Unter privatrechtlichen Gesichtspunkten wurden Tiere auch in Liechtenstein während langer Zeit als Sachen betrachtet. Im Zuge ihrer in der Schweiz auf Anfang April 2003 vollzogenen Lösung vom reinen Objektstatus, hat sich das liechtensteinische Parlament zum gleichen bedeutenden Schritt entschieden. Mit den Gesetzen vom 14. Mai 2003 über die Abänderung des Sachenrechts (LR 214.0; LGBl. 2003 Nr. 155) sind Tiere keine Sachen (Art. 20a). Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, spricht das Gericht im Streitfall das Alleineigentum derjenigen Partei zu, die in tierschützerisch Hinsicht dem Tier die bessere Unterbringung gewährleistet (Art. 30a). Weitere Bestimmungen betreffen die Entschädigungspflicht an die Gegenpartei und vorsorgliche Massnahmen.
Auch das Fundrecht wurde dem Schweizer Recht angepasst. Danach hat der Tierfinder den Eigentümer zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, der Landespolizei den Fund anzuzeigen (Art. 189a). Auch in Liechtenstein wird die Frist zum Eigentumserwerb am Tier im häuslichen Bereich auf zwei Monate reduziert (Art. 191 und 196 des Sachenrechts). Überdies gelten der Schweizer Vorlage praktisch gleich lautende Bestimmungen zum Erbrecht (§ 712a ABG), zum Haftpflichtrecht (§ 1330 Abs. 1 und 2 ABG; wobei statt "Affektionswert" der Begriff "Vorliebe" verwendet wird), zum Strafrecht (§ 74 Abs. 2 StGB) und zur Exekutionsordnung (§ 170 Bst. c bis n)(Landesgesetzblätter 2003 Nr. 155 bis 158; http://www.gesetze.li/)"