Erfüllt die Bekämpfung von Schädlingen den Tatbestand der Tierquälerei?
Antwort:
Nein. Der Anwendungsbereich des Tierschutzgesetzes (TSchG) ist auf Wirbeltiere beschränkt (Art. 1 Abs. 2 TSchG). Weil Schädlinge in der Regel keine Wirbeltiere sind, ist deren Tötung selbst dann rechtlich erlaubt, wenn sie in einer mutwilligen oder qualvollen Weise erfolgt.
Mittlerweile ist allerdings erwiesen, dass auch viele Wirbellose sog. Meidereaktionen zeigen und leiden, wenn sie langsam sterben, wie dies etwa bei der Anwendung lähmender Insektizide häufig der Fall ist. Schneckenkörner und andere Giftpräparate enthalten beispielsweise blutgerinnungshemmende Substanzen, die dazu führen, dass die Tiere langsam (oftmals erst Tage nach Einnahme des Köders) innerlich verbluten. Quälerisch wirken unter anderem auch Leimfallen – die man in der Praxis etwa zur Einhaltung von Hygienevorschriften der Lebensmittelgesetzgebung einsetzt – in denen die Tiere erst nach langem Todeskampf verenden.