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Rechtsauskünfte

 
Frage:

Wer haftet für Schäden an und vom Pensionstier?

 
Antwort:
Die Tierpension gilt während des Aufenthalts eines Tieres als seine Halterin. Die sich aus der Überlassung ergebenden Pflichten hat sie sorgfältig und im Interesse des Eigentümers auszuführen. Zudem ist sie dafür verantwortlich, dass dem Tier nichts passiert, es nicht wegläuft oder gar gestohlen wird. Die Tierpension haftet nur dann nicht, wenn sie nachweisen kann, dass sie das Tier mit aller nach den Umständen gebotenen Sorgfalt beherbergt und beaufsichtigt hat oder dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn sie entsprechend sorgfältig gehandelt hätte.

Der Tierhalter kann der Tierpension Anweisungen erteilen. Hält sich die Pension nicht an solche – am besten schriftlich festgehaltenen – Weisungen, haftet sie für allfällige Schäden.

Die Tierpension haftet auch für Schäden, die ein Tier während seines Ferienaufenthalts anrichtet. Dabei haften freiwillige Tierheim- oder Tierpensionshelfer als sogenannte Hilfspersonen der Institution. Ist aber der Hund, der infolge seiner Charaktereigenschaft einen Schaden verursacht, beispielsweise bissig und hat der Eigentümer die Pensionsverantwortlichen nicht darüber informiert, so haftet dieser für den entstandenen Schaden.
 
 

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