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Rechtsauskünfte

 
Frage:

Kann ein Tierheim wie ein Halter für die von seinen Tieren angerichteten Schäden haftbar gemacht werden?

 
Antwort:
Ja. Auch ein Tierheim kann die Haltereigenschaften erfüllen und kommt somit als Halterin in Frage, wo­bei unerheblich ist, ob es sich bei den anvertrauten Tieren um Verzicht- oder Pensionstiere handelt. Das Tierheim haftet für die von seinen Tieren angerichteten Sach- oder Personenschäden, falls es nicht nachzuweisen ver­mag, diese ausreichend überwacht zu haben oder dass der Schaden auch bei An­­wendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre (Art. 56 Abs. 1 des Obligationenrechts; OR).
 
Weitere Informationen:
» www.tierschutz.org - Haftung
 
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