1.1. Der vorliegende Good Governance Code (nachfolgend mit "Code" abgekürzt) dient der effizienten und langfristigen Verwirklichung des Zwecks der Stiftung für das Tier im Recht (TIR).
1.2. Er regelt die Verantwortung von Stiftungsrat und Geschäftsleitung näher, sorgt für klare Führungsstrukturen, fördert das Vertrauen von Öffentlichkeit und Spendenden in die Organisation und schafft Transparenz über Tätigkeit und Erfolg der Stiftung durch objektive Informationen.
Stiftungsrat
2.1. Der Stiftungsrat ist das strategische Führungsorgan und nimmt die mittel- und langfristigen Leitungs- und Kontrollfunktionen wahr. Der Stiftungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die Stiftung, insbesondere für die Geschäftstätigkeit, die Verwaltung und Verwendung der Stiftungsmittel, für das Risikomanagement und für ein wirksames Controlling.
2.2. Über die in Art. 7 der Statuten umschriebenen Aufgaben hinaus obliegen dem Stiftungsrat insbesondere folgende:
2.2.1. Er sorgt für eine dem Stiftungszweck und dem Stiftungsvermögen angemessene Tätigkeit und sucht aktiv und vorausschauend Wirkungsfelder, in denen der Stiftungszweck erfüllt werden kann.
2.2.2. Er definiert die Zielgruppen der Stiftung und legt die strategische Ausrichtung sowie die Grundsätze des Finanz-, Rechnungs- und Kontrollwesens fest.
2.2.3. Er steuert und überwacht die für die Zielerreichung notwendige Mittelbeschaffung und -verwendung und unterstützt die Geschäftsleitung aktiv bei ihren Anstrengungen im Rahmen der Mittelbeschaffung.
2.2.4. Er genehmigt den Finanzplan und das Budget.
2.2.5. Er regelt die Struktur und die Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung. Er wählt, beaufsichtigt und entlässt die mit der Geschäftsleitung betrauten Personen. Überdies regelt er die Aufsicht und die Kontrolle über die Geschäftstätigkeiten.
2.2.6. Er genehmigt die Entschädigungsgrundsätze für Mitglieder des Stiftungsrates.
2.2.7. Er informiert alle Mitglieder des Stiftungsrates unter sich über die Stiftungsgeschäfte regelmässig und sorgt für Transparenz bei der Mittelverwendung.
2.3. Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Geschäftsleitung oder einem anderen Organ zugewiesen sind, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Stiftungsrates. Im Zweifelsfall entscheidet dieser über die Zuteilung eines Geschäfts.
2.4. Unter Wahrung seiner Aufsicht und Verantwortlichkeit kann der Stiftungsrat Aufgaben an die Geschäftsleitung delegieren.
3.1. Für die Erfüllung seiner Aufgaben legt der Stiftungsrat zweckmässige Strukturen und Verfahren fest.
3.2. Der Stiftungsrat legt die Anzahl der jährlichen Sitzungen fest. Bei Bedarf kann der Präsident oder die Präsidentin ausserordentliche Sitzungen einberufen.
3.3. Der Stiftungsrat sorgt für standardisierte Informationsflüsse zwischen seinen Mitgliedern und der Geschäftsstelle. Er regelt die Vertretung nach aussen und gegenüber Bankinstituten und der Post.
3.4. Der Stiftungsrat evaluiert periodisch die von ihm festgelegten Strukturen und Verfahren, seine Gesamtleistung und die Leistungen der einzelnen Mitglieder.
3.5. Die Mitglieder des Stiftungsrates sorgen für angemessene Weiterentwicklung ihrer Führungsund Fachkompetenz.
4.1. Die Mitglieder des Stiftungsrates und der Geschäftsleitung sorgen für Vermeidung von Interessenkonflikten.
4.2. Kollidieren Interessen der Stiftung mit Interessen von Mitgliedern des Stiftungsrates bzw. der Geschäftsleitung oder ihnen besonders nahe stehenden Personen, so werden diese gegenüber dem Stiftungsrat offengelegt. In diesem Falle tritt das betreffende Mitglied in den Ausstand.
4.3. Rechtsgeschäfte der Stiftung mit und insbesondere Aufträge an Mitglieder des Stiftungsrates sind höchstens zu den gleichen Bedingungen wie mit Dritten abzuschliessen und innerhalb des Stiftungsrates offenzulegen.
5.1. Der Stiftungsrat kann Aufgaben, die besondere Spezialkenntnisse oder Erfahrungen innerhalb des Stiftungszwecks erfordern, im Rahmen von projektbezogenen besonderen Aufgaben an ein oder mehrere Mitglieder des Stiftungsrates übertragen.
5.2. Der Stiftungsrat beschliesst die Übertragung von besonderen Aufgaben an einzelne seiner Mitglieder und regelt den Inhalt, die Auflagen und die Bedingungen schriftlich. Die Übertragung von besonderen Aufgaben ist zeitlich zu beschränken.
5.3. Die Übertragung von besonderen Aufgaben darf nicht höher als branchenüblich entschädigt werden.
6.1. Die Mitglieder des Stiftungsrates erbringen, vorbehältlich ausgewiesener Spesen, ihre Leistungen grundsätzlich unentgeltlich. Eine Präsidialentschädigung wird nicht ausgerichtet. Die Rechtsvertretung der Stiftung in allfälligen Zivil-, Verwaltungs- und Strafverfahren wird von Vertrauensanwältinnen oder -anwälten ausserhalb des Stiftungsrates wahrgenommen.
6.2. Werden ausnahmsweise Entschädigungen ausgerichtet, gelten folgende Grundsätze:
6.2.1. Die Bemessung der Entschädigung von besonderen Aufgaben im Sinne von Ziffer 5 erfolgt aufgrund sachlich nachvollziehbarer, willkürfreier und transparenter Bemessungskriterien.
6.2.2. Die Kriterien tragen dem Nonprofit-Charakter der Stiftung sowie Aufgabe, Aufwand, Kompetenz, Erfahrung, Leistung und den projektbezogenen Mitteln der Stiftung Rechnung.
6.2.3. Die Bemessungskriterien sind vom Stiftungsrat zu beschliessen.
6.2.4. Dauer und Umfang von Entschädigungsleistungen an Mitglieder des Stiftungsrates sind durch Beschluss des Stiftungsrates festzulegen.
7.1. Der Präsident bzw. die Präsidentin ("Präsidium") führt den Stiftungsrat.
7.2. Es leitet dessen Sitzungen und sorgt für eine effiziente Arbeitsweise. Insbesondere gewährleistet es die langfristige zeitliche und inhaltliche Planung (Agenda-Setting) und die ordnungsgemässen Abläufe beim Vorbereiten und Durchführen der Sitzung.
7.3. Es sorgt für die Wahrung der Vertraulichkeit im Stiftungsrat, um eine offene Diskussion zu gewährleisten.
7.4. Es überwacht und fördert die Umsetzung der Stiftungsratsbeschlüsse durch die Geschäftsleitung.
8.1. Die Geschäftsleitung unterstützt den Stiftungsrat in seiner Entscheidfindung und setzt dessen Entscheidungen um.
8.2. Die Geschäftsleitung bereitet die Geschäfte des Stiftungsrates vor und vollzieht dessen Beschlüsse. Sie denkt und handelt vorausschauend und bringt Impulse und Vorschläge ein.
8.3. Sie sorgt dafür, dass der Stiftungsrat über die für seine Aufgaben relevanten Belange zeitgerecht und umfassend informiert wird.
8.4. Grundsätzlich bildet das Präsidium das Bindeglied zwischen dem Stiftungsrat und der Geschäftsleitung. Es bemüht sich um eine integrative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Stiftungsrates und der Geschäftsleitung.
8.5. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung nimmt in der Regel an den Stiftungsratssitzung mit beratender Stimme teil.
Geschäftsstelle
9.1. Die Geschäftsleitung führt die Geschäftsstelle und die operativen Geschäfte im Hinblick auf die Ziele der Stiftung effizient und wirksam.
9.2. Sie legt die Prioritäten zur Erreichung der vorgegebenen Ziele im Rahmen der Vorgaben des Stiftungsrates fest und setzt diese um.
9.3. Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen untereinander oder mit Mitgliedern des Stiftungsrates weder verheiratet noch verwandt oder verschwägert sein noch in einer dauerhaften Partnerschaft leben.
9.4. Mitglieder der Geschäftsleitung orientieren den Stiftungsrat vorgängig über allfällige Anstellungen von ihnen im Sinne von Ziffer 9.3. nahe stehenden Personen oder über Aufträge an solche Personen.
9.5. Die Mitglieder der Geschäftsleitung sorgen für angemessene Weiterentwicklung ihrer eigenen Führungs- und Fachkompetenzen und derjenigen der Angestellten und regelmässig Beauftragten der Stiftung.
Rechnungslegung, Kontrolle und Kommunikation
10.1. Der Stiftungsrat sorgt für ein adäquates internes Kontrollsystem und Risikomanagement.
10.2. Das interne Kontrollsystem berücksichtigt die Grösse, Komplexität und das Risikoprofil der Stiftung. Es regelt das interne Kontroll- und Steuersystem, die Führungsprozesse sowie die Berichterstattung.
Der Stiftungsrat ist zusammen mit der Geschäftsleitung für eine zielgruppen- und zeitgerechte transparente Kommunikation verantwortlich.
12.1. Der Jahresbericht besteht aus einem Selbstporträt der Organisation. Dieses enthält den Zweck und die Zielsetzung der Organisation, deren wichtigste Kerngeschäfte, einen Leistungsbericht und Ausblick in die Zukunft.
12.2. Der Stiftungsrat macht den Jahresbericht allen Interessierten zugänglich. Der Bericht legt insbesondere folgende Bereiche offen:
12.2.1. Angaben über Beruf der Mitglieder des Stiftungsrates.
12.2.2. Angaben über Mandate und Verbindungen der Mitglieder des Stiftungsrates, sofern siefür die Geschäftstätigkeit der Stiftung relevant sind.
12.2.3. Die Gesamtsumme der Entschädigungen und Kosten für den Stiftungsrat.
12.2.4. Angaben über die Mitglieder der Geschäftsleitung, ihre Funktion sowie die Gesamtsumme der Entschädigungen für die Geschäftsleitung, inklusive vertraglich vereinbarter Kosten, Spesen und andere Auslagen.
12.3. Gönnerinnen und Gönner werden im Jahresbericht über die Entwicklung der Stiftung und über die Verwendung ihrer Beiträge informiert. Sie haben die Möglichkeit, Auskünfte über die Entwicklung der Organisation und die vom Stiftungsrat verfolgte Geschäftspolitik zu erhalten.
12.4. Über den Jahresbericht hinaus haben Personen, die ein bestimmtes Projekt der Stiftung unterstützt haben, Anspruch auf einen Zwischen- und ausführlichen Abschlussbericht.
* * * * *
Der vorliegende Good Governance Code der Stiftung für das Tier im Recht ist vom Stiftungsrat am 12. Juni 2007 gutgeheissen worden. Er tritt gleichen Tages in Kraft.