Wer haftet für entlaufene, ausgesetzte oder gestohlene Tiere?
Antwort:
Tiere gelten als entlaufen, wenn ihr Halter vorübergehend und gegen seinen Willen keine unmittelbare Verfügungsmöglichkeit mehr über sie hat. Für von ihnen verursachte Schäden haftet der Halter aber weiterhin. Dieser trägt die Verantwortung, weil er bei der Verwahrung und Beaufsichtigung seines Tieres die gebotene Sorgfalt aufzubringen hat (siehe Art. 56 OR). Wer sein Tier aussetzt, will die Eigentumsrechte daran aufgeben. Der Tierhalter kann sich seiner Pflichten aber nicht so leicht entledigen. Richtet ein ausgesetztes Tier einen Schaden an, gilt der ursprüngliche Eigentümer noch immer als haftpflichtiger Tierhalter. Durch das Aussetzen hat er nämlich seine Sorgfaltspflicht verletzt (siehe Art. 56 OR) und die Schadensverursachung erst ermöglicht. Anders ist die Rechtslage bei gestohlenen Tieren. Hier gilt der Dieb als Halter, allerdings nicht als Eigentümer. Mit dem Diebstahl hat er das Tier seinem Herrschaftsbereich unterworfen und dem Eigentümer die Möglichkeit genommen, darüber zu verfügen. Richtet das Tier einen Schaden an, so muss deshalb der Dieb hierfür einstehen.