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Tierschutzrecht - Deutschland

 

Grundsätze

 
In Deutschland gilt seit Jahrzehnten ein bundesweit einheitliches Tierschutzgesetz (TierSchG). Dieses wurde 1998 letztmals einer gründlichen Novellierung unterzogen und 2001 zudem hinsichtlich der Haltung gefährlicher Hunde geändert. Das TierSchG vereinigt den straf- und verwaltungsrechtlichen  Tierschutz und regelt die Materie umfassend und abschliessend. Auch hat unser nördlicher Nachbarstaat verschiedene überstaatliche Erlasse zu beachten. Einerseits hat Deutschland als EU-Mitglied das Gemeinschaftsrecht zur Anwendung zu bringen und anderseits als Vertragsstaat sämtlicher fünf Tierschutzübereinkommen des Europarats deren Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen.
Eine bedeutungsvolle Aufwertung erfuhr der Tierschutz durch die auf den 1.8.2002 erfolgte Aufnahme ins Grundgesetz (GG), womit eine langjährige Diskussion über seinen Rang im Verfassungsgefüge abgeschlossen wurde. Der neue Art. 20a GG hält ausdrücklich fest, dass der Staat "auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmässigen Ordnung (…)" zu schützen hat. Der Tierschutz stellt somit - wie in der Schweiz schon seit 1973 - eine rechtspolitische Staatsaufgabe dar und gilt als "überragend wichtiges Gemeinschaftsgut". Damit wurde eine verfassungsrechtliche Wertentscheidung getroffen, die sowohl vom Gesetzgeber bei der Setzung als auch von Verwaltungsbehörden und Gerichten bei der Auslegung und Anwendung des Rechts zu beachten ist. Die neue Staatszielbestimmung verpflichtet zwar nicht zu einem unbegrenzten Tierschutz, dieser ist fortan jedoch mit anderen Verfassungsgütern abzuwägen und darf nicht mehr einfach unterlaufen werden, wenn es etwa um die freie Ausübung von Kunst, Religion, Wissenschaft und Lehre geht. Vielmehr stellt der Tierschutz ein den menschlichen Grundrechten grundsätzlich gleichwertiges Rechtsgut dar und ist daher auch in jenen Fällen zwingend zu beachten, bei denen sich Tiernutzer wie Künstler oder Forscher auf ihren Grundrechtsanspruch abstützen. Ausserdem kann nun auch das TierSchG besser vollzogen werden.

Das deutsche Tierschutzgesetz bezweckt, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1 TierSchG). Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Ziffer 1 TierSchG) und darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemässer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Ziffer 2 TierSchG). Die Vorschrift von § 1 TierSchG ist kein unverbindlicher Leitgrundsatz, welcher lediglich ein Ziel aufstellt und eine Schranke sozialethischer Prägung setzt, aber nur sittliche Verpflichtung bleibt. Vielmehr ist sie wie in der Schweiz unmittelbar geltendes Recht und enthält ein – unter Umständen gar strafrechtlich geahndetes – Verbot bestimmter Handlungen, nämlich des Verursachens von Schmerzen, Leiden oder Schäden. Das deutsche Gesetz erklärt – im Gegensatz zum schweizerischen – die Angst des Tieres nicht ausdrücklich zum Schutzobjekt, sucht aber in der Praxis einen Ausweg dadurch, dass die Angst als Ausdruck des Leidens bezeichnet wird.

Zum ganzen: Kluge/Goetschel/Hartung/von Loeper, Ort und Reckewell: Tierschutzgesetz – Kommentar, 2002
 

 
 

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