English
Stiftung für das Tier im RechtRechtsaukünftewww.tierschutz.org - Das Tierschutzportal rund um Tiere, Tierschutz und Tierschutzrecht
Stiftung für das Tier im Recht
  
Artikel per E-mail versenden

An (E-mail) :
Von (E-mail) :
Ihr Name :

Mitteilung :

 
 

Rechtsauskünfte

 
Frage:

Wann hat man für den von seinem Tier verursachten Schaden zu bezahlen?

 
Antwort:
Der Tierhalter haftet nach Art. 56 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) für den von seinem Tier angerichteten Sach- oder Personenschaden, falls er nicht nachzuweisen ver­mag, dieses ausreichend überwacht zu haben oder dass der Schaden auch bei An­­wendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre.

Haftungsvoraussetzung ist primär ein Schaden, d.h. das Vorliegen einer Vermögenseinbusse. Weiter wird gefordert, dass die Schadenszufügung widerrechtlich ist, was dann der Fall ist, wenn sie entweder gegen ein absolutes Recht (wie beispielsweise das Eigentum oder die körperliche Unversehrtheit) oder eine besondere Schutznorm verstösst. Zudem muss das Verhalten des Tieres die unmittelbare Ursache für den Schaden bilden. Schliesslich muss das Verhalten des Tiers noch „tierspezifisch“ gewesen sein, d.h. seinem Wille, seiner Eigenart, Unvernunft oder Unberechenbarkeit entsprochen haben. Erst wenn all diese Voraussetzungen gegeben sind, haftet der Tierhalter möglicherweise für die von seinem Tier verursachten Schäden – es sei denn, er vermag sich von der Tierhalterhaftpflicht zu befreien.
 
Weitere Informationen:
» www.tierschutz.org - Haftung
 

Gedenkfonds

TIR-Film: Tier im Recht bewegt

Hunde-Recht

Tierschutzrechtslexikon

Praxisratgeber

TIR auf Facebook

Shop

Schnupperpraktikum

TSchG 1.9.2008 TSchV 1.9.2008
  Empfehlen Sie uns!
  Bitte aktivieren Sie JavaScript, um alle Funktionen dieser Website nutzen zu können.

 
An (E-mail):
Von (E-mail):
Text:
    



 
 
› Nach oben › Drucken › Impressum › Bookmarken bei del.icio.us Google Mister Wong Yahoo MyWeb ...