Bei
zivilrechtlichen Streitigkeiten sollten die Parteien immer zuerst versuchen,
den Konflikt untereinander zu lösen. Ein klärendes Gespräch mit der Gegenpartei,
bei dem in Respekt und Anstand die gegenseitigen Auffassungen und Interessen
diskutiert werden, kann meist mehr bewirken als rechtliche Schritte oder der
allfällige Gang ans Gericht. Auch eine
Mediation kann ins Auge gefasst werden.
Bevor es zu einer
Gerichtsverhandlung kommt, ist in den meisten Kantonen aber ein sogenanntes
Sühnverfahren vorgesehen. Der Sühnbeamte, der je nach Kanton Friedensrichter,
Vermittler oder Gemeinderichter heisst, versucht, die Parteien zu versöhnen und
davon abzuhalten, Klage zu erheben. Das Ziel der Sühnverhandlung ist also eine
gütliche Einigung, die jede Partei als fair betrachtet und mit der ein kostspieliger,
nerven- und zeitraubender Prozess vor Gericht vermieden werden kann. Die
Angelegenheit gilt als erledigt, wenn in der Sühnverhandlung ein Vergleich zustande
kommt. Misslingt der
Sühnversuch, stellt der Sühnebeamte dem Kläger einen Sühnausweis aus, der je
nach Kanton auch Weisung, Leit- oder Akzessschein genannt wird. Dieser erlaubt
dem Kläger innerhalb einer gewissen Zeitspanne den Gang ans Bezirksgericht.