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Rechtsauskünfte

 
Frage:

Darf man weiterfahren, wenn man mit dem Auto eine Katze oder einen Hund angefahren und dabei verletzt oder gar getötet hat?

 
Antwort:
Nein, denn wer sich so verhält macht sich strafbar. Im Falle eines Verkehrsunfalls sind alle Beteiligten zum sofortigen Anhalten verpflichtet (Art. 51 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes; SVG). Ist ein Sachschaden entstanden, was bei einem verletzten oder getöteten Tier der Fall ist (Art. 641a Abs. 2 des Zivilgesetzbuches; ZGB und Art. 110 Ziffer 4bis des Strafgesetzbuches; StGB), so hat der Verursacher unverzüglich den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Falls dies nicht möglich ist, hat er die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Unterlässt er dies, hat er nach Art. 92 Abs. 1 SVG eine Bestrafung mit Haft oder Busse zu rechnen. Darüber hinaus kann sich der fehlbare Fahrzeughalter auch der Tierquälerei (Art. 26 TSchG) oder anderer Tierschutzwidrigkeiten (Art. 28 TSchG) schuldig machen.

Das verletzte und unter Schock stehende Tier sollte am besten mit einer Decke zugedeckt werden, damit es nicht panikartig die Flucht ergreift. Anschliessend muss das Tier so schnell wie möglich zum Tierarzt gebracht oder ein Tierrettungsdienst alarmiert werden.

 
Weitere Informationen:
» www.tierschutz.org - Strassenverkehrsrecht
 

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