Die Tötung eines
Tieres ist nach schweizerischem Recht nicht generell verboten, sondern nur
dann, wenn dies auf qualvolle oder mutwillige Weise geschieht. In diesen beiden
Fällen erfüllt die Handlung jedoch – sofern sie an einem Wirbeltier,
Kopffüssler oder Panzerkrebs verübt wurde – den Tatbestand der Tierquälerei.
Qualvoll ist eine Tötung, wenn dem Tier dabei länger andauernde oder sich
wiederholende erhebliche Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden. Von einer mutwilligen Tötung
spricht man, wenn der Täter rücksichtslos, aus Trotz, Boshaftigkeit, Übermut
oder Leichtfertigkeit handelt oder die Tat aus einer momentanen Laune heraus
verübt. Erfolgt eine Tötung hingegen weder qualvoll noch mutwillig, das heisst
schmerzlos und ohne verwerfliches Motiv, liegt keine strafbare Handlung vor.
Aber auch eine erlaubte Tiertötung muss auf jeden Fall tierschutzgerecht, das
heisst frei von unnötigen Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten erfolgen.
Dies erfordert entsprechende Fachkenntnisse, weshalb die Handlung nur von einem
Tierarzt vorgenommen werden sollte.