Was kann man gegen Internetseiten mit tierquälerischem Inhalt unternehmen?
Antwort:
Enthalten Internetseiten grausame, eindringlich dargestellte Gewalttätigkeiten an Tieren, die keinen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zum Inhalt haben, kann eine Strafanzeige erhoben werden. Nach Art. 135 des Strafgesetzbuches (StGB) wird das Darstellen, Herstellen, Einführen, Lagern, in Verkehr bringen, Anpreisen, Ausstellen, Anbieten, Zeigen, Überlassen oder das Zugänglichmachen von Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen oder anderer Gegenstände oder Vorführungen mit Gewalttätigkeiten, die gegen Menschen oder Tiere gerichtet sind, mit Gefängnis oder Busse bestraft.
Stösst man im Internet auf entsprechende Seiten, sollte daher die Polizei informiert werden.