Darf ein Jäger eine Katze abschiessen, wenn sie sich im abgelegenen Wald aufhält?
Antwort:
Ja, auch verwilderte Hauskatzen sind zum Abschuss freigegeben. Nach § 30 Abs. 2 der kantonalen Jagdverordnung dürfen sie im Kanton Zürich vom Jagdpächter oder Jagdaufseher erlegt werden, sofern sie sich in Waldungen aufhalten, die mindestens 300 Meter ausserhalb des nächsten Wohn- oder Wirtschaftsgebäudes liegen. Sämtliche Abschüsse sind ins Wildbuch einzutragen. Vor dem Hintergrund des neuen Fundrechts für Tiere wäre es sinnvoll, getötete Katzen unverzüglich auch der kantonalen Meldestelle für entlaufene und gefundene Tiere anzuzeigen.