Die Vorschrift wurde dann 1933 vorübergehend geändert und gleichen Jahres das sog. Reichstierschutzgesetz verabschiedet, das den strafrechtlichen mit dem verwaltungsrechtlichen Tierschutz vereinigte und zum Vorläufer des TierSchG von 1986/1990 sowie des jetzigen wurde, das Anfang Juni 1998 in Kraft getreten ist. Gemäss § 1 schützt das TierSchG das Tier als «Mitgeschöpf» in seinem Wohlbefinden und ausdrücklich auch in seinem Leben. Im Gegensatz zur Schweizer Rechtslage wird Tieren in Deutschland somit ein eigentlicher Lebensschutz gewährt. Nach § 17 TierSchG ist das Töten eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund strafbar. Der Anwendungsbereich des TierSchG umfasst von den Protozoen bis zu den Primaten grundsätzlich alle – nützliche wie lästige –, mithin also auch wirbellose Tiere. In den verschiedenen TierSchG-Kapiteln werden bestimmte Tiergruppen oder -arten jedoch unterschiedlich stark geschützt. So gelten die Vorschriften über Eingriffe an Tieren, das Töten, den Handel, die Zucht sowie die Strafbestimmungen nur für Wirbeltiere. Die Schlachtnormen finden darüber hinaus lediglich auf Warmblüter Anwendung, wogegen das Schlachten von Fischen und anderen Kaltblütern in der Tierschutz-Schlachtverordnung geregelt ist. Die Bewilligungspflicht für Tierversuche gilt ebenfalls nur für Wirbeltiere, wobei auch Experimente an Wirbellosen nur zu bestimmten Zwecken zulässig und auf das unerlässliche Mass zu beschränken sind. In 13 Abschnitten und 22 teilweise sehr ausführlichen Paragrafen regelt das TierSchG neben allgemeinen Grundsätzen u.a. die Haltung und das Töten von Tieren, Eingriffe an ihnen, Tierversuche und die Zucht. Ferner finden sich Durchführungsvorschriften, Straf- und Bussgeldbestimmungen sowie Übergangs- und Schlussregelungen. Im Sinne von Anhängen wird das TierSchG durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung sowie fünf Verordnungen über Nutztiere, Hunde, Versuchstiermeldungen, das Schlachten und den Transport ergänzt. Der Vollzug des Gesetzes fällt nach dessen § 15 in die Kompetenz der 16 Bundesländer, die in ihren Ländererlassen u.a. die zuständigen Verwaltungsbehörden bezeichnen. Im internationalen Vergleich sind verschiedene Bestimmungen des TierSchG sehr fortschrittlich und könnten durchaus auch der Schweiz als Vorbild dienen. Vom eidgenössischen TSchG hebt sich das TierSchG – vom allgemeinen Lebensschutz abgesehen – etwa dadurch ab, dass seine Artikel in der Regel viel detaillierter sind, Tierhalter ausdrücklich über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Tierhaltung verfügen müssen (§ 2 Ziff. 3) oder dass Tieren auch im Rahmen der Schädlingsbekämpfung keine vermeidbaren Schmerzen zugefügt werden dürfen (§ 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1). Restriktiver als das Schweizer Recht sind auch das ausdrückliche Verbot von Defektzuchten (§ 11b), die faktische Untersagung schwerstbelastender Tierversuche (sinngemäss § 7 Abs. 3 Satz 2) und der Umstand, dass sich einerseits zahlreiche Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten (Übertretungen) direkt aus dem TierSchG ergeben (§§ 17 und 18) und anderseits die Kompetenzen des Bundesministeriums zum Erlass von Detailvorschriften präzise umschrieben sind (§ 2a Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2, § 13a etc. TierSchG).