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Rechtsauskünfte

 
Frage:

Macht man sich strafbar, wenn man die Scheibe eines in der prallen Sonne stehenden Autos einschlägt, um ein darin unter der Hitze leidendes Tier zu befreien?

 
Antwort:
Es kommt darauf an. Das Einschlagen einer fremden Autoscheibe bedeutet grundsätzlich eine Sachbeschädigung nach Art. 144 des Strafgesetzbuchs (StGB). Möglicherweise besteht hierfür jedoch ein Rechtfertigungsgrund. Geschieht die Tat im Interesse des Tierhalters, liegt hier­für der Rechtfertigungsgrund des sog. Handelns mit mutmasslicher Ein­wil­li­gung des Verletzten vor, die als Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419ff. OR) rechtmässig ist.

Tierbefreiungsaktionen sind zudem nur dann zulässig, wenn die Notsituation der betroffenen Tiere nicht anderweitig abgewendet werden kann. Um straflos zu bleiben, muss der Tierbefreier nachweisen können, dass andere, weniger weit gehen­de Mas­s­nahmen nicht gefruchtet haben oder aussichtslos bzw. aus zeitlichen Grün­den nicht mehr möglich gewesen wären. Hält sich ein Tierhalter beispielsweise in der Nähe des Fahrzeugs auf, kann eventuell schon ein klärendes Gespräch zur Befreiung des Tieres führen.

 
Weitere Informationen:
» www.tierschutz.org - Tierbefreiung
 

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