Kann ein Tierheim wie ein Halter für die von seinen Tieren angerichteten Schäden haftbar gemacht werden?
Antwort:
Ja. Auch ein Tierheim kann die Haltereigenschaften erfüllen und kommt somit als Halterin in Frage, wobei unerheblich ist, ob es sich bei den anvertrauten Tieren um Verzicht- oder Pensionstiere handelt. Das Tierheim haftet für die von seinen Tieren angerichteten Sach- oder Personenschäden, falls es nicht nachzuweisen vermag, diese ausreichend überwacht zu haben oder dass der Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre (Art. 56 Abs. 1 des Obligationenrechts; OR).