Die Tierpension gilt während des
Aufenthalts eines Tieres als seine Halterin. Die sich aus der Überlassung
ergebenden Pflichten hat sie sorgfältig und im Interesse des Eigentümers
auszuführen. Zudem ist sie dafür verantwortlich, dass dem Tier nichts passiert,
es nicht wegläuft oder gar gestohlen wird. Die Tierpension haftet nur dann
nicht, wenn sie nachweisen kann, dass sie das Tier mit aller nach den Umständen
gebotenen Sorgfalt beherbergt und beaufsichtigt hat oder dass der Schaden auch
eingetreten wäre, wenn sie entsprechend sorgfältig gehandelt hätte.
Der Tierhalter kann der
Tierpension Anweisungen erteilen. Hält sich die Pension nicht an solche – am
besten schriftlich festgehaltenen – Weisungen, haftet sie für allfällige
Schäden.
Die Tierpension haftet auch
für Schäden, die ein Tier während seines Ferienaufenthalts anrichtet. Dabei
haften freiwillige Tierheim- oder Tierpensionshelfer als sogenannte
Hilfspersonen der Institution. Ist aber der Hund, der infolge seiner Charaktereigenschaft
einen Schaden verursacht, beispielsweise bissig und hat der Eigentümer die
Pensionsverantwortlichen nicht darüber informiert, so haftet dieser für den entstandenen
Schaden.