Ziel des Verfahrens ist es, eine gefährdete Ehe wieder ins Lot zu bringen und allenfalls ein definitives Scheitern zu verhindern. Dabei kann nach Art. 175 ZGB unter Umständen auch eine vorübergehende Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ausgesprochen werden. Falls die Ehepartner Tiere halten, wird im Rahmen des Eheschutzverfahrens vorzugsweise auch die Sicherstellung deren optimalen Betreuung und Pflege festgelegt. Möchten die Ehepartner zwar weiter zusammen zu leben, sind sie aber nicht in der Lage, sich über ihre gemeinsame Lebensgestaltung und deren Finanzierung zu einigen, kann das Gericht auf Begehren nach Art. 173 Abs. 1 ZGB einen Unterhaltsbetrag festsetzen. Gleiches gilt für Beiträge an jenen Ehepartner, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem anderen im Beruf oder Gewerbe hilft (Art. 173 Abs. 1 und 2 ZGB). Da Heimtiere gemäss Praxis und – jedoch umstrittenen - Lehre aber nicht zum Haushalt zählen, dürfte diese Regelung keine Anwendung für den Fall finden, dass eine Partei infolge der Tierbetreuung ihre Arbeitszeit reduzieren muss und daher finanzielle Einbussen erleidet. Bei einer allfälligen Aufhebung des gemeinsamen Haushalts sind die Folgen wie Unterhaltsbeiträge, Benützung der Wohnung und Aufteilen des Hausrats zu regeln. Dabei sollten auch klare Regeln über die Unterkunft und Pflege eines bisher im gemeinsamen Haushalt lebenden Tieres aufgestellt werden. Falls diesem ein Umzug bevorsteht, ist vorgängig etwa sicherzustellen, dass am neuen Ort keine mietrechtlichen Gründe die Haltung verbieten. Aus haftpflichtrechtlichen Überlegungen empfiehlt es sich auch, schriftlich festzuhalten, wer fortan als Tierhalter zu betrachten ist und dass diese Person für eine genügende Tierversicherungsdeckung und das Umschreiben von Impfausweisen etc. zu sorgen hat. Vereinbart werden können insbesondere auch ein Besuchsrecht zum Tier sowie allfällige Unterhaltszahlungen für die Tierhaltung. Vorausgesetzt, die Ehepartner können sich noch vernünftig verständigen, sollten Vereinbarungen über die gemeinsamen Haustiere ausserhalb der Gerichtsschranken gefunden werden. Ein angerufenes Eheschutzgericht verfügt lediglich über eng umschriebene Kompetenzen, die namentlich im Treffen von Regeln zur Benützung von Wohnung und Hausrat liegen. Wie dargestellt fallen Tiere aber gerade nicht unter den Begriff des Hausrats, womit sich der Eheschutzrichter für unzuständig erklären und auf das Begehren nicht eintreten wird. Unter Umständen kann diesem Missstand seit April 2003 aber dadurch begegnet werden, dass im Eheschutzbegehren der Antrag um Zuteilung des betreffenden Tieres nach dem neuen Art. 651a ZGB aufgeführt wird. Sind die entsprechenden Anforderungen (insbesondere das bislang gemeinschaftliche Eigentum beider Ehegatten am Tier) erfüllt, kann das Gericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme über den neuen Platz des Tieres befinden.