Tiere können ihre Interessen in Rechtsverfahren, vor Behörden und Gerichten nicht selber vertreten. Sie sind daher auf Menschen angewiesen, die dies für sie tun. In privatrechtlicher Hinsicht stehen die entsprechenden Rechte in erster Linie der Halterin bzw. dem Halter eines geschädigten Tieres zu, die Schadenersatzansprüche geltend machen können. Anders ist die Situation im Bereich des Tierschutzstrafrechts, d.h. im Falle von Tierquälereien und anderen Verstössen gegen das Tierschutzrecht: Weil Tiere oftmals gerade von ihren eigenen Haltern misshandelt, vernachlässigt oder anderswie gesetzeswidrig behandelt werden, brauchen sie für die Wahrnehmung ihrer Interessen eine unabhängige Institution.
Der Schutz von Tieren ist Verfassungsauftrag (Art. 80 BV) und somit eine im öffentlichen Interesse liegende Staatsaufgabe. Die Durchsetzung des Tierschutzauftrags erfordert geeignete Strukturen. Für den Vollzug sind die kantonalen Verwaltungs- und Strafbehörden zuständig. Die Überwachung von Haltung, Zucht und Handel von Tieren obliegt dabei den kantonalen Veterinärdiensten. Mit verschiedenen Verwaltungsmassnahmen von Verfügungen, Auflagen und Bewilligungspflichten bis hin zu Beschlagnahmungen und Tierhalteverboten können sie Missständen im Umgang mit Tieren vorbeugen und diese im Hinblick auf eine gesetzeskonforme zukünftige Tierhaltung beheben. Ziel der Massnahmen ist es stets, den betroffenen Tieren unmittelbar zu helfen und den gesetzmässigen Zustand wieder herzustellen und zu sichern.
Bereits begangene Straftaten an Tieren können von den Verwaltungsbehörden hingegen nicht sanktioniert werden. Weil sich Tierquälereien auch bei der besten Prävention und gesellschaftlichen Aufklärung nie vollständig vermeiden lassen, braucht es zusätzlich Institutionen mit weit reichenden strafprozessualen Vollzugsbefugnissen, die Täter für ihre Tierschutzverstösse zur Verantwortung ziehen.
Der Tieranwalt im Kanton Zürich
Der Kanton Zürich hat hierfür 1992 das Amt eines offiziellen Tieranwalts - des so genannten Rechtsanwalts für Tierschutz in Strafsachen - geschaffen, das sich im Laufe der Jahre als sehr effizient erwiesen hat. Zum Aufgabengebiet des Zürcher Tieranwalts gehört die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Tiere in allen Strafverfahren wegen Verstössen gegen das Tierschutzrecht. Zudem verfügt er über sämtliche einem Parteivertreter zustehenden Mitwirkungs- und Kontrollrechte. In Zusammenarbeit mit der kantonalen Oberstaatsanwaltschaft hat er ausserdem Sanktionsempfehlungen für Tierschutzdelikte erarbeitet, was im Kanton Zürich nicht nur zu höheren Strafen, sondern auch zu einer einheitlichen Sanktionspraxis und damit zu einer willkommenen Rechtssicherheit im Bereich des Tierschutzrechts geführt hat.
Obwohl es sich in der Praxis sehr bewährt hat, ist das Zürcher Modell leider einzigartig geblieben und wurde per Ende 2010 als Folge der Ablehnung der eidgenössischen "Tieranwalt-Initiative" und aufgrund der Einführung der eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO) gar aufgehoben. Die Streichung des Tieranwaltsamts kommt einem massiven Rückschritt im Zürcher Tierschutzvollzug gleich. Immerhin sollen die Parteirechte in Tierschutzstrafverfahren weiterhin der Gesundheitsdirektion und damit dem Zürcher Veterinäramt zustehen. Aus rechtssystematischer und aus Tierschutzsicht ist diese Lösung gegenüber dem Tieranwalts-Modell jedoch klar benachteiligt: Das Veterinäramt ist für den verwaltungsrechtlichen Tierschutzvollzug zuständig, mit Strafverfahren hingegen sind bewusst hiervon unabhängige Behörden betraut. Die neue Regelung vermischt diese beiden voneinander getrennten Ebenen und kann die Glaubwürdigkeit des weisungsunabhängigen Tieranwaltsamts nicht sicherstellen.
Die Tierschutzanwalt-Initiative und ihre Auswirkungen
Am 7. März 2010 hat das Schweizer Stimmvolk die sogenannte "Tierschutzanwalt-Initiative" des Schweizer Tierschutzes STS zur gesamtschweizerischen Einsetzung von Tieranwältinnen und Tieranwälten bedauerlicherweise deutlich verworfen. Das Anliegen der Initiative wäre aus der Sicht des Tierschutzes sehr bedeutend gewesen, weil es die Möglichkeit geboten hätte, den in vielen Kantonen eklatanten Vollzugsnotstand im Tierschutzstrafrecht zu beenden.
Mit der Einsetzung von Tieranwälten hätte vor allem die bislang fehlende Waffengleichheit in Tierschutzstrafverfahren erreicht werden können. Während dem Angeschuldigten hierbei nämlich sämtliche Parteirechte zur Verfügung stehen, können die betroffenen Tiere selbst keine prozessualen Befugnisse wahrnehmen. Ihre Interessen werden von kantonalen Strafverfolgungsinstanzen vertreten, denen es oftmals sowohl an Fachkenntnissen in Sachen Tierschutz und Tierschutzrecht als auch am Interesse für die Thematik fehlt. Häufig sind sie aber nicht nur fachlich zu wenig routiniert, um die Anliegen der Tiere angemessen zu vertreten, sondern auch nicht an einem sich möglicherweise hinziehenden Rechtsverfahren interessiert. Auf das Tierschutzrecht spezialisierte Tieranwältinnen und Tieranwälte hätten darum dafür sorgen sollen, dass die Parteirechte auch auf der Seite der betroffenen Tiere gewahrt werden. Erst dann könnte von Waffengleichheit gesprochen werden, die ein Hauptmerkmal eines fairen Prozesses bedeutet.
Für die kantonalen Veterinärdienste bedeuten Tieranwälte nicht eine Konkurrenz, sondern eine Entlastung. Tieranwälte können die oft nicht einfachen Aufgaben und Entscheide der Veterinärbehörden mit strafrechtlichen Forderungen stützen und verfügen zudem über tierschutzrechtliches Spezialwissen, das auch für die Untersuchungs- und Gerichtsbehörden von grösster Bedeutung ist. Als Juristen sind Tieranwälte zudem in der Lage, Erfolg versprechende von aussichtslosen Verfahren zu unterscheiden und damit unnötige Verzögerungen in der Verfahrenserledigung zu vermeiden.
Der unmittelbare Schutz von Tieren wird durch Verwaltungsmassnahmen der kantonalen Veterinärdienste (Bewilligungspflichten, Beschlagnahmung, Tierhalteverbote, etc.) sichergestellt. Die Einsetzung von Tieranwälten böte daneben die Gewähr, dass das Tierschutzgesetz auch in strafrechtlicher Hinsicht durchgesetzt würde. Die Bestimmungen des Tierschutzrechts basieren auf einem breiten gesellschaftlichen Konsens. Aus der Sicht des Tierschutzes stellen sie aber lediglich Minimalanforderungen und noch längst keine optimalen Vorgaben für den Umgang mit Tieren dar. Wer sich nicht einmal an diese Minimalanforderungen hält und Tiere gesetzeswidrig behandelt, gehört hierfür angemessen bestraft. Neben der individuellen Sanktion für den Täter ist zudem auch der vorbeugende Effekt der Strafe bedeutend, die potentielle Tierquäler durch empfindliche Geldstrafen und allfällige Freiheitsstrafen abschrecken soll.
Während in den vergangenen Jahren bei Bund und Kantonen bezüglich der Einführung von Tieranwälten ein "Schwarzer-Peter-Spiel" stattgefunden hat, scheint die Diskussion darum aufgrund des Abstimmungsergebnisses und auch in Verbindung mit der bedauerlichen Abschaffung des Zürcher Tieranwaltsamts bis auf Weiteres vom Tisch zu sein. Somit ist weiterhin damit zu rechnen, dass die Strafbestimmungen des Tierschutzrechts nicht überall konsequent durchgesetzt werden. Die von der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) jedes Jahr vorgelegte Analyse der Schweizer Tierschutzstrafpraxis zeigt das erhebliche Vollzugsdefizit in vielen Kantonen regelmässig und eindrücklich auf.