vorrang sowohl vor nationalen Normen als auch vor originärem Gemeinschaftsrecht zukommt.

Vollzug der EU-Rechtsakte

Die Mitgliedstaaten der EU sind für die ordnungsgemässe Durchsetzung der Rechtsakte in erster Linie verantwortlich. Während Verordnungen und von der EU ratifizierten Tierschutzübereinkommen (sofern deren Bestimmungen unbedingt und hinreichend klar gefasst sind), direkte Rechtsverbindlichkeit zukommt und sie daher keiner nationalen Umsetzung bedürfen, müssen Richtlinien vor ihrer Anwendung in die nationale Rechtsordnung implementiert werden. Da der Europäischen Kommission aufgrund von Art. 211 EGV die Verantwortung für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts obliegt, ist sie verpflichtet, die einheitliche nationale Umsetzung der Richtli-nien zu überwachen und erforderlichenfalls vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gemäss Art. 226 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) mittels eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen säumige Mitgliedstaaten durchzusetzen.

Zum ganzen Themenbereich sh. Gieri Bolliger, Europäisches Tierschutzrecht - Tierschutzbestimmungen des Europarats und der Europäischen Union (mit einer ergänzenden Darstellung des schweizerischen Rechts), Schulthess Juristische Medien AG Zürich und Stämpfli Verlag Bern; Schriften zum Europarecht, Band 22, Zürich, 2000. ISBN 3 7255 4189 2

 
Weitere Informationen:
» Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (PDF)
» Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (PDF)
» Richtlinie des Rates (91/629/EWG) vom 19. November 1991 über Mindesanforderungen für den Schutz von Kälbern (PDF)
» Richtlinie 97/2/EG des Rates vom 20. Januar 1997 zur Änderung der Richtlinie 91/629/EWG über Mindestanforderung für den Schutz von Kälbern (PDF)
» Richtlinie des Rates (91/630/EWG) vom 19. November 1991 über Mindesanforderungen für den Schutz von Schweinen (PDF)
» Richtlinie 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindesanforderungen für den Schutz von Schweinen (PDF)
» Richtlinie 2001/93/EG der Kommission vom 9. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (PDF)
» Richtlinie des Rates (91/628/EWG) vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (PDF)
» Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (PDF)
» Richtlinie des Rates 86/609/EWG vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendenten Tiere (PDF)
 
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