Bin ich als blosser Betreuer eines fremden Tieres haftpflichtig?
Antwort:
Bei einer bloss
kurzfristigen Überlassung, etwa für das einmalige oder gelegentliche Ausführen
eines Hundes oder das Hüten der Nachbarskatze, wird man noch nicht Halter,
sondern lediglich dessen Hilfsperson. Eine Haltereigenschaft wäre hier höchstens denkbar, wenn der Betreuer vom Eigentümer ausreichend instruiert und über die
Charaktereigenschaften des Tieres aufgeklärt worden ist, um sich in einer
schwierigen Situation richtig zu verhalten. Befolgt der Betreuer diese
Anweisungen dann nicht oder verhält er sich in anderer Weise verantwortungslos,
so wird er haftpflichtig.
Anders verhält sich
die Rechtslage, wenn jemand ein fremdes Tier regelmässig beaufsichtigt, dessen
Eigenschaften, Verhalten sowie Temperament damit kennt und folglich auch
einzuschätzen vermag. In einem solchen Fall gilt der Betreuer während der Zeit,
in der er die Verfügungsgewalt über das Tier hat, als Halter und haftet infolgedessen
anstelle des Eigentümers.