English
Stiftung für das Tier im RechtRechtsaukünftewww.tierschutz.org - Das Tierschutzportal rund um Tiere, Tierschutz und Tierschutzrecht
Stiftung für das Tier im Recht
  
Artikel per E-mail versenden

An (E-mail) :
Von (E-mail) :
Ihr Name :

Mitteilung :

 
 

Rechtsauskünfte

 
Frage:

Was kann man gegen Internetseiten mit tierquälerischem Inhalt unternehmen?

 
Antwort:
Enthalten Internetseiten grausame, eindringlich dargestellte Gewalttätigkeiten an Tieren, die keinen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zum Inhalt haben, kann eine Strafanzeige erhoben werden. Nach Art. 135 des Strafgesetzbuches (StGB) wird das Darstellen, Herstellen, Einführen, Lagern, in Verkehr bringen, Anpreisen, Ausstellen, Anbieten, Zeigen, Überlassen oder das Zugänglichmachen von Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen oder anderer Gegenstände oder Vorführungen mit Gewalttätigkeiten, die gegen Menschen oder Tiere gerichtet sind, mit Gefängnis oder Busse bestraft.

Stösst man im Internet auf entsprechende Seiten, sollte daher die Polizei informiert werden.

 
 
Spenden
 

Neuer Heimtierratgeber

Hunde-Recht

Neues Tierschutzrecht

Friendsmail - Hier anmelden

Kuriosa

Schräge Spots

Tier & Kunst

Schnupperpraktikum

Postkarten bestellen im Shop

TSchG 1.9.2008 TSchV 1.9.2008
  Empfehlen Sie uns!
  Bitte aktivieren Sie JavaScript, um alle Funktionen dieser Website nutzen zu können.

 
An (E-mail):
Von (E-mail):
Text:
    



 
 
› Nach oben › Drucken › Impressum › Bookmarken bei del.icio.us Google Mister Wong Yahoo MyWeb ...