Der damals neu eingefügte § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt, dass Tiere keine Sachen sind und durch besondere Gesetze geschützt werden. Allerdings haben sie auch in Deutschland keine dem Menschen vergleichbare Rechtsstellung; vielmehr sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Haftpflichtrecht gilt nach § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass die Heilungskosten für ein verletztes Tier auch dann ersatzfähig sind, wenn sie seinen Wert erheblich übersteigen. Auch die deutsche Zivilprozessordnung (ZPO) trägt dem Tier als empfindungsfähigem Mitgeschöpf in verschiedener Hinsicht Rechnung. So haben Gerichte die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen, wenn dieses Gegenstand einer Zwangsvollstreckung ist (§ 765a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Nach § 811c ZPO können im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Tiere ausserdem nicht gepfändet werden. Auf Antrag lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung eines Tieres wegen dessen hohen Werts jedoch zu, wenn ein Verzicht darauf für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung tierschützerischer und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist. Keine «tierfreundlichen» Änderungen haben 1990 hingegen bspw. das Fundrecht oder die gesetzliche Zuteilung von Tieren erfahren. In diesen Bereichen gehen die auf Anfang April 2003 in der Schweiz eingeführten Bestimmungen weiter.