Als Pensionstiere werden Tiere bezeichnet, die von ihrem Halter vorübergehend einer Drittperson zur Unterbringung und Pflege anvertraut werden, da er selbst aus Gründen wie Ferienabwesen- oder Krankheit für eine gewisse Dauer dazu nicht in der Lage ist. Obdach und Unterhalt der Tiere können dabei sowohl von einem Tierheim als auch von Privatpersonen gewährt werden.
Im Gegensatz zur Rechtslage bei Verzichttieren gibt der Eigentümer seinen Herrschaftsanspruch am Pensionstier nicht auf, sondern holt dieses nach einer bestimmten Zeit wieder zu sich zurück (oder hat zumindest die Absicht hierzu). Aus juristischer Sicht stellt die Aufnahme eines Pensionstieres einen sog. gemischten Vertrag mit Elementen verschiedener Vertragstypen dar. Wenngleich nach Art. 641a Abs. 2 ZGB auf Tiere grundsätzlich die Bestimmungen über Sachen zur Anwendung gelangen, sofern keine spezifischen Normen bestehen, kann die zeitlich begrenzte Aufnahme eines Tieres nicht als klassischer Hinterlegungsvertrag i.S.v. Art. 472ff. OR bezeichnet werden. Da Tiere nicht mit leblosen Gegenständen gleichzusetzen sind und vom Aufbewahrer zudem mehr als bloss ihre sichere Verwahrung erwartet wird, handelt es sich vielmehr um eine Spezialform des sog. Beherbergungs- oder Gastaufnahmevertrags, wie er in der Praxis auch mit Menschen als Hotelgästen abgeschlossen wird. Im Vordergrund steht dabei die Gewährung von Unterkunft und Bedienung sowie der Sorge um die Sicherheit des Gastes für die Dauer des Vertragsverhältnisses. Als sog. Innominatkontrakt ist der Beherberungsvertrag gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, weshalb sich in der Praxis eine sorgfältige schriftliche Ausarbeitung empfiehlt. Verschiedene Aspekte werden bei der Aufnahme von Tieren aber nach den Regeln des Hinterlegungsvertrags beurteilt. Der Gastwirt ist verpflichtet, das Tier entgegenzunehmen, sicher zu verwahren und zum vereinbarten Zeitpunkt wieder zurückzugeben. Wurde keine Abmachung über den Rückgabezeitpunkt getroffen, kann der Eigentümer sein Tier jederzeit zurückverlangen (Art. 476 Abs. 2 OR). Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Eigentümers darf der Gastwirt das Tier nicht für eigene Zwecke gebrauchen. So ist bspw. das Decken einer eigenen Hündin mit einem anvertrauten Zuchtrüden untersagt und besässe der Eigentümer des Rüden nach Art. 641 Abs. 1 i.V.m. Art. 643 Abs. 1 ZGB einen Herausgabeanspruch auf den allfälligen Zuwachs. Die Art. 487ff. OR enthalten ausdrückliche Bestimmungen über die Haftung des Gastwirts. Er trägt danach grundsätzlich die zivilrechtliche Verantwortung für jede Schädigung des aufgenommenen Tieres, dessen Entlaufen oder Entwendung, wobei es sich um eine vom Verschulden unabhängige, betragsmässig limitierte Kausalhaftung handelt. Für durch die Verwahrung des Tieres entstandene Schäden haftet hingegen dessen Eigentümer, sofern er nicht nachzuweisen vermag, dass ihn selber kein Verschulden trifft (Art. 473 Abs. 2 OR). Bei der Übergabe des Tieres ist er darum verpflichtet, auf allfällige Gefahren, wie bspw. die Bissigkeit eines Hundes, hinzuweisen. Gemäss Art. 473 Abs. 1 OR schuldet der Eigentümer des Tieres dem Gastwirt die Kosten für die notwendige Verwahrung. Eine darüber hinaus gehende Vergütung kann dieser nur beanspruchen, falls sie ausdrücklich vereinbart oder nach den Umständen zu erwarten war (Art. 472 Abs. 2 OR), was im Falle der vorübergehenden Platzierung bei Privatpersonen eher die Ausnahme, in einem Tierheim aber den Regelfall bildet. Da Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, nach Art. 92 Ziff. 1a (neu) SchKG nicht mehr gepfändet werden dürfen, entfällt an diesen Tieren das Retentionsrecht des Tierheimes. Im Zweifelsfall kann eine Retention aber möglich sein, und der Schuldner hat mit Rechtgsvorschlag und daraufhin im Rechtsöffnungsverfahren darzulegen, dass sein Tier diese Anforderung erfüllt und nicht, etwa als Zuchtrüde, zu Erwerbszwecken gehalten wird. Neben der sicheren Aufbewahrung bietet die Obdach gewährende Person dem Halter aber noch weitere Leistungen, wie etwa Fütterung, Pflege, Auslauf, tierärztliche und sonstige Betreuung des Tieres. Hierbei handelt es sich um die Ausführung eines vom Eigentümer erteilten einfachen Auftrags i.S.v. Art. 394ff. OR. Der Auftragnehmer verpflichtet sich dabei, die ihm übertragenen Geschäfte im Interesse und gemäss den Weisungen des Auftraggebers zu besorgen (Art. 397 Abs. 1 OR). Tut er dies nicht vertragsgemäss, trifft ihn wiederum die Haftung für allfällig entstandenen Schaden.