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Tier keine Sache - Schweiz

 

Findeltiere

 
Im Gegensatz zur Rechtslage bei Verzichttieren gibt der Eigentümer hier den Gewahrsam über sein Tier nicht in der Absicht preis, sein Eigentum aufzugeben. Offizielle Statistiken über die jährlich in der Schweiz verlorenen oder entlaufenen Tiere bestehen nicht, doch werden es regelmässig einige Tausend Hunde, Katzen und Kleintiere sein. Aus rechtlicher Sicht interessieren namentlich die Fragen, welche Pflichten einem Finder obliegen sowie ob und wann ein Findeltier in sein Eigentum übergeht.

Rechtliche Erfassung
Das Fundrecht ist in den Art. 720ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Dabei wurde bislang kein Unterschied zwischen Findeltieren und gewöhnlichen Fundgegenständen (wie etwa Portemonnaies oder Regenschirmen) gemacht, was unter tierschützerischen Gesichtspunkten zu stossenden Resultaten führte. Im Rahmen der Lösung von Tieren vom Objektstatus wurden die Bestimmungen auf Anfang April 2003 nun aber um einige Spezialnormen für Findeltiere erweitert, womit sowohl deren empfindsamem Wesen als auch der affektiven Mensch-Tier-Beziehung Rechnung getragen wurde. Um die praktische Bedeutung der neuen Vorschriften zu erhellen, sind in der Folge auch einige Ausführungen über das frühere Recht angezeigt.
Wer ein verlorenes Tier findet, kann nur dann Eigentum hieran begründen, falls er zwei gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, selbst wenn sich der ursprüngliche Eigentümer nicht eruieren lässt. Einerseits hat der Finder bestimmten Pflichten nachzukommen. Ist ihm der Eigentümer des Tieres bekannt, muss er diesen benachrichtigen. Ansonsten hatte er den Fund bislang der Polizei anzuzeigen, sofern der Wert des Tieres mehr als zehn Franken betrug. Obschon diese Bedingung in der Regel ohnehin erfüllt ist, verzichtet der neue Art. 720a Abs. 1 ZGB auf einen Mindestwert, sodass die Benachrichtigungspflicht nun bezüglich aller gefundenen Tiere besteht. Angezeigt werden muss der Tierfund zudem ab April 2004 nicht mehr der Polizei, sondern einer hierfür eigens eingerichteten kantonalen Tiermeldestelle. Verletzt ein Finder seine Anzeigepflicht und behält ein gefundenes Tier, macht er sich strafbar. Er riskiert damit eine Verfolgung wegen Fundunterschlagung nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, unrechtmässige Aneignung) oder, falls die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind oder kein Strafantrag vorliegt, bei einer vorsätzlichen Unterlassung der Meldung allenfalls wegen Nichtanzeigens eines Fundes nach Art. 332 StGB.
Nach Art. 721 Abs. 1 i.V.m. Art. 641a Abs. 2 ZGB muss der Finder ein gefundenes Tier zudem angemessen «aufbewahren», d.h. ihm Futter, Obhut, Pflege und allenfalls auch eine tierärztliche Betreuung gewähren. Kann der Eigentümer eruiert werden, hat dieser dem Finder die entsprechenden Auslagen zu ersetzen und darüber hinaus einen Finderlohn zu bezahlen (Art. 721 Abs. 2 ZGB). In der Praxis beträgt dieser rund zehn Prozent des Sachwerts, wobei vor dem Hintergrund, dass Tieren neu ein Affektionswert zuerkannt wird, durchaus denkbar ist, dass Gerichte im Streitfall künftig auch höhere Beträge zusprechen könnten. Eine Sonderregelung besteht für in Wohnhäusern oder öffentlichen Anstalten, d.h. auf Sportplätzen, in Schulhäusern, Badeanstalten, öffentlichen Verkehrsmitteln etc., gefundene Tiere. Diese sind nach Art. 720 Abs. 3 ZGB dem Hausherrn, Mieter oder Aufsichtspersonal abzugeben, wobei der Finder weder Eigentümer werden noch einen Finderlohn verlangen kann (Art. 722 Abs. 3 ZGB, der im neuen Art. 720a Abs. 1 ZGB ausdrücklich vorbehalten bleibt). Das Eigentum erwirbt allenfalls der Hausherr, Mieter oder die Anstalt; diesen steht aber ebenfalls kein Finderlohnanspruch zu.
Als zweite Bedingung für den Übergang des Eigentums an einem Findeltier ist der Ablauf einer gesetzlichen Frist erforderlich, innert deren sich der ursprüngliche Eigentümer nicht feststellen lässt. Bislang betrug diese – wie bei gewöhnlichen Fundgegenständen – nach Art. 722 Abs. 1 ZGB fünf Jahre seit Bekanntgabe bzw. Anzeige des Fundes. Während dieser Dauer konnte der Eigentümer sein Tier gemäss Art. 934 Abs. 1 ZGB mit der sog. Fahrnisklage vom Finder zurückfordern, was aus tierschützerischer Sicht unbefriedigende Folgen hatte. Verkannt wurde bei dieser Regelung vor allem, dass der Finder im Laufe der Zeit eine schützenswerte Gefühlsbeziehung zum Tier aufbauen konnte und dieses am neuen Ort unter Umständen viel tiergerechter aufgehoben war. Das Verharren in einem fünfjährigen Schwebezustand darüber, ob der alte Halter sein Eigentum herausverlangen würde, war für Finder und Tier unzumutbar.
Die Problematik betraf namentlich auch Tierheime, zu deren zentralen Aufgaben es gehört, Findeltiere aufzunehmen und an geeignete Halter zu platzieren. Wer ein gefundenes Tier in einem Tierheim abgibt, verzichtet dadurch auf seine rechtliche Stellung als Finder. Als solcher wird dann das Heim betrachtet, welches das Tier in der Absicht aufnimmt, Besitz daran zu begründen. Das Tierheim übernimmt damit auch sämtliche Finderpflichten und hat ein betreffendes Tier aufzubewahren, während es nach altem Recht hingegen fünf Jahre lang keine Eigentümerstellung erlangen konnte, was eine Weiterplatzierung natürlich beträchtlich erschwerte. Einem interessierten Neuhalter konnte ein Findeltier nicht zu Eigentum, sondern lediglich provisorisch übertragen, d.h. zur Pflege anvertraut werden. Dieser hatte seinerseits alle Finderpflichten und damit wiederum die jahrelange Ungewissheit darüber zu übernehmen, dass ihm das Tier vom Eigentümer abgefordert werden konnte.
Mit der angesprochenen Gesetzesrevision wurde die Wartefrist für den Eigentumsübergang an Findeltieren nun beträchtlich verkürzt und beträgt seit April 2003 nur noch zwei Monate seit der Bekanntmachung oder Anzeige (Art. 722 Abs. 1bis ZGB). Im Falle von Tieren, die vor dem 1. April 2003 gefunden wurden, ist die Frist nach den Übergangsbestimmungen zum ZGB (insbesondere Art. 19 der Schlusstitel) Anfang Juni 2003 abgelaufen. Zu beachten ist jedoch, dass dies nur für im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehaltene Tiere – d.h. in der Regel lediglich für Heimtiere – gilt, nicht aber bspw. für auf einer Alp sömmernde Weidetiere, deren Verlust unter Umständen erst Monate später bemerkt wird. In diesen Fällen ist für den Eigentumsübergang weiterhin die allgemeine fünfjährige Frist von Art. 722 Abs. 1 ZGB abzuwarten.
Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim im Willen an, seinen Besitz endgültig aufzugeben, so kann das Heim gemäss dem ebenfalls neu eingefügten Art. 722 Abs. 1ter ZGB nach Ablauf von zwei Monaten seit Übergabe frei über das Findeltier verfügen und dieses somit nicht nur neu vermitteln, sondern auch das Eigentum daran übertragen. Der für die Fahrnisklage grundlegende Art. 934 Abs. 1 ZGB wurde um einen ausdrücklichen Vorbehalt von Art. 722 ZGB ergänzt, sodass dem ursprünglichen Eigentümer nach dem Verlust seines Tieres nur noch zwei bis maximal vier Monate verbleiben, um dieses vom Erwerber zurückzufordern. Danach hat er seinen Eigentumsanspruch endgültig verwirkt. Obschon Findeltiere, die nach zwei Monaten nicht abgeholt worden waren, in der Praxis ohnehin nur noch sehr selten zurückgefordert wurden, entfällt mit der Gesetzesänderung die jahrelange Ungewissheit des Neuhalters.

 
Weitere Informationen:
» Kantonale Tiermeldestellen der Schweiz
 

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