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Rechtsauskünfte

 
Frage:

Erfüllt die Bekämpfung von Schädlingen den Tatbestand der Tierquälerei?

 
Antwort:
Nein. Der Anwendungsbereich des Tierschutzgesetzes (TSchG) ist grundsätzlich auf Wirbeltiere beschränkt (Art. 2 Abs. 1 TSchG). Weil Schädlinge in der Regel keine Wirbeltiere sind, ist deren Tötung selbst dann rechtlich erlaubt, wenn sie in einer mutwilligen oder qualvollen Weise erfolgt. Mittlerweile ist allerdings erwiesen, dass auch viele Wirbel­lo­se sogenannte Meidereaktionen zeigen und leiden, wenn sie lang­sam sterben, wie dies etwa bei der Anwendung lähmender Insek­ti­zi­de häufig der Fall ist. Schneckenkörner und andere Giftpräparate enthalten beispielsweise blutgerin­nungshem­mende Subs­tan­zen, die dazu führen, dass die Tiere langsam (oft­mals erst Ta­ge nach Ein­nahme des Köders) innerlich verbluten. Quälerisch wirken unter anderem auch Leim­fal­len – die man in der Praxis etwa zur Einhaltung von Hygie­nevorschriften der Lebensmittelgesetzgebung einsetzt – in de­nen die Tie­re erst nach langem To­deskampf verenden. Statt lästige Insekten mit chemischen Mitteln zu vernichten, sollten daher tierfreundlichere Methoden zur Schädlingsabwehr gewählt werden. Bevor man zum Insektenspray oder zur Mausefalle greift, sollte man sich bei der Gemeindeverwaltung oder einer Schädlingsbekämpfungsfirma, den sogenannten Kammerjägern, informieren. Meistens ist es besser, die Tiere direkt durch eine Fachperson beseitigen zu lassen.
 
Weitere Informationen:
» www.tierschutz.org - Tiertötung
 

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