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Rechtsauskünfte

 
Frage:

Was kann man gegen Internetseiten, Fernsehsendungen und Werbung mit tierschutzwirdrigem Inhalt unternehmen?

 
Antwort:
Reale Darstellungen von Grausam- oder Gewalttätigkeiten sowie von pornografischen Handlungen an und mit Tieren dürfen weder hergestellt noch angeboten, gelagert, gezeigt oder zugänglich gemacht werden (vgl. Art. 135 StGB). Ausnahmen bestehen höchstens dann, wenn der Urheber einen kulturell oder wissenschaftlich schutzwürdigen Wert der Darstellung nachweisen kann.

Wer im Internet auf solche Seiten stösst, kann Strafanzeige bei der Polizei erstatten oder die betreffende Website der nationalen Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internet-Kriminalität KOBIK (www.cybercrime.ch) melden, die dies dann an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiterleitet.

 
 

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