Darf ein Tierheim ein Tier zurückbehalten, wenn der Tierhalter die Rechnung nicht bezahlt?
Antwort:
Ja, gemäss Art. 491 des Obligationenrechts (OR) kann ein Gastwirt für seine Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, wie er bei Pensionstieren abgeschlossen wird, ein Tier zurückbehalten, bis der Tierhalter die Kosten für Unterkunft, Versorgung und Pflege vereinbarungsgemäss begleicht. Wurde das betreffende Tier bereits weggeschafft, steht dem Gastwirt die Möglichkeit zu, dieses mit polizeilicher Hilfe in seine Obhut zurückbringen zu lassen (sog. Verfolgungsrecht nach Art. 491 Abs. 2 i.V.m. Art. 268b Abs. 2 OR).