In der inhaltlichen Ausgestaltung des Vertrags sind die Parteien weitgehend frei; solange sie keine eigenen Vereinbarungen treffen, gelangen hierfür jedoch die Regeln von Art. 184ff. des Obligationenrechts (OR) zur Anwendung. Als Kaufgegenstand in Frage kommen alle verkehrsfähigen körperlichen Sachen, Rechte, Naturkräfte oder andere geschützte Rechtsgüter, d.h. also auch Tiere.
Tierkauf Auch nach ihrer rechtlichen Lösung vom Objektstatus unterscheidet das Kaufrecht Tiere nicht von Sachen. Gemäss Art. 641a Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) sind auf die Veräusserung von Tieren daher die gewöhnlichen Vorschriften über den Fahrniskauf (Art. 187ff. OR) anwendbar. Dies gilt sowohl für den Tierkauf unter Privatpersonen als auch in Zoofachgeschäften, wobei der gewerbsmässige Handel gemäss Art. 8 des Tierschutzgesetzes (TSchG) aber einer kantonalen Bewilligung bedarf. Zu beachten ist ausserdem, dass der Verkauf von Wirbeltieren an Personen unter 16 Jahren nach Art. 51a der Tierschutzverordnung (TSchV) der ausdrücklichen Zustimmung des Inhabers der elterlichen Sorge bedarf. Die Vorschrift unterstreicht die Mitverantwortung der Erziehungsberechtigten und soll verhindern, dass Tiere unüberlegt von Kindern erworben werden. Der Kauf von Fahrnis ist nach Art. 11 OR grundsätzlich formfrei. Ausnahmen hiervon bestehen lediglich im Viehhandel, wofür Art. 198 OR bestimmt, dass Zusicherungen über bestimmte Eigenschaften von Pferden, Eseln, Maultieren, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen nur in schriftlicher Form rechtsgültig sind. Alle anderen Tierkäufe können hingegen – auch bei hohem Kaufpreis – mündlich abgeschlossen werden, wobei sich eine schriftliche Abfassung aber insbesondere aus Beweisgründen empfiehlt. Wie jeder Kaufvertrag kann auch der Erwerb von Tieren an Bedingungen geknüpft werden. So besteht etwa für den Käufer die Möglichkeit, den Kontrakt erst nach vorgängiger Wesensprüfung des Tieres oder unter der Voraussetzung zu genehmigen, dass sich dieses gut bei ihm einlebt und keine Schwierigkeiten bereitet (sog. Kauf auf Probe nach Art. 223ff. OR). Unter tierschützerischen Gesichtspunkten sind derartige Abreden jedoch problematisch, weil sie für die betroffenen Tiere die Gefahr eines unzumutbaren Hin- und Herschiebens bedeuten.
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Bei Fehlen vertraglicher Abmachungen werden die Verpflichtungen von Käufer und Verkäufer durch das Obligationenrecht geregelt. So bspw. hat der Veräusserer gemäss Art. 188 OR die Kosten der Übergabe zu tragen und im Falle deren Verzögerung einen daraus entstandenen Schaden zu ersetzen (Art. 190 OR). Den Erwerber trifft dafür vor allem die Pflicht, den Kaufpreis rechtzeitig zu entrichten (Art. 211ff. OR). Gerät er mit der Zahlung in Verzug und wurde Vorauszahlung oder Leistung Zug um Zug (d.h. die gleichzeitige Übertragung von Tier und Geld) vereinbart, so kann der Verkäufer gemäss Art. 214 OR vom Vertrag zurücktreten, wenn er dies dem Käufer unverzüglich anzeigt. Ansonsten können Kaufverträge aber nicht rückgängig gemacht werden. Entgegen der verbreiteten, jedoch falschen Annahme sieht das Gesetz weder ein Recht auf Umtausch noch ein solches auf Widerruf innert eines bestimmten Zeitraums vor. Ein siebentägiges Widerrufsrecht gilt einzig bei Konsumkreditverträgen (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (SR 221.214.1) sowie nach Art. 40aff. OR bei sog. Haustürgeschäften und ähnlichen – etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln, Strassen oder im Rahmen von Werbeveranstaltungen abgeschlossenen – Verträgen, was im Tierhandel aber kaum relevant ist. Normale Kaufverträge können hingegen nur in Ausnahmefällen aufgelöst werden, namentlich wegen eines Grundlagenirrtums i.S.v. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Hierfür müsste eine Partei aber beweisen können, dass der Umstand, worauf sich ihre irrige Vorstellung bezog, nicht nur aus ihrer eigenen Optik, sondern auch unter objektiven Gesichtspunkten eine unerlässliche Voraussetzung für den Vertragsabschluss bildete und dies für die Gegenpartei darüber hinaus erkennbar war. Dem Verkäufer obliegen verschiedene sog. Gewährleistungspflichten. Einerseits hat er dem Käufer nicht nur das Tier selbst zu verschaffen, sondern auch die Eigentumsrechte daran, und zwar frei von Beschränkungen und Drittansprüchen (Rechtsgewährleistung gemäss Art. 192ff. OR). Veräussert er ein Tier, das ihm selber gar nicht gehört, haftet er dem Erwerber für den entstandenen Schaden. Dieser hat das Tier dem wirklichen Eigentümer zwar herauszugeben, kann sich aber nach Art. 934 Abs. 2 ZGB beim Verkäufer schadlos halten und den Kaufpreis samt Zins sowie Ersatz für allfälligen weiteren Schaden zurückfordern. Anderseits trifft den Verkäufer nach Art. 197ff. OR eine Sachgewährleistungspflicht, die einer Art Garantiefunktion entspricht. Er hat die berechtigten Erwartungen des Käufers zu befriedigen und haftet dafür, dass dem veräusserten Tier keine Eigenschaft fehlt, die der Erwerber nach Treu und Glauben als gegeben voraussetzen durfte oder ihm ausdrücklich zugesichert wurde und für den Kauf ausschlaggebend war. Ausserdem darf das Tier keinen «Mangel» aufweisen, der seinen Wert bzw. seine Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder erheblich einschränkt, wobei der Verkäufer auch für Mängel einstehen muss, für die ihn kein Verschulden trifft oder die er selber gar nicht gekannt hat (Art. 197 Abs. 2 OR). Die Sachgewährleistungspflicht gilt aber nicht für sämtliche Mängel. Keine Haftung besteht etwa, wenn ein Mangel dem Käufer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt war oder bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre (Art. 200 OR). Aus Beweisgründen empfiehlt es sich für den Veräusserer, den Gesundheitszustand des verkauften Tieres in einem schriftlichen Vertrag klar festzuhalten. Zu beachten ist ausserdem, dass die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften lediglich dispositiven Charakter haben, sodass die Parteien die Haftung des Verkäufers vertraglich einschränken oder ganz wegbedingen können. Entsprechende Freizeichnungsklauseln sind nach Art. 199 OR lediglich ungültig, wenn dem Erwerber ein Gewährsmangel arglistig verschwiegen wurde. Dem Käufer obliegen eine Prüfungs- und Anzeigepflicht. Er hat das erworbene Tier so rasch wie möglich tierärztlich auf Krankheiten, körperliche Defekte etc. untersuchen zu lassen. Wird hierbei ein Mangel festgestellt, der sich nachteilig auf den vorausgesetzten Gebrauch des Tieres auswirkt oder diesen ganz verunmöglicht, ist dies dem Verkäufer nach Art. 201 Abs. 1 OR unverzüglich anzuzeigen (sog. Mängelrüge). Für die entsprechende Mitteilung ist keine besondere Form vorgeschrieben, Schriftlichkeit aber auch hier zu empfehlen. Bei versäumter Mängelrüge gilt der Kaufvertrag als genehmigt (Art. 201 Abs. 2 OR). Sog. versteckte Mängel, die sich nicht sogleich bemerkbar machen, sind sofort nach ihrer Entdeckung, jedenfalls aber innert eines Jahres nach Übergabe des Tieres geltend zu machen. Die einjährige Verjährungsfrist muss durch Klage oder Betreibung unterbrochen werden und gilt einzig nicht, wenn der Verkäufer den Erwerber absichtlich getäuscht hat (Art. 210 Abs. 3 OR). Für Mängel, die vom Käufer erst nach Fristablauf entdeckt werden, muss der Verkäufer gemäss Art. 210 Abs. 1 OR nur einstehen, falls er die Haftung ausdrücklich für eine längere Zeit übernommen hat. Im Falle eines nachgewiesenen, rechtlich bedeutsamen und fristgemäss angezeigten Mangels hat der Käufer nach Art. 205 Abs. 1 OR die Möglichkeit der Minderung, d.h. einer angemessenen Reduktion des Kaufpreises samt Ersatz allfälligen Schadens. Ist der Mangel wesentlich oder fehlt dem Tier eine zugesicherte und für den Käufer unerlässliche Eigenschaft, kann dieser den Vertrag auch wandeln, d.h. rückgängig machen, was gemäss Art. 208 OR die (aus tierschützerischer Sicht wiederum problematische) Rückabwicklung der bereits erbrachten Leistungen samt Schadenersatzfolgen bedeutet. Beide Parteien müssen hierbei finanziell letztlich so gestellt werden, wie sie es ohne den misslungenen Tierkauf wären. Grundsätzlich hat der Verkäufer daher auch für sog. Mangelfolgeschäden einzustehen, d.h. für jene Auslagen, die dem Erwerber eines kranken oder anderweitig körperlich geschädigten Tieres erwachsen (Tierarzt- und Medikamentenkosten, Umtriebsspesen, Prozessauslagen etc.). Dem Käufer obliegt jedoch die sog. Schadenminderungspflicht, wonach er seine Auslagen möglichst klein zu halten hat. Wandelungsansprüche können im Übrigen auch geltend gemacht werden, wenn ein als gesund gekauftes Tier zufolge eines Mangels stirbt. Die im Kaufrecht ebenfalls vorgesehene Möglichkeit der Ersatzlieferung nach Art. 206 OR entfällt beim Kauf von Tieren, da diese keine Gattungswaren darstellen, die es in mehreren gleichen Ausführungen gibt. Auch in diesem Fall können sich die Parteien aber darauf einigen, dass das beanstandete Tier gegen ein «taugliches» ausgetauscht wird. Vereinbart werden kann letztlich auch eine sog. Nachbesserung, die vom schweizerischen Kaufrecht – im Gegensatz etwa zur 2002 auf der Basis des übergeordneten EU-Rechts geänderten deutschen Regelung – allerdings nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Die Parteien können sich bspw. darauf einigen, dass der Verkäufer bestimmte Handlungen (wie etwa zugesicherte, jedoch nicht vorgenommene Impfungen) nachträglich auf seine Kosten durchführt oder durchführen lässt. Der Erwerber muss sich nicht sofort dazu äussern, welcher Variante er den Vorzug gibt; aus Gründen der Rechtssicherheit und zum Schutz des betroffenen Tieres sollte er seine Entscheidung jedoch möglichst rasch fällen.