| Bis anhin wurde die Zoophilie weder durch das Strafgesetzbuch (StGB) noch durch das Tierschutzgesetz (TSchG) ausdrücklich verboten. Nach Art. 2 Abs. 3 TSchG darf zwar niemand einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzen. Eine allgemeine Berufung auf diese Bestimmung ist jedoch schwierig, weil es ein Verbot ohne Sanktionen darstellt. Auch die Strafbestimmungen nach Art. 27-29 TSchG untersagen sexuelle Handlungen mit Tieren nicht per se. Nur wenn ein Tier nachweislich misshandelt, überanstrengt bzw. qualvoll oder mutwillig getötet wird, gelangen die Strafbestimmungen zur Anwendung.
Nach Art. 197 StGB strafbar ist jedoch eine Reihe von Handlungen mit Schriften, Bild- oder Tonaufnahmen, Abbildungen oder ähnlichen Gegenständen, die sexuelle Praktiken mit Tieren zum Inhalt haben, ohne dass damit ein schutzwürdiger kultureller oder wissenschaftlicher Wert verbunden wäre (sog. harte Pornografie). Als im Sinne der Bestimmung pornografisch gilt eine Darstellung dann, wenn sie einseitig darauf angelegt ist, beim Konsumenten geschlechtliche Erregung hervorzurufen und Tiere unmissverständlich und direkt sichtbar in eine sexuelle Handlung mit einem Menschen unter Einbezug dessen Genitalien integriert werden.
Durch das voraussichtlich Ende 2007 in Kraft tretende revidierte Tierschutzgesetz werden sexuelle Handlungen mit Tieren jedoch verboten, weil sie eine Verletzung der Tierwürde darstellen, was in Zukunft unter Strafe stehen wird. |