Tiermeldestelle: Verlorene und gefundene Tiere sind der kantonalen Tiermeldestelle bekannt zu geben.
Offizielle kantonale Meldestellen für Findeltiere (Stand Januar 2012)
Um seinen gesetzlichen Finderpflichten nachzukommen (und sich nicht strafbar zu machen), muss ein Finder ein gefundenes (oder zugelaufenes) Tier unverzüglich der folgenden offiziellen Meldestelle seines Kantons anzeigen:
Freiburg: Service vétérinaire, ch. de la Madeleine 1, 1763 Granges-Paccot, 026 305 22 70, svet@fr.ch
Genf: Centrale téléphonique de la Police, ch. de la Gravière 5, 1227 Les Acacias, 022 427 81 11 (Notfälle); Fourrière Cantonale pour Chiens, ch. de la Fourrière, 1239 Collex, 022 774 14 08 (Hunde); SGPA Refuge de Vailly, 1233 Bernex, 022 757 13 23 (Katzen); Centre ornithologique, ch. des Chênes 47, 1294 Genthod, 079 624 33 07 (Vögel)
Mit der Lösung der Tiere vom Objektstatus hat 2003 auch das Fundrecht
eine bedeutende Änderung erfahren. Dabei wurde die Frist, in der ein
Finder – unter Beachtung der gesetzlichen Finderpflichten – Eigentümer
eines gefundenen Tieres wird, durch den neuen Art. 722 Abs. 1bis des
Zivilgesetzbuchs (ZGB) von vormals fünf Jahren auf zwei Monate verkürzt.
Während Tierfunde bei Unkenntnis des Eigentümers bis 2003 bei der
Polizei anzuzeigen waren, verpflichtet Art. 720a Abs. 2 ZGB die Kantone
hierfür nun zur Einrichtung einer besonderen zentralen Meldestelle. Die
aktuelle Liste der kantonalen Meldestellen findet sich unten. Im
Gegensatz zu den anderen Gesetzesänderungen trat Art. 720a Abs. 2 ZGB
erst auf Anfang April 2004 in Kraft, sodass den Kantonen zur Bezeichnung
und Organisation ihrer Meldestellen eine einjährige Übergangsfrist
verblieb.
Aufgabe der Meldestellen ist es insbesondere, sämtliche bei ihr
eingegangenen Verlust- und Fundanzeigen zu sammeln und zu verarbeiten.
Einerseits wird durch dieses System klar festgelegt, wo Tierfunde zu
melden sind, anderseits erhöht sich vor allem auch die
Wahrscheinlichkeit, dass der Eigentümer sein verlorenes oder entlaufenes
Tier wieder findet. Bislang war die entsprechende Regelung sehr
uneinheitlich, indem Fundmeldungen gemäss kantonalem Recht entweder der
Gemeinde- und Kantonspolizei oder einer anderen Behörde anzuzeigen waren
(so etwa im Kanton Freiburg dem Friedensrichter, in Basel Stadt dem
Fundbüro des Polizei- und Militärdepartements oder in Genf dem
kantonalen Dienst für gefundene Sachen). In der Praxis gingen Fund- und
Verlustmeldungen daneben aber auch bei vielen anderen Orten ein (etwa
bei den kantonalen Veterinärämtern, Tierarztpraxen, Tierheimen oder
-suchstellen, Tierschutzvereinen, Züchterverbänden, Zoofachhandlungen,
Kadaversammelstellen, Lokalfernseh- oder -radiostationen,
Zeitungsredaktionen oder auf speziellen Internetseiten). Insbesondere
wenn ein entlaufenes Tier eine Kantonsgrenze einmal überschritt, wurde
die Suche entscheidend erschwert. Dieses Durcheinander und die damit
verbundene Rechtsunsicherheit sollten nun aber durch ein einheitliches
und nicht nur das eigene Kantonsgebiet lückenlos abdeckendes, sondern
landesweit reibungslos funktionierendes System behoben werden. Die
Kantone sind aufgerufen, ihre Meldestellen aufeinander abzustimmen, weil
letztlich nur eine gesamtschweizerisch optimal vernetzte
Datenverarbeitung die deutliche Verkürzung der Frist zum Eigentumserwerb
an Findeltieren auf zwei Monate zu rechtfertigen vermag. Durch das
kantonale Recht sollten zudem bspw. auch Hausherren, Mieter sowie
Aufsichtspersonen öffentlicher Anstalten und Verkehrsmittel, denen
Findeltiere gemäss Art. 720 Abs. 3 ZGB abzuliefern sind, zur laufenden
Unterrichtung der kantonalen Meldestellen verpflichtet werden. Durch
eine einheitliche Datenverarbeitung und landesweite Vernetzung sollte
dabei die Rückführung verlorener oder entlaufener Tiere in Zukunft stark
vereinfacht und damit weit häufiger ermöglicht werden als früher.
Die Stiftung für das Tier im Recht hat die Anstrengungen für ein
derartiges flächendeckendes System stets unterstützt und auf Seiten der
tierfreundlichen Organisationen einerseits sowie der Konferenz der
Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –direktoren (KKJPD)
anderseits koordiniert.