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Tier keine Sache - Schweiz

 

Ehescheidung

 
In diesem Zusammenhang stellt sich nicht nur die Frage, welcher Partei ein Heimtier zufällt, sondern auch jene nach einem allfälligen Besuchs- oder Umgangsrecht des anderen (Ex-)Ehegatten.
Das Ehegüterrecht (Art. 181ff. des Zivilgesetzbuchs, ZGB) bestimmt, wie das eheliche Vermögen bei Auflösung der Gemeinschaft zu teilen ist und in welche Masse die verschiedenen Vermögensbestandteile fallen. Da sich im Güterrecht für die Zuteilung von Tieren keine spezifischen Vorschriften finden, gelangen nach Art. 641a Abs. 2 ZGB die gewöhnlichen Bestimmungen über Sachen zur Anwendung. Ist ein Ehepartner Alleineigentümer eines Tieres, so hat der andere keinen Rechtsanspruch, dass ihm dieses nach der Scheidung zu Eigentum zugesprochen wird. Der Fall ist dies etwa bei einem in die Ehe eingebrachten und – sofern die Partner unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung leben – auch bei nach Eheschluss unentgeltlich zugefallenen, d.h. geschenkten oder geerbten Tier (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Wurde dieses hingegen während der Ehe angeschafft, reicht für den Nachweis des Alleineigentums nicht schon aus, wenn im Kaufvertrag oder Impfzeugnis lediglich der Name der einen Partei vermerkt ist. Vielmehr muss das Tier als sog. Eigengut ausschliesslich der einen Person zum persönlichen Gebrauch gedient haben (Art. 198 Ziff. 1 ZGB). Bereits eine gemeinschaftliche Unterbringung und Pflege durch beide Ehepartner lässt hingegen Miteigentum am Tier vermuten (Art. 200 Abs. 2 ZGB), womit es vom Gericht nach Art. 651a Abs. 1 ZGB jener Partei zugeteilt wird, die ihm unter tierschützerischen Gesichtspunkten eine bessere Unterbringung und Versorgung gewährt.
Damit jener Ehepartner, der auf die Haltung des Tieres verzichten muss, dieses dennoch zumindest gelegentlich sehen und betreuen kann, besteht die Möglichkeit, ein entsprechendes Besuchsrecht zu vereinbaren. Ähnlich wie beim Kindeswohl kann sich auch die Frage stellen, ob jene Partei, die das Tier nicht zugeteilt bekommt, zur Zahlung von Alimenten für das Tier verpflichtet werden kann. Nach Art. 137 und dem neuen Art. 651a Abs. 3 ZGB hat das Gericht die Möglichkeit, für die Dauer des Scheidungsverfahrens vorsorgliche Massnahmen anzuordnen und dabei auch die vorläufige Unterbringung des Tieres sowie Unterhaltszahlungen festzulegen. Hierbei wird die gebührende Betreuung berücksichtigt, wie sie dem Tier vor Einreichung der Scheidungsklage zugekommen ist, worunter etwa die Kosten für Futter, Tierarzt, Erziehungskurse, Tierpension und Hundesteuer gezählt werden können. Stand das Tier im Miteigentum beider Ehegatten, kann jener Partner, der sich dem Tier in zeitlicher Hinsicht mehr widmet, während des Getrenntlebens bzw. Scheidungsverfahrens vom anderen einen angemessenen Betrag für die Tierhaltung beanspruchen. Als entsprechender «Familienunterhalt» können die Unterhaltskosten für ein Heimtier auch beim Festlegen der nachehelichen Unterhaltsbeiträge behandelt und in die Bedarfsberechnung eingerechnet werden.
Reichen die Mittel beider Ehegatten zur Finanzierung des bisherigen Lebensstandards nicht aus, wird der Unterhalt nach den allgemeinen Regeln über die Unterhaltskosten nach dem erweiterten Grundbedarf zuzüglich Überschussbeteiligung bemessen (Art. 125ff. ZGB). Die Kosten für das Heimtier sind dabei aus dem Überschuss zu tragen. Folgt man der Auffassung, dass das Tier für das Wohl der restlichen Familie nicht nur bedeutend, sondern geradezu notwendig ist, wäre die Aufnahme des Postens für Heimtiere in die Berechnung des erweiterten Grundbedarfs zu diskutieren. Andernfalls sind die Kosten aus dem Grundbetrag zu decken. Vor dem Hintergrund der seit April 2003 grundlegend verbesserten Rechtsstellung von Tieren darf man auf die künftige Gerichtspraxis zu dieser Frage gespannt sein.
 
Weitere Informationen:
» Referat Prof. Dr. iur. Karl Spühler (ehemaliger Bundesrichter) (DOC)
» Umfrage bei den Gerichten zu den Grundsatzartikeln Tiere (DOC)
» Gegenstand/Sache/ Hausrat Hund? - www.hundezeitung.de
 

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