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Rechtsauskünfte

 
Frage:

Kann ein Grundstückbesitzer ein fremdes Tier zur Sicherung seiner Ersatzforderung einfangen und in Gewahrsam nehmen, wenn es auf seinem Grundstück einen Schaden angerichtet hat?

 
Antwort:
Ja. Art. 57 des Obligationenrechts (OR) verleiht dem Besitzer einer Liegenschaft (d.h. nicht nur dem Eigentümer, sondern beispielsweise auch dem Mieter, Pächter oder einer Hilfsperson) die Möglichkeit, Dritten gehörende Tiere, die auf seinem Grundstück Schaden anrichten, zur Sicherung seiner Ersatzforderung einzufangen und in Gewahrsam zu nehmen. Er muss den Tierhalter über seine Handlung unverzüglich orientieren oder, sofern dieser nicht bekannt ist, das Notwendige zu dessen Ermittlung vorkehren. Das eingefangene Tier darf jedoch bloss zurückbehalten und im Falle des Nichtbegleichens der Schadenersatzforderung wie ein Faustpfand verwertet (d.h. versteigert) werden. Die Rückgabe des Tieres wird mit anderen Worten von der Zahlung der Ersatzforderung abhängig gemacht.

Noch einschneidender als das Zurückbehaltungs- und allfällige Verwertungsrecht des Grundstückbesitzers erweist sich dessen gesetzliche Befugnis, das in Gewahrsam genommene Tier sogar zu töten, falls "die Umstände es rechtfertigen". Nach Art. 32 des Strafgesetzbuches (StGB) ist die entsprechende Tat, die auch allfällige Verletzungen des Tieres einschliesst und aus strafrechtlicher Sicht eine eigentlich rechtswidrige Sachbeschädigung darstellt, straflos. Eine Tötung kommt allerdings nur dann in Frage, wenn sie verhältnismässig ist, d.h. wenn weiterer Schaden droht und alle anderen Massnahmen zur Gefahrenabwehr nicht zum Ziel führen. In jedem Fall muss ein Tier für die Anwendung von Art. 57 OR auf dem fremden Grundstück bereits einen Schaden angerichtet haben; ein bloss präventives Einfangen, Verletzen oder Töten ist somit nicht gerechtfertigt. Zuvor, d.h. wenn ein Schaden noch nicht eingetreten ist, stehen dem bedrohten Grundstückbesitzer die Mittel des Besitzesschutzes nach Art. 926ff. ZGB zur Verfügung. Sofern es sich bei der Verletzung oder Tötung eines Tieres um eine angemessene Abwehr handelt, schliesst Art. 57 OR die Tatbestände der Tierquälerei oder anderer Tierschutzwidrigkeiten nach Art. 27 und 29 des Tierschutzgesetzes (TSchG) gegenüber herrenlosen Tieren wohl aus.

 
Weitere Informationen:
» www.tierimrecht.org - Retentionsrecht
» www.tierschutz.org - Retentionsrecht
 

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