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Tier keine Sache - Schweiz

 

Besuchsrecht

 
Wird eine entsprechende Einigung nicht intern gefunden, kann der Richter die betreffenden Tiere im Falle eines vormalig gemeinschaftlichen Eigentums nach Art. 651a des Zivilgesetzbuches (ZGB) jener Partei zuteilen, die ihnen unter tierschützerischen Gesichtspunkten eine bessere Sorge gewährt. Nicht selten bestehen aber auch enge emotionale Bande zwischen dem Tier und jener Partei, die auf die Haltung verzichten muss. Zur Abfederung entsprechender Härtefälle haben die Parteien die Möglichkeit, ein Besuchsrecht zum Tier zu vereinbaren.

Ausgestaltung
In Anlehnung an die Bestimmungen und Praxis zum Besuchsrecht bei Kindern (Art. 133 und 273ff. ZGB) können sich die Parteien etwa darauf einigen, dass das Tier bspw. zweimal monatlich übers Wochenende zu klar umschriebenen Zeiten abgeholt und an einem anderen Ort persönlich und tiergerecht betreut wird. Vertraglich zu regeln wäre hierbei sicherheitshalber etwa, dass die übernehmende Person während der Betreuungsdauer für die anfallenden Kosten aufzukommen hat und auch haftpflichtrechtlich als Tierhalterin gilt. Festhalten sollte man auch, dass von der Besuchsordnung nur aus wichtigen Gründen abgewichen werden darf sowie ob und wie ausgefallene Besuchstage nachgeholt werden können. Vertraglich vereinbar ist ausserdem auch ein ähnlich ausgestaltetes Ferienbesuchsrecht von bspw. zwei bis vier Wochen im Jahr an einem bezüglich Reise und Unterbringung tiergerechten Ort. Da sich die emotionale Beziehung der Parteien zum Tier mit der Zeit ändern kann, sollte die Vereinbarung aber nicht in Stein gemeisselt sein, sondern bspw. vorerst für zwei Jahre gelten und dann durch eine angepasste schriftliche Abmachung geändert werden können.
Im Streitfall sollte das die Zuteilung des Tieres aussprechende Gericht durchaus in der Lage sein, an einer klaren und fairen Besuchsordnung mitzuwirken, da es sich ja ein eigenes Bild über die Beziehung der Parteien zum Tier gemacht hat. Im Gegensatz zur Besuchsregelung bei Kindern (Art. 140 Abs. 1 ZGB) ist eine solche bei Tieren hingegen nicht zwingend vom Gericht genehmigen zu lassen. Ist auch mit richterlicher Unterstützung keine einvernehmliche Lösung unter den Parteien möglich, sollte das Gericht allenfalls nach Art. 137, 273ff. und 651a ZGB eine Besuchsregelung treffen dürfen.

 
 
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