English
Stiftung für das Tier im RechtRechtsaukünftewww.tierschutz.org - Das Tierschutzportal rund um Tiere, Tierschutz und Tierschutzrecht
Stiftung für das Tier im Recht
  
Artikel per E-mail versenden

An (E-mail) :
Von (E-mail) :
Ihr Name :

Mitteilung :

 
 

Tier keine Sache - Schweiz

 

Affektionswert

 
Bedeutend sein kann dieses Interesse im Rahmen der haftpflichtrechtlichen Schadenersatzbemessung, bei der festgelegt wird, welchen Teil des errechneten Schadens der Haftpflichtige dem Geschädigten zu ersetzen hat. Obschon die Art. 43 und 44 des Obligationenrechts (OR) dem Richter hierbei einen weiten Ermessensspielraum einräumen, wird der Affektionswert bei Sachschäden nach herrschender Praxis grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Affektionswert von Tieren
Seit April 2003 stellen Tiere rechtlich keine Sachen mehr dar (Art. 641a Abs. 1 ZGB), womit ihrem Charakter als empfindsamen Lebewesen Rechnung getragen wird. Im Rahmen der Gesetzesänderungen wurde Art. 43 OR um Abs. 1bis ergänzt, der dem Richter im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres die Möglichkeit verleiht, den allfälligen Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen zu berücksichtigen. Im Gegensatz zur Rechtslage bei der Beschädigung oder Zerstörung lebloser Gegenstände sind Gerichte damit ausdrücklich angehalten, die emotionale Beziehung des Halters zu seinem Tier in die Schadenersatzbemessung einzubeziehen. Wird bspw. eine Katze von einem unachtsamen Automobilisten angefahren und dabei schwer verletzt oder gar getötet, liegt es in der Kompetenz des Richters, den schuldhaften Unfallverursacher zu einer Schadenersatzsumme zu verurteilen, die den Marktwert des verunfallten Tieres übersteigt. Die Regelung bezieht sich jedoch lediglich auf im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehaltene Tiere, d.h. in der Regel nur auf Heimtiere. Nicht geschützt ist hingegen etwa das affektive Interesse an Zucht- und landwirtschaftlichen Nutztieren.
Obschon sich der Verlust eines lieb gewonnenen Tieres natürlich nie mit Geld aufwiegen lässt, verleiht der neue Art. 43 Abs. 1bis OR die Möglichkeit, den immateriellen Schaden des Halters und dessen Familie zumindest teilweise zu kompensieren. Die Bestimmung stellt klar, dass das emotionale Verhältnis zwischen Mensch und Tier ein schützenswertes Rechtsgut ist, das der Richter in seine Güterabwägung einzubeziehen hat. In diesem Sinne nähert sich die Regelung jener über die Genugtuung nach Art. 49 OR für eine erlittene seelische Unbill bei widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung. Die Forderung nach einer Genugtuung war auch im ursprünglichen Gesetzesentwurf über die Mensch-Tier-Beziehung aus dem Jahre 1991 für den Fall des widerrechtlichen Verletzens oder Tötens eines Tieres enthalten. Im Rahmen der parlamentarischen Debatte wurde das Anliegen dann aber zugunsten der Anerkennung des Affektionswerts bei der Schadenersatzbemessung abgeschwächt. Ist mit einer Verletzung oder Tötung eines Tieres eine schwere Persönlichkeitsverletzung seines Halters verbunden, kann ein eigenständiger Genugtuungsanspruch allerdings auch nach heutiger Rechtslage bestehen.
Da die emotionale Beziehung des Halters zu seinem Heimtier keine leicht und eindeutig bestimmbare Grösse darstellt, ist bei der Bemessung der Schadenersatzpflicht für den Affektionswert eines Tieres auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Es wird in den nächsten Jahren Aufgabe der Rechtsprechung sein, die Kriterien für eine der Mensch-Tier-Beziehung angemessene Praxis zu entwickeln.

 
 
Spenden
 

Fotowettbewerb

Friendsmail - Hier anmelden

Kuriosa

Schräge Spots

Hunde-Recht

Tier & Kunst

Postkarten bestellen im Shop

  Empfehlen Sie uns!
  Bitte aktivieren Sie JavaScript, um alle Funktionen dieser Website nutzen zu können.

 
An (E-mail):
Von (E-mail):
Text:
    



 
 
› Nach oben › Drucken › Impressum › Bookmarken bei del.icio.us Google Mister Wong Yahoo MyWeb ...