Was kann man gegen Internetseiten, Fernsehsendungen und Werbung mit tierschutzwirdrigem Inhalt unternehmen?
Antwort:
Reale Darstellungen
von Grausam- oder Gewalttätigkeiten sowie von pornografischen Handlungen an und
mit Tieren dürfen weder hergestellt noch angeboten, gelagert, gezeigt oder
zugänglich gemacht werden (vgl. Art. 135 StGB). Ausnahmen bestehen höchstens
dann, wenn der Urheber einen kulturell oder wissenschaftlich schutzwürdigen
Wert der Darstellung nachweisen kann.
Wer im Internet auf
solche Seiten stösst, kann Strafanzeige bei der Polizei erstatten oder die
betreffende Website der nationalen Koordinationsstelle zur Bekämpfung der
Internet-Kriminalität KOBIK (www.cybercrime.ch) melden, die dies dann an die zuständigen
Strafverfolgungsbehörden weiterleitet.