Tiere sind naturgemäss nicht in der Lage, ihre Interessen in Rechtsverfahren, vor Behörden und Gerichten selbst zu vertreten. Die Wahrnehmung tierlicher Anliegen fällt in erster Linie in die Zuständigkeit der Verwaltung, die dieser Aufgabe in der Praxis namentlich mit Hilfe verschiedener Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden nachkommt. Auch in Strafverfahren wegen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung werden die Belange der betroffenen Tiere fast ausschliesslich von den staatlichen Untersuchungsbehörden wahrgenommen. Aus der Sicht des Tierschutzes genügt dies jedoch meist nicht, weil tierliche Interessen hierbei stets gegen – ihnen in der Regel zuwiderlaufende – menschliche Bedürfnisse abgewägt werden, sodass der Rechtsschutz von Tieren gesamthaft zu wenig gewährt ist. Vielmehr bedarf es zusätzlich unabhängiger Vertreter im Sinne von Treuhändern oder Anwälten, die in behördlichen und gerichtlichen Verfahren stellvertretend für die Tiere ausschliesslich deren Interessen erkennen und durchsetzen.
Tieranwalt im Kanton Zürich
Seit 1992 besteht im Kanton Zürich gemäss § 17 des kantonalen Tierschutzgesetzes (TSchG/ZH) das Amt des «Rechtsanwalts für Tierschutz in Strafsachen», der in Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung als gesetzlicher Vertreter der geschädigten Tiere deren Anliegen vertritt. Der durch §§ 13–15 der kantonalen Ausführungsverordnung (TSchV/ZH) konkretisierte Kompetenzbereich des besagten Anwalts richtet sich grundsätzlich nach der kantonalen Strafprozessordnung (StPO/ZH) und umfasst sowohl im Untersuchungs- als auch im Hauptverfahren sämtliche Mitwirkungs- und Kontrollrechte eines ordentlichen Geschädigtenvertreters. Der Zürcher Tieranwalt verfügt namentlich über die Befugnisse auf Akteneinsicht, Teilnahme an parteiöffentlichen Untersuchungshandlungen und Gerichtsterminen, das Erstatten von Strafanträgen, Benennen von Zeugen und Gutachtern, Ergreifen sämtlicher kantonalen und eidgenössischen Rechtsmittel sowie über den Anspruch auf Verfahrensentschädigung (§ 10 StPO/ZH). Der Amtsträger kann sich selbst dann an einem Verfahren beteiligen, wenn die Interessen des geschädigten Tieres bereits von dessen Halter vertreten werden.
Damit der besagte Rechtsanwalt seine Befugnisse wahrnehmen kann, sind die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden verpflichtet, ihn über alle Strafanzeigen in Tierschutzsachen, die Eröffnung entsprechender Untersuchungshandlungen sowie allfällige Einstellungsverfügungen und Urteile in Kenntnis zu setzen. Der Zürcher Tieranwalt unterliegt keinerlei Weisungen oder Instruktionen über seine Amtsführung, insbesondere in behördeninternen Angelegenheiten jedoch der Geheimhaltungspflicht i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB). Sein Tätigkeitsbereich ist auf Strafsachen beschränkt; von Verwaltungsverfahren, wie etwa bezüglich Tierhalteverboten oder die Erteilung von Ausnahmebewilligungen, bleibt er somit ausgeschlossen und wird hierüber selbst dann nicht orientiert, wenn die entsprechenden Massnahmen (wie etwa ein ausgesprochenes Tierhalteverbot) auch bei der strafrechtlichen Beurteilung eines Täters in Betracht fallen können.
Die Zürcher Regelung hat weit über die Kantons- und Landesgrenzen hinaus positives Aufsehen erregt und sich in der Praxis bestens bewährt. Jährlich behandelt der Amtsinhaber weit über hundert Tierschutzfälle, hauptsächlich aus den Bereichen der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung und des Heimtierwesens. Ausführliche Studien der Stiftung für das Tier im Recht über die Schweizer Tierschutzstrafpraxis belegen, dass im Kanton Zürich die Anzahl von Tierschutzfällen prozentual zur Wohnbevölkerung mehr als doppelt so hoch ist wie der Durchschnitt der anderen Kantone.
Dennoch ist das Amt auch zehn Jahre nach seiner Einführung noch immer einzigartig – weder in der übrigen Schweiz noch in andern Staaten besteht bislang eine vergleichbare Institution. Einzige Ausnahme hiervon bildet eine Spezialnorm im Recht des Kantons Bern, wonach die Dachorganisation der Berner Tierschutzorganisationen berechtigt ist, sich als Privatklägerin in Strafverfahren zu beteiligen.
Die bisherigen Erfahrungen und breite Akzeptanz machen jedoch deutlich, dass der Tieranwalt einem echten Bedürfnis entspricht und nicht nur bei der Verfolgung von Straftätern beachtliche Wirkung entfaltet, sondern auch im Hinblick auf einen präventiven Tierschutz, d.h. der Vermeidung weiterer Tierschutzwidrigkeiten. Ebenso hat er zu einer Erhöhung des allgemeinen Bekanntheitsgrads des strafrechtlichen Tierschutzes und zu einer verbesserten Motivation der mit dem Vollzug betrauten Untersuchungs- und Gerichtsbehörden geführt, die entsprechende Delikte nicht mehr bagatellisieren. Sowohl für andere Kantone als auch für eine gesamtschweizerische Regelung könnte der Zürcher Regelung daher durchaus Mustercharakter zukommen, wobei eine Erweiterung des Tätigkeitsbereichs auf Verwaltungssachen wünschbar wäre, um sicherzustellen, dass tierliche Interessen auch in entsprechenden Verfahren effizient wahrgenommen werden.
Seit 1. November 2007 wird das Amt des Tieranwalts im Kanton Zürich von Dr. iur. Antoine F. Goetschel, dem früheren Geschäftsleiter der Stiftung für das Tier im Recht, ausgeübt.
Adresse: Rechtsanwalt für Tierschutz in Strafsachen des Kantons Zürich ('Tieranwalt') Antoine F. Goetschel Dr. iur., Rechtsanwalt Kieselgasse 12 CH-8008 Zürich Tel. +41 (0)43 443 06 47 Fax +41 (0)43 443 06 48 tieranwalt@afgoetschel.com www.tieranwalt-zh.ch
Tieranwälte in anderen Kantonen und Staaten
Verschiedentlich wurde die Einführung eines Tieranwalts auch schon auf eidgenössischer Ebene gefordert, letztmals im Rahmen der Revision des Tierschutzgesetzes (TSchG). In der entsprechenden Debatte war das schweizerische Parlament jedoch der Ansicht, die Schaffung von Tieranwälten oder ähnlichen Institutionen falle nicht in die Kompetenz des Bundes, sondern in jene der Kantone. Diese sind somit auch in Zukunft für die Einführung von Tieranwaltschaften selbständig zuständig. Im Rahmen der zu schaffenden bundesweiten Strafprozessordnung (mit Inkrafttreten voraussichtlich um 2010) wird es von besonderer Bedeutung sein, dass den Kantonen ein Vorbehalt eigener Tieranwälte eingeräumt wird.
Immer wieder darüber diskutiert, ob ein solches Amt - gewissermassen nach "Zürcher Modell" geschaffen werden soll. So schlägt die Regierung des Fürstentums Liechtensteins in seinem Vernehmlassungsbericht zur Abänderung des Tierschutzgesetzes vom 9. März 2004 die Einführung eines Tieranwalts im Fürstentum Liechtenstein vor. Die Vernehmlassungsfrist zum Regierungsvorschlag dauerte bis 11. Juni 2004. Als Vorbild diente der Zürcher Tieranwalt, wie er u.a. im Gutachten der Stiftung für das Tier im Recht vom 31. Juli 2002 näher vorgestellt worden ist. In der Literatur zum Tierschutzrecht werden Alternativen thematisiert wie die "Verbandsbeschwerde in Strafsachen", die "Verbandsklage in Verwaltungssachen", Ombudsleute für Tierschutz oder amtliche und private Tierschutzbeauftragte.