Der Schutz der Tierwürde bildet seit September 2008
ein ausdrückliches Grundprinzip der Tierschutzgesetzgebung. Die Würde von
Tieren wurde damit als Schutzobjekt ihrem Wohlergehen gleichgestellt.
Folgerichtig ist seither auch die Missachtung der Tierwürde strafbar. Wer dies
tut, begeht eine Tierquälerei, und zwar auch dann, wenn dem Tier keine
körperlichen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Das Verbot gilt jedoch nicht absolut, sondern
unterliegt stets einer Interessenabwägung. Die Tierwürde wird missachtet, wenn
die Beeinträchtigung nicht durch überwiegende schutzwürdige Interessen
gerechtfertigt werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Tier
erniedrigt oder übermässig instrumentalisiert wird oder wenn tiefgreifend in
sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen wird. Welche über die
Zufügung von Schmerzen, Leiden und Schäden hinausgehenden Handlungen konkret
als Würdemissachtung bestraft werden, lässt das Gesetz – mit Ausnahme der
Strafbarkeit von sexuellen Handlungen – allerdings offen.