Darf man weiterfahren, wenn man mit dem Auto eine Katze oder einen Hund angefahren und dabei verletzt oder gar getötet hat?
Antwort:
Nein, denn wer sich so verhält macht sich strafbar. Im Falle eines Verkehrsunfalls sind alle Beteiligten zum sofortigen Anhalten verpflichtet (Art. 51 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes; SVG). Ist ein Sachschaden entstanden, was bei einem verletzten oder getöteten Tier der Fall ist (Art. 641a Abs. 2 des Zivilgesetzbuches; ZGB und Art. 110 Ziffer 4bis des Strafgesetzbuches; StGB), so hat der Verursacher unverzüglich den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Falls dies nicht möglich ist, hat er die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Unterlässt er dies, hat er nach Art. 92 Abs. 1 SVG eine Bestrafung mit Haft oder Busse zu rechnen. Darüber hinaus kann sich der fehlbare Fahrzeughalter auch der Tierquälerei (Art. 27 TSchG) oder anderer Tierschutzwidrigkeiten (Art. 29 TSchG) schuldig machen.