Wer erhält im Scheidungsfall das Sorgerecht für das gemeinsame Heimtier?
Antwort:
Ist ein Ehepartner Alleineigentümer eines Tieres, wie zum Beispiel bei einem in die Ehe eingebrachten, geerbten oder geschenkten Tier, so hat der andere keinen Rechtsanspruch darauf, dass ihm dieses nach der Scheidung zugesprochen wird. Wurde das Tier hingegen während der Ehe angeschafft, reicht es für den Nachweis des Alleineigentums nicht aus, dass im Kaufvertrag oder im Impfzeugnis lediglich der Name einer Partei vorgemerkt ist. Das Tier muss als sog. Eigengut ausschliesslich der einen Person zum persönlichen Gebrauch gedient haben (Art. 198 Ziff. 1 des Zivilgesetzbuches; ZGB). Bereits eine gemeinschaftliche Unterbringung und Pflege durch beide Ehepartner lässt Miteigentum am Tier vermuten (Art. 200 Abs. 2 ZGB), womit es vom Gericht jener Partei zugeteilt wird, die ihm unter tierschützerischen Gesichtspunkten eine bessere Unterbringung und Versorgung gewährt (Art. 651a Abs. 1 ZGB). Es gilt ausserdem zu beachten, dass allfällige Kinder bei der Zuteilung
der Heimtiere eine gewichtige Rolle spielen. Das Kindeswohl kann es erfordern, dass gerade in der schwierigen und belastenden
Situation einer Ehescheidung die oftmals sehr enge, emotionale Bindung des
Kindes zum Heimtier nicht auseinander gerissen wird. Wenn tierliche und
kindliche Interessen kollidieren, dann wird das kindliche Interesse stärker gewichtet.
Ein Heimtier kann damit auch jenem Ehepartner zugeteilt werden, der für die
Tierbetreuung per se zwar weniger geeignet ist, jedoch mit den Kindern zusammenlebt.
Wird das Kindeswohl durch den Verlust des Heimtieres hingegen nur minimal
beeinträchtigt, ist bei der Zuteilung das Wohlergehen des Tieres ausschlaggebend.
Entscheidend für die Beurteilung sind stets die Umstände des Einzelfalles.