Erfüllt die Bekämpfung von Schädlingen den Tatbestand der Tierquälerei?
Antwort:
Nein. Der Anwendungsbereich des
Tierschutzgesetzes (TSchG) ist grundsätzlich auf Wirbeltiere beschränkt (Art. 2
Abs. 1 TSchG). Weil Schädlinge in der Regel keine Wirbeltiere sind, ist deren
Tötung selbst dann rechtlich erlaubt, wenn sie in einer mutwilligen oder
qualvollen Weise erfolgt. Mittlerweile ist allerdings erwiesen, dass auch viele
Wirbellose sogenannte Meidereaktionen zeigen und leiden, wenn sie langsam
sterben, wie dies etwa bei der Anwendung lähmender Insektizide häufig der
Fall ist. Schneckenkörner und andere Giftpräparate enthalten beispielsweise
blutgerinnungshemmende Substanzen, die dazu führen, dass die Tiere langsam
(oftmals erst Tage nach Einnahme des Köders) innerlich verbluten. Quälerisch
wirken unter anderem auch Leimfallen – die man in der Praxis etwa zur
Einhaltung von Hygienevorschriften der Lebensmittelgesetzgebung einsetzt – in
denen die Tiere erst nach langem Todeskampf verenden.
Statt lästige Insekten mit chemischen Mitteln zu
vernichten, sollten daher tierfreundlichere Methoden zur Schädlingsabwehr
gewählt werden. Bevor man zum Insektenspray oder zur Mausefalle greift, sollte
man sich bei der Gemeindeverwaltung oder einer Schädlingsbekämpfungsfirma, den
sogenannten Kammerjägern, informieren. Meistens ist es besser, die Tiere direkt
durch eine Fachperson beseitigen zu lassen.