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Stiftung für das Tier im Recht
  
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Rechtsauskünfte

 
Frage:

Wann hat man für den von seinem Tier verursachten Schaden zu bezahlen?

 
Antwort:
Der Tierhalter haftet nach Art. 56 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) für den von seinem Tier angerichteten Sach- oder Personenschaden, falls er nicht nachzuweisen ver­mag, dieses ausreichend überwacht zu haben oder dass der Schaden auch bei An­­wendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre.
 
Weitere Informationen:
» www.tierschutz.org - Haftung
 
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