Solange er dabei weder gegen Gesetzesbestimmungen verstösst noch Rechte von Drittpersonen verletzt, darf er seine Sachen also einerseits gebrauchen, verändern oder sogar zerstören und anderseits obligatorische Verpflichtungen oder dingliche Belastungen darüber eingehen. Zum Schutz seines Eigentums steht dem Inhaber nach Art. 641 Abs. 2 ZGB sowohl die Möglichkeit zu, seine Sachen von jedermann, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen, als auch jede ungerechtfertigte Einwirkung durch Dritte abzuwehren.
Eigentum an Tieren Gemäss Art. 641a Abs. 1 ZGB sind Tiere seit April 2003 zwar ausdrücklich keine Sachen mehr, mit Ausnahme einiger Spezialbestimmungen gelangen auf sie aber nach wie vor die gewöhnlichen Normen über das sog. Fahrniseigentum (Art. 713ff. ZGB) zur Anwendung. Tiere unterstehen daher der alleinigen Herrschaft ihres Eigentümers, der in den Schranken der Rechtsordnung frei über sie verfügen kann. Solche Grenzen stellen bspw. das Nachbarrecht oder das Hausrecht des Wirtes, Ladeninhabers etc. dar, die das Mitführen von Tieren in ihre Räumlichkeiten verbieten können. Die wichtigste Einschränkung erfährt das Herrschaftsrecht des Tiereigentümers aber durch die Tierschutzgesetzgebung, die ihm eine Reihe von Pflichten auferlegt. Neben den allgemeinen Grundsätzen von Art. 2 des Tierschutzgesetzes (TSchG), wonach Tiere ihren natürlichen Bedürfnissen entsprechend zu behandeln sind und ihnen keine ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden dürfen, ist hierbei eine Vielzahl von Bestimmungen über die einzelnen Aspekte des menschlichen Umgangs mit Tieren zu beachten. Insbesondere ist es dem Eigentümer nach Art. 22 TSchG unter Strafandrohung verboten, sein Tier zu misshandeln, zu vernachlässigen oder mutwillig zu töten. Zumindest in tatsächlicher Hinsicht ist die Verfügungsmacht des Eigentümers über seine Tiere also stark beschränkt. Seine rechtlichen Befugnisse sind hingegen sehr umfassend; der Eigentümer kann verschiedenste Rechtsgeschäfte über seine Tiere abschliessen und diese bspw. verkaufen, verschenken, verpachten, jemandem in Pension anvertrauen oder sie testamentarisch seinen Erben oder Vermächtnisnehmern hinterlassen. Das Eigentumsrecht an einem Tier kann von einer einzigen Person (Alleineigentum) oder von mehreren zusammen ausgeübt werden. Beim entsprechenden gemeinschaftlichen Eigentum unterscheidet man zwei Ausgestaltungen: Entweder steht das Tier nach Art. 646ff. ZGB im Miteigentum der Beteiligten, unter denen keine zusätzliche rechtliche Gebundenheit vorausgesetzt wird, oder es liegt Gesamteigentum (Art. 652ff. ZGB) vor. In diesem Falle besteht die gemeinschaftliche Herrschaft über das Tier kraft eines Grundverhältnisses zwischen den Beteiligten – bspw. einer Ehe, Erbengemeinschaft oder einfachen Gesellschaft wie etwa eines Konkubinats. Während jeder Miteigentümer über seinen (rechnerischen) Anteil verfügen – und diesen bspw. verkaufen – kann, steht dieses Recht beim Gesamteigentum nur allen Beteiligten gemeinsam zu.
Erwerb Das Eigentum an Tieren kann auf verschiedene Weise erlangt werden. In der Regel wird es übertragen, indem der Eigentümer dem Erwerber das betreffende Tier übergibt und sich die Parteien darüber einigen, dass hiermit gleichzeitig auch das Eigentum übergehen soll (Art. 714 Abs. 1 ZGB). Dies gilt es insbesondere beim Kauf von Tieren zu beachten, die – entgegen der häufigen Annahme – also bereits bei ihrer Übergabe und nicht erst mit der Bezahlung ins Eigentum des Käufers übergehen, es sei denn, die Parteien hätten einen sog. Eigentumsvorbehalt vereinbart, was beim Viehkauf allerdings ausdrücklich ausgeschlossen ist (Art. 715 ZGB). Grundsätzlich kann der Erwerber eines Tieres nur dann auch dessen Eigentümer werden, wenn der Veräusserer selbst Eigentümer oder zur Veräusserung berechtigt war. Eine Ausnahme hiervon besteht einzig, falls der Erwerber einerseits gutgläubig ist, d.h. unter Beachtung der im Einzelfall gebotenen Aufmerksamkeit davon ausgehen darf, der Veräusserer sei zur Eigentumsübertragung befugt, und anderseits unter dem Schutz der Besitzesregeln von Art. 933ff. ZGB steht. Der Fall ist dies, wenn das Tier dem Veräusserer vom Eigentümer anvertraut (wenn auch ohne die Ermächtigung zur weiteren Übertragung an Dritte), also bspw. ausgeliehen oder in Pension gegeben wurde (Art. 933 ZGB). Ist das Tier dem Eigentümer hingegen gegen dessen Willen abhanden gekommen, indem es ihm etwa entlaufen ist oder gestohlen wurde, geht das Eigentum nicht sofort auf den gutgläubigen Erwerber über. In diesen Fällen kann der Eigentümer sein Tier gemäss Art. 934 Abs. 1 i.V.m. Art. 722 ZGB noch während zweier Monate seit Bekanntmachung des Verlustes vom Erwerber herausverlangen. Im Rahmen der im April 2003 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen wurde die Herausgabefrist von vormalig fünf Jahren deutlich verkürzt. Zu beachten gilt es jedoch, dass dies nur für im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehaltene Tiere – d.h. in der Regel also nur für gewöhnliche Heimtiere [S. 22] – gilt. Im Falle eines gestohlenen Reitpferds oder Zuchtrüden besteht der Herausgabeanspruch des Eigentümers hingegen weiterhin während fünf Jahren. Hat der Erwerber das abhanden gekommene Tier bei einem Tierhändler gekauft, kann er vom Eigentümer zumindest den Kaufpreis zurückverlangen (sog. Lösungsrecht nach Art. 934 Abs. 2 ZGB). Noch einmal sei darauf hingewiesen, dass all die beschriebenen Fälle die Gutgläubigkeit des Erwerbers voraussetzen. Wusste dieser hingegen, dass ihm das Tier von einer nicht berechtigten Person übertragen wurde, kann er gemäss Art. 936 und 940 ZGB nie Eigentümer werden. Das Eigentum an einem Tier kann neben der dargestellten Übertragung auch durch Aneignung erlangt werden, worunter man die Besitznahme in der Absicht, Eigentümer zu werden, versteht (Art. 718 ZGB). Voraussetzung hierfür ist, dass das betreffende Tier sog. herrenlos ist, d.h. keine Rechte eines Dritten daran bestehen. Hierbei unterscheidet das Gesetz verschiedene Kategorien: Domestizierte Tiere können erst dann herrenlos werden, wenn der Eigentümer sein Herrschaftsrecht an ihnen willentlich aufgibt und sich nicht mehr um sie kümmert (sog. Dereliktion nach Art. 729 ZGB), indem er sie bspw. aussetzt. Gefangen gehaltene Wildtiere (etwa Reptilien in Terrarien) werden hingegen herrenlos, wenn sie die Freiheit wieder erlangen und ihr Eigentümer die Suche nach ihnen nicht unverzüglich aufnimmt und sie wieder einzufangen versucht (Art. 719 Abs. 1 ZGB). Gezähmte Tiere werden schliesslich nach Art. 719 Abs. 2 ZGB herrenlos, sobald sie wieder in den Zustand der Wildheit geraten und nicht mehr zu ihrem Halter zurückkehren. Eine besondere Regelung gilt für Bienenschwärme, die durch den Umstand, dass sie auf fremden Boden gelangen und man sie nicht mehr verfolgt, nicht herrenlos werden (Art. 719 Abs. 3 ZGB). Der Eigentümer kann sie jederzeit zurücknehmen, wobei er dem betreffenden Grundeigentümer den entstandenen Schaden zu ersetzen hat (Art. 700 ZGB). Das Eigentum an entflogenen Bienen geht erst dann verloren, wenn der bisherige Inhaber sein Recht aufgibt oder der Schwarm in einen fremden Bienenstock fliegt (Art. 725 Abs. 2 ZGB). Der Schwarm fällt dann ohne Entschädigungspflicht dem Eigentümer dieses Stocks zu, da dieser durch das Eindringen geschädigt wird und eine Trennung der Schwärme praktisch ausgeschlossen ist. Einen weiteren Sonderfall der Aneignung bildet die Besitznahme von – normalerweise frei von menschlicher Herrschaft lebenden – Tieren nach Jagd- und Fischereirecht. Überdies kann das Eigentum an Tieren durch Fund und Ersitzung begründet werden. Durch Ersitzung wird man nach Art. 728 Abs. 1 ZGB Eigentümer einer fremden Sache, falls man diese bereits während fünf Jahren ununterbrochen und unangefochten im guten Glauben, deren Eigentümer zu sein, in seinem Besitz hat. Im Zuge der Gesetzesänderungen zur Mensch-Tier-Beziehung wurde der Bestimmung im April 2003 ein Abs. 1bis beigefügt, wonach die Ersitzungsfrist bei im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehaltenen Tieren (d.h. in der Regel wiederum nur bei Heimtieren), neu nur noch zwei Monate beträgt. Für die Ersitzung aller anderen Tiere ist jedoch nach wie vor eine Dauer von fünf Jahren abzuwarten. Der Vollständigkeit halber sei letztlich angemerkt, dass das Eigentum an «natürlichen Früchten», wozu auch Tierjunge gehören, nach Art. 643 ZGB dem Eigentümer der Muttertiere zufällt. Dasselbe gilt auch für andere natürliche tierliche Erzeugnisse wie Eier, Milch, Wolle etc.