Bestimmte Wildtiere, wie etwa Frettchen und
Kakadus gelten gleichzeitig als Heim- und Nutztiere; sie können daher gehalten
werden und man kann Eigentum an ihnen haben. Wildtiere, die gemäss
Heimatschutzrecht geschützt sind, wie etwa Frösche oder Eidechsen, dürfen
dagegen grundsätzlich weder gejagt noch gefangen oder privat gehalten werden.
Daneben werden Wildtiere, die der
Jagdgesetzgebung unterstellt sind, wie etwa Rehe, Füchse, Wildschweine, Hasen
oder Eichhörnchen während der Zeit, in der sie sich in Freiheit befinden, wie
öffentliche Sachen behandelt, die niemandem gehören. Als Fallwild gehen sie
aber in das Eigentum des jeweiligen Jagdberechtigten über. Für eine
entsprechende Haltung muss beim kantonalen Veterinärdienst eine Bewilligung
eingeholt werden.
Zu beachten sind bei der Haltung der
Wildtiere insbesondere die Gehegeanforderungen der Tierschutzverordnung.