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Stiftung für das Tier im Recht
  
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Rechtsauskünfte

 
Frage:

Bin ich als blosser Betreuer eines fremden Tieres haftpflichtig?

 
Antwort:

Bei einer bloss kurzfristigen Überlassung, etwa für das einmalige oder gelegentliche Ausführen eines Hundes oder das Hüten der Nachbarskatze, wird man noch nicht Halter, sondern lediglich dessen Hilfsperson. Eine Haltereigenschaft wäre hier höchstens denkbar, wenn der Betreuer vom Eigentümer ausreichend instruiert und über die Charaktereigenschaften des Tieres aufgeklärt worden ist, um sich in einer schwierigen Situation richtig zu verhalten. Befolgt der Betreuer diese Anweisungen dann nicht oder verhält er sich in anderer Weise verantwortungslos, so wird er haftpflichtig.

Anders verhält sich die Rechtslage, wenn jemand ein fremdes Tier regelmässig beaufsichtigt, dessen Eigenschaften, Verhalten sowie Temperament damit kennt und folglich auch einzuschätzen vermag. In einem solchen Fall gilt der Betreuer während der Zeit, in der er die Verfügungsgewalt über das Tier hat, als Halter und haftet infolgedessen anstelle des Eigentümers.

 
 

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