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Rechtsauskünfte

 
Frage:

Was gilt bei der Auflösung eines Konkubinats?

 
Antwort:
Das Konkubinat ist gesetzlich nicht geregelt, weshalb die obligationenrechtlichen Bestimmungen über die einfache Gesellschaft zur Anwendung gelangen, wenn die Konkubinatspartner keine eigenen Regelungen treffen. Finden die Parteien im Trennungsfall für die Zuteilung der Heimtiere keine einvernehmliche Lösung, hat der Richter nach denselben Kriterien wie bei der Ehescheidung darüber zu entscheiden. Ein in gemeinschaftlichem Eigentum stehendes Tier wird somit jener Partei zugeteilt, bei der es aus der Sicht des Tierschutzes besser aufgehoben ist. Bei Bedarf kann der Richter dem künftigen Betreuer des Tieres Unterhaltsbeiträge und der anderen Partei eine Entschädigung für den Verlust des gemeinschaftlichen Eigentums zusprechen. Ein allfälliges Besuchsrecht muss von den Parteien vereinbart werden.

Dieselben Regeln werden übrigens auch bei Wohngemeinschaften und anderen Personenverbindungen, die als einfache Gesellschaften gelten, angewendet. Voraussetzung ist aber stets, dass ein Tier, über dessen Zuteilung sich die Parteien nicht einigen können, in gemeinschaftlichem Eigentum steht.

 
 

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