Tiermeldestelle: Verlorene und gefundene Tiere sind der kantonalen Tiermeldestelle bekannt zu geben.
Mit der Lösung der Tiere vom Objektstatus hat 2003 auch das Fundrecht eine bedeutende Änderung erfahren. Dabei wurde die Frist, in der ein Finder – unter Beachtung der gesetzlichen Finderpflichten – Eigentümer eines gefundenen Tieres wird, durch den neuen Art. 722 Abs. 1bis des Zivilgesetzbuchs (ZGB) von vormals fünf Jahren auf zwei Monate verkürzt. Während Tierfunde bei Unkenntnis des Eigentümers bis 2003 bei der Polizei anzuzeigen waren, verpflichtet Art. 720a Abs. 2 ZGB die Kantone hierfür nun zur Einrichtung einer besonderen zentralen Meldestelle. Die aktuelle Liste der kantonalen Meldestellen findet sich unten. Im Gegensatz zu den anderen Gesetzesänderungen trat Art. 720a Abs. 2 ZGB erst auf Anfang April 2004 in Kraft, sodass den Kantonen zur Bezeichnung und Organisation ihrer Meldestellen eine einjährige Übergangsfrist verblieb.
Aufgabe der Meldestellen ist es insbesondere, sämtliche bei ihr eingegangenen Verlust- und Fundanzeigen zu sammeln und zu verarbeiten. Einerseits wird durch das neue System klar festgelegt, wo Tierfunde zu melden sind, anderseits erhöht sich vor allem auch die Wahrscheinlichkeit, dass der Eigentümer sein verlorenes oder entlaufenes Tier wieder findet. Bislang war die entsprechende Regelung sehr uneinheitlich, indem Fundmeldungen gemäss kantonalem Recht entweder der Gemeinde- und Kantonspolizei oder einer anderen Behörde anzuzeigen waren (so etwa im Kanton Freiburg dem Friedensrichter, in Basel Stadt dem Fundbüro des Polizei- und Militärdepartements oder in Genf dem kantonalen Dienst für gefundene Sachen). In der Praxis gingen Fund- und Verlustmeldungen daneben aber auch bei vielen anderen Orten ein (etwa bei den kantonalen Veterinärämtern, Tierarztpraxen, Tierheimen oder -suchstellen, Tierschutzvereinen, Züchterverbänden, Zoofachhandlungen, Kadaversammelstellen, Lokalfernseh- oder -radiostationen, Zeitungsredaktionen oder auf speziellen Internetseiten). Insbesondere wenn ein entlaufenes Tier eine Kantonsgrenze einmal überschritt, wurde die Suche entscheidend erschwert. Dieses Durcheinander und die damit verbundene Rechtsunsicherheit sollten nun aber durch ein einheitliches und nicht nur das eigene Kantonsgebiet lückenlos abdeckendes, sondern landesweit reibungslos funktionierendes System behoben werden. Die Kantone sind aufgerufen, ihre Meldestellen aufeinander abzustimmen, weil letztlich nur eine gesamtschweizerisch optimal vernetzte Datenverarbeitung die deutliche Verkürzung der Frist zum Eigentumserwerb an Findeltieren auf zwei Monate zu rechtfertigen vermag. Durch das kantonale Recht sollten zudem bspw. auch Hausherren, Mieter sowie Aufsichtspersonen öffentlicher Anstalten und Verkehrsmittel, denen Findeltiere gemäss Art. 720 Abs. 3 ZGB abzuliefern sind, zur laufenden Unterrichtung der kantonalen Meldestellen verpflichtet werden. Durch eine einheitliche Datenverarbeitung und landesweite Vernetzung sollte dabei die Rückführung verlorener oder entlaufener Tiere in Zukunft stark vereinfacht und damit weit häufiger ermöglicht werden als früher.
Die Stiftung für das Tier im Recht hat die Anstrengungen für ein derartiges flächendeckendes System stets unterstützt und auf Seiten der tierfreundlichen Organisationen einerseits sowie der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –direktoren (KKJPD) anderseits koordiniert.
Offizielle kantonale Meldestellen für Findeltiere (Stand Juli 2005)
Um seinen gesetzlichen Finderpflichten nachzukommen (und sich nicht strafbar zu machen), muss ein Finder ein gefundenes (oder zugelaufenes) Tier unverzüglich der folgenden offiziellen Meldestelle seines Kantons anzeigen: