Durch ein Tierhalteverbot wird es einer fehlbaren Person in der ganzen Schweiz untersagt, Tiere zu halten und in ihre Obhut zu nehmen. Das Verbot kann in dringlichen Fällen auch bereits vor Ausgang des entsprechenden Strafverfahrens ausgesprochen werden. Ausgesprochen wird ein solches Verbot gegen Personen, die sich aus Gründen wie Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, offensichtlicher Verantwortungslosigkeit oder gravierender charakterlicher Mängel nicht für den Umgang mit Tieren eignen. Dasselbe gilt, wenn jemand mehrfach gegen das Tierschutzrecht verstossen hat. Das Verbot kann für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit angeordnet werden. Befristet wird es vor allem dann, wenn Aussicht besteht, dass sich der Betroffene bessern und seine Tiere nach Ablauf der Frist gesetzeskonform behandeln wird.