Das Konkubinat ist gesetzlich nicht geregelt,
weshalb die obligationenrechtlichen Bestimmungen über die einfache Gesellschaft
zur Anwendung gelangen, wenn die Konkubinatspartner keine eigenen Regelungen
treffen. Finden die Parteien im Trennungsfall für die Zuteilung der Heimtiere
keine einvernehmliche Lösung, hat der Richter nach denselben Kriterien wie bei
der Ehescheidung darüber zu entscheiden. Ein in gemeinschaftlichem Eigentum
stehendes Tier wird somit jener Partei zugeteilt, bei der es aus der Sicht des
Tierschutzes besser aufgehoben ist. Bei Bedarf kann der Richter dem künftigen
Betreuer des Tieres Unterhaltsbeiträge und der anderen Partei eine
Entschädigung für den Verlust des gemeinschaftlichen Eigentums zusprechen. Ein
allfälliges Besuchsrecht muss von den Parteien vereinbart werden.
Dieselben Regeln werden übrigens auch bei
Wohngemeinschaften und anderen Personenverbindungen, die als einfache
Gesellschaften gelten, angewendet. Voraussetzung ist aber stets, dass ein Tier,
über dessen Zuteilung sich die Parteien nicht einigen können, in
gemeinschaftlichem Eigentum steht.