Kann ein Polizist einen Anzeigeerstatter abweisen, weil ihn dies nichts angehe?
Antwort:
Nein. Sämtlichen Tierschutzstraftatbeständen muss von Amtes wegen nachgegangen werden, da es sich um sog. Offizialdelikte handelt. Es liegt somit nicht in der Kompetenz der Polizei, darüber zu entscheiden, ob die begründete Meldung eines Tierschutzverstosses aufgenommen werden soll oder nicht. Bei konkreten Anhaltspunkten muss durch die Strafverfolgungsorgane (Polizei) eine Strafuntersuchung durchgeführt werden.
Die Hauptverantwortung für die anschliessende Abklärung, ob tatsächlich ein Tierschutzstraftatbestand erfüllt wurde und wie ein Täter allenfalls zu bestrafen ist, tragen dann die kantonalen Untersuchungsbehörden und Gerichte.