Kann man beim Verlust seines Tieres vom Schädiger eine Genugtuung verlangen?
Antwort:
Ja. Das Obligationenrecht verleiht dem Tierhalter seit April 2003 jedoch vor allem auch die Möglichkeit, den immateriellen Schaden, der durch die Verletzung oder Tötung eines geliebten Tieres eingetreten ist, in Form des Affektionswerts zu kompensieren (Art. 43 Abs. 1bis OR). Als Affektions- oder Gefühlswert bezeichnet man einen den Wiederbeschaffungspreis eines Tieres erheblich übersteigenden Wert, den jemand diesem aus rein emotionalen Motiven beimisst. Der Affektionswert ist somit etwas anderes als die Genugtuung, die lediglich die zugeführte Unbill ersetzt, d.h. die nicht wirtschaftliche Beeinträchtigung der Persönlichkeit durch Kränkung, Leid, körperliche Schmerzen, Verminderung des Lebensgenusses oder der Lebensfreude.