Wann hat man Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung
Antwort:
Damit bedürftige
Personen von der Möglichkeit, vor Gericht für ihr Recht zu kämpfen, nicht
ausgeschlossen werden, steht ihnen unter bestimmten Voraussetzungen und auf
Antrag hin das Recht auf unentgeltliche Prozessführung und einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu. Hierfür muss der Betreffende aber mittellos sein und nachweisen
können, dass seine Finanzlage es nicht zulässt, neben seinem Lebensunterhalt
auch noch die Gerichtskosten oder einen Anwalt zu bezahlen. Zudem wird dem
Antrag nur entsprochen, wenn die Erfolgschancen im Prozess nicht deutlich
geringer sind als die Gefahr des Unterliegens, das heisst wenn das Verfahren
nicht aussichtslos erscheint. Ausserdem muss
die bedürftige Person auf fachkundigen Rat wirklich angewiesen sein. Dies hängt
unter anderem davon ab, wie komplex der Fall ist, wie umfangreich die
Rechtskenntnisse des Gesuchstellers sind oder ob sich auch die Gegenpartei
anwaltlich vertreten lässt. Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ist beim
Gericht, das mit dem Fall betraut ist, einzureichen. Sind die genannten
Voraussetzungen erfüllt, wird der Gesuchsteller von den Gerichts- und
allenfalls auch den Anwaltskosten befreit.