Wann hat man für den von seinem Tier verursachten Schaden zu bezahlen?
Antwort:
Der Tierhalter haftet nach Art. 56 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) für den von seinem Tier angerichteten Sach- oder Personenschaden, falls er nicht nachzuweisen vermag, dieses ausreichend überwacht zu haben oder dass der Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre.
Haftungsvoraussetzung ist primär ein Schaden, d.h. das Vorliegen einer Vermögenseinbusse. Weiter wird gefordert, dass die Schadenszufügung widerrechtlich ist, was dann der Fall ist, wenn sie entweder gegen ein absolutes Recht (wie beispielsweise das Eigentum oder die körperliche Unversehrtheit) oder eine besondere Schutznorm verstösst. Zudem muss das Verhalten des Tieres die unmittelbare Ursache für den Schaden bilden. Schliesslich muss das Verhalten des Tiers noch „tierspezifisch“ gewesen sein, d.h. seinem Wille, seiner Eigenart, Unvernunft oder Unberechenbarkeit entsprochen haben. Erst wenn all diese Voraussetzungen gegeben sind, haftet der Tierhalter möglicherweise für die von seinem Tier verursachten Schäden – es sei denn, er vermag sich von der Tierhalterhaftpflicht zu befreien.