Darf man weiterfahren, wenn man mit dem Auto eine Katze oder einen Hund angefahren und dabei verletzt oder gar getötet hat?
Antwort:
Nein, denn wer sich so verhält macht sich
strafbar. Im Falle eines Verkehrsunfalls sind alle Beteiligten zum sofortigen
Anhalten verpflichtet (Art. 51 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes; SVG). Ist
ein Sachschaden entstanden, was bei einem verletzten oder getöteten Tier der
Fall ist (Art. 641a Abs. 2 des Zivilgesetzbuches; ZGB und Art. 110 Ziffer 4bis
des Strafgesetzbuches; StGB), so hat der Verursacher unverzüglich den
Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Falls dies
nicht möglich ist, hat er die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG).
Unterlässt er dies, hat er nach Art. 92 Abs. 1 SVG eine Bestrafung mit Haft
oder Busse zu rechnen. Darüber hinaus kann sich der fehlbare Fahrzeughalter
auch der Tierquälerei (Art. 26 TSchG) oder anderer Tierschutzwidrigkeiten (Art.
28 TSchG) schuldig machen.
Das verletzte und unter Schock stehende Tier
sollte am besten mit einer Decke zugedeckt werden, damit es nicht panikartig
die Flucht ergreift. Anschliessend muss das Tier so schnell wie möglich zum
Tierarzt gebracht oder ein Tierrettungsdienst alarmiert werden.